Eigenheimbesitzer aufgepasst: So lassen sich die Kosten für Fenstertausch, Heizungsumbau & Co. absetzen
Neues zum Thema Steuern
Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann die Kosten für energetische Baumaßnahmen wie folgt von der Einkommensteuer absetzen:
| Jahr des Bauabschlusses | 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR |
| 2. Jahr | 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR |
| 3. Jahr | 6 % der Kosten, max. 12.000 EUR |
Insgesamt können somit Kosten von max. 40.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar sind u.a. die Kosten für die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, neue Fenster- und Außentüren, den Einbau einer Lüftungsanlage und die Erneuerung der Heizungsanlage. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Objekt muss selbst bewohnt sein
- Die Kosten dürfen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein
- Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein
- Die Zahlung muss unbar erfolgt sein
- Es darf keine anderweitige Förderung fließen (z.B. über KfW-Zuschuss oder Denkmal-AfA)
Weitere Voraussetzung für den Kostenabzug bei energetischen Baumaßnahmen ist, dass das ausführende Fachunternehmen über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Details hierzu kürzlich in einem aktualisierten Schreiben dargestellt.
Hinweis: Vor Beginn der Baumaßnahme sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater geprüft werden, ob eine staatliche Förderung (z.B. über die KfW) zur Sicherung der steuerlichen Absetzbarkeit möglicherweise gezielt ausgeschlagen werden sollte.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2025)



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