Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?
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Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind.
Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen erzielte. Daneben gab es noch eine dritte Wohnung in der Nähe der beiden Vermietungsobjekte, in der Vater und Sohn wohnten, wenn sie die Vermietungsobjekte instand setzten. Im Rahmen der Vermietung machte die GbR für die Ferienwohnungen Reisekosten (Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer sowie Bahnkosten) und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Es war der Ansicht, die Fahrten zu den Wohnungen seien nicht ausschließlich durch Renovierungsarbeiten veranlasst, sondern Vater und Sohn hätten dort auch privaten Urlaub gemacht.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Im Urteilsfall liege hinsichtlich des Vaters eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor, denn er habe mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt am Vermietungsobjekt selbst verbracht. Der Sohn sei allerdings nur zeitweise und weniger als ein Drittel der Zeit, die er regelmäßig für das Vermietungsobjekt aufgewendet habe, vor Ort gewesen. Daher seien bei ihm die Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen wie erklärt anzusetzen.
Unterkunftskosten für die dritte (nichtvermietete) Wohnung erkannte das FG nach Abzug eines Privatanteils an, nicht jedoch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Hier war die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)
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