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Alterseinkünfte: Renten müssen immer häufiger versteuert werden

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Neues zum Thema Steuern

Früher konnten sich die meisten Ruheständler vom Finanzamt verabschieden, wenn sie ihr aktives Berufsleben hinter sich ließen und neben ihren Alterseinkünften nicht mehr über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Dies gilt heute jedoch nicht mehr, denn immer mehr Renten sind mittlerweile steuerpflichtig.


Zum Hintergrund: Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde ab dem Jahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind demnach steuerfrei. Dies senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.


Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden, stattdessen wurden lange Übergangsphasen eingeführt, in denen die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise ansteigen. Erst ab 2025 sollten die Beiträge zu 100 % steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht werden sollte. Schon früh wurde kritisiert, dass es in verschiedenen Fällen zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen könnte, weil während der Übergangszeit noch ein großer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden müsste.


Einigkeit bestand darüber, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen mindestens genauso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass bis dahin in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorlag. Anders kann es bei Selbstständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge jedoch für jeden Jahrgang weiter sinken, steigt das Risiko einer zukünftigen Doppelbesteuerung.


Der Gesetzgeber hat auf das BFH-Urteil reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2022 festgelegt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen schon ab 2023 steuerlich zu 100 % abziehbar sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dann ab 2023 geregelt, dass der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nicht mehr um wie bisher 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte ansteigt. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 erreicht und nicht bereits ab 2040. Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, muss nun 83 % seiner Rentenbezüge versteuern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-04-11 11:59:152025-04-11 12:28:00Alterseinkünfte: Renten müssen immer häufiger versteuert werden

Fragliche Steuerschulden: Steuern zahlen trotz Zweifels an der Richtigkeit des Bescheids?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.


Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Die Wohnung ist vermietet. Gegen seinen Grundsteuerwertfeststellungsbescheid und seinen Grundsteuermessbetragsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide. Gegen die geänderten Bescheide legte der Antragsteller erneut Einspruch ein und beantragte erfolglos die AdV der Bescheide. Am 01.07.2024 stellte er daher einen gerichtlichen Antrag auf AdV. Die Grundsteuerbewertung sei nach seiner Ansicht in bestimmten Punkten verfassungswidrig. Das Finanzamt hatte während des Verfahrens mit Bescheiden vom 23.07.2024 die Vollziehung der Steuerschuld zu 50 % ausgesetzt.


Der Antrag vor dem FG war unbegründet. Eine weiter gehende AdV über die bereits gewährten 50 % hinaus ist abzulehnen. Grundsätzlich wäre eine AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts möglich. Allerdings muss dabei das besondere Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung maßgeblich sind einerseits die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung.


Nach Ansicht des Senats überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht, da ihm keine irreparablen Nachteile durch die Grundsteuer drohen. Dem Antragsteller wurde außerdem bereits eine hälftige Aussetzung gewährt. Dadurch fällt seine wirtschaftliche Belastung schon geringer aus. Jedoch benötigen die Kommunen die Einnahmen aus der Grundsteuer, so dass einer weiteren Aussetzung ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Einnahmen entgegensteht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-04-11 11:59:152025-04-11 12:27:57Fragliche Steuerschulden: Steuern zahlen trotz Zweifels an der Richtigkeit des Bescheids?

Unterhaltszahlungen: Bei Barzahlung geht die Absetzbarkeit verloren

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Neues zum Thema Steuern

Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot – Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.


Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.


Unterhalt ist maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 EUR. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 EUR. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) muss von Unterhaltsleistungen nicht in Abzug gebracht werden.


Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.


Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 EUR von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen und den erhaltenen Unterhalt in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts.


Unterhaltszahlungen für ein Kind können nur abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

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Steuertermine Juni 2025

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10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 05/2025)

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Gericht muss tatsächliche Lebensverhältnisse durch Zeugenvernehmung aufklären

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Gerichte müssen den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen und dabei die erforderlichen Beweise erheben. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren – unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel – aufklären. Dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge der Beteiligten vorliegen. Werden Tatsachen oder Beweismittel außer Acht gelassen, deren Ermittlung sich hätte aufdrängen müssen, verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht und begründet einen Verfahrensmangel.


Wie weit die „Erforschung“ des Gerichts gehen muss, veranschaulicht ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem fraglich war, ob die klagende Frau mit dem Vater ihrer Kinder in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatte, so dass ihr kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren war. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine bestehende Haushaltsgemeinschaft trotz abweichender Meldeverhältnisse angenommen und sich dabei lediglich darauf gestützt, dass der Kindesvater in einem Steuerstrafverfahren angegeben hatte, dass er mit der Klägerin verlobt sei.


Aus der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes hatte das FG zudem geschlussfolgert, dass zwischen Mann und Frau ein nicht nur „geschäftlich bedingter Begegnungsverkehr“ fortbestanden haben musste. Weitere Indizien für eine Haushaltsgemeinschaft waren für das Gericht, dass der Mann bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Frau angetroffen worden war, diese Wohnung aufgrund eines Schwimmbadbereichs „familienwohntauglich“ war und der Mann über Bank- und Generalvollmachten der Frau verfügte.


All das genügte dem BFH jedoch nicht, um zwingend auf eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zu schließen. Nach Auffassung des BFH hätte das FG den Mann als Zeuge von Amts vernehmen müssen, um die näheren Umstände des Zusammenlebens aufzuklären. Die Bundesrichter sahen in der fehlenden Sachverhaltsaufklärung einen Verfahrensmangel begründet und hoben das finanzgerichtliche Urteil auf. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG den Fall nun erneut aufrollen und den Mann vernehmen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

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Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück

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Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Amt ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr.


Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (= Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In der Vergangenheit war in zahlreichen Gerichtsverfahren darum gerungen worden, ob diese Besteuerung recht- bzw. verfassungsmäßig ist.


Nachdem sämtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundessverfassungsgericht zulasten der Steuerzahler ausgegangen sind, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückwiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht worden war.


Die Zurückweisung gilt auch für am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.


Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung regelmäßig, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

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Grundstücksveräußerung: Führt die Stundung des Kaufpreises zu Kapitalvermögen?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück veräußern, vereinbaren Sie in der Regel einen Zeitraum, in dem die Zahlung erfolgen muss. Vereinbaren Sie hierbei eine Ratenzahlung ohne Zinsen, kann dies zu Zinseinkünften aus Kapitalvermögen führen – und zwar auch dann, wenn Sie eigentlich keine Zinsen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Zinsen vorlagen.


Die Kläger sind verheiratet. Sie waren über mehr als zehn Jahre Eigentümer eines Wohnhauses samt Nebengebäuden. Mit notariellem Vertrag vom 23.04.2021 veräußerten sie das Grundstück an ihre Tochter. Im Vertrag wurde ein Kaufpreis von 270.000 EUR als Gegenleistung vereinbart. Dieser sollte zunächst gestundet werden. Die Tochter sollte den Betrag in monatlichen Raten von 900 EUR abbezahlen. Eine Verzinsung war nicht vereinbart. Vielmehr wurde diese laut Vertrag der Tochter geschenkt. Nach einer Kontrollmitteilung erfasste das Finanzamt für 2021 Zinsen für acht Monate und im Jahr 2022 Zinsen für zwölf Monate bei den Klägern.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Zinsanteil ist im Streitfall nicht als Kapitalforderung zu berücksichtigen. Die Kläger hatten der Tochter die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis ausdrücklich geschenkt. Grundsätzlich kann die Gestaltung einer zinsfrei gestundeten Ratenzahlung zu Kapitalvermögen führen. In den Raten steckt neben einem Tilgungsanteil auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Wird eine Verzinsung ausgeschlossen, sind nach ständiger Rechtsprechung die Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil mit einem Zinssatz von 5,5 % aufzuteilen.


Im Streitfall hatte das Finanzamt den Zinsanteil zwar richtig berechnet. Allerdings hatten die Parteien im notariellen Vertrag vereinbart, dass die in dem Verzicht auf eine Verzinsung der Raten liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter geschenkt wird. Daher ist die Ratenzahlungsabrede als freigebige Zuwendung (Schenkung) zu berücksichtigen. Bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einer Berücksichtigung als Zinsen und einer Schenkung, hat die Schenkung Vorrang.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:352025-03-12 14:35:18Grundstücksveräußerung: Führt die Stundung des Kaufpreises zu Kapitalvermögen?

Vorzeitige Zinsswap-Auflösung: Ausgleichszahlungen zählen nicht zu den Vermietungseinkünften

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Neues zum Thema Steuern

Um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sogenannte Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Derartige Termingeschäfte dienen der Risikooptimierung und der Zinssicherung.


Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.


Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen hatte. Parallel dazu hatte die Gesellschaft mit der Darlehensgeberin eine Zinsswap-Vereinbarung abgeschlossen, die für die Immobilienfinanzierung letztlich einen „synthetischen Festzins“ herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins jedoch höher als die variable Verzinsung, so dass die Gesellschaft sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung von 699.500 EUR an die Darlehensgeberin zahlte.


Der BFH entschied, dass nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar waren, da nur insoweit Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits vorlagen. Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung stand hingegen nicht mehr in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Es genügte dem Gericht nicht, dass der Swap ursprünglich dazu gedient hatte, das Zinsänderungsrisiko des Immobiliendarlehens abzusichern.


Die Ausgleichszahlung war nach Ansicht des BFH vielmehr durch Beendigung des Zinsswaps veranlasst und beruhte damit auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird ein Swap willentlich aus dem bisherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften.


Hinweis: Die Ausgleichszahlung war somit nur bei den Kapitaleinkünften abziehbar, was jedoch aufgrund der dort geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich deutlich ungünstiger ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:352025-03-12 14:35:10Vorzeitige Zinsswap-Auflösung: Ausgleichszahlungen zählen nicht zu den Vermietungseinkünften

New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können

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Neues zum Thema Steuern

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum – für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate – angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.


Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 EUR pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.


Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.


Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.


Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird – beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:342025-03-12 14:35:21New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können

Altersvorsorge: Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird

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Neues zum Thema Steuern

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.


Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie stellten zunächst keinen Antrag auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Der Anbieter hatte dem Finanzamt jedoch bereits vorher mitgeteilt, dass die Kläger Altersvorsorgebeiträge geleistet hatten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer daraufhin erklärungsgemäß fest. Im Erläuterungsteil stand, dass vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einem Altersvorsorgevertrag vorlägen und dass innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben benötigt würden, sollten die Kläger eine Günstigerprüfung wünschen. Die Kläger reichten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eine berichtigte Erklärung ein.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Altersvorsorgebeiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung scheidet aus, weil die vom Anbieter übermittelten Daten zutreffend berücksichtigt wurden. Das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug haben die Kläger nicht rechtzeitig ausgeübt.


Durch die Einwilligung in die Datenübermittlung wird das Wahlrecht nicht ausgeübt. Dessen Ausübung erfolgte erst durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung. Da diese zu spät abgegeben wurde, konnten die Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung nach dem Gesetz scheidet ebenfalls aus, da die Daten richtig übermittelt wurden. Andere Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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