Preisgestaltung | Preise für Steuerberatung
(Alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)
Oft werden wir bei Erstgesprächen oder sogar davor bei der Terminfindung auf den Preis unserer Leistung angesprochen.
Dabei stellen wir immer wieder fest, dass die gesetzlichen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) den meisten Mandanten nicht oder nur sehr schwer verständlich zu machen sind. Trotzdem sind wir verpflichtet, nach der StBVV abzurechnen, so dass an dieser Stelle einige Erläuterungen zu der gesetzlichen Regelung gegeben werden:
Bei der StBVV geben bestimmte steuerlich relevante Größen des konkreten Falles (etwa die Summe der positiven Einkünfte, der Betriebseinnahmen oder die Bilanzsumme) den Gegenstandswert als Berechnungsbasis für die Abrechnung einer einzelnen Leistung (Erstellung der Einkommensteuererklärung, Anfertigung der Einnahmen – Überschussrechnung oder der Bilanz) vor. Diese Berechnungsbasis bestimmt das Gesamtniveau der Gebühr für die einzelne Leistung. Zur Ermittlung der endgültigen Gebühr steht ein Gebührenrahmen mit einer Mindest- und Höchstgebühr fest, um dem individuellen Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles Rechnung zu tragen.
Bei einem normalen Fall steht dem Steuerberater die Mittelgebühr zu. So beträgt beispielsweise die Mittelgebühr für die Erstellung einer Einnahmen – Überschussrechnung eines Gewerbetreibenden mit jährlichen Einnahmen von EUR 200.000 und jährlichen Ausgaben von EUR 50.000 nach der StBVV EUR 777. Dazu kommen EUR 342 für die Umsatzsteuererklärung und EUR 652 für die Gewerbesteuererklärung. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei keinen weiteren Einkünften beträgt die Mittelgebühr EUR 559. Insgesamt ergeben sich Gebühren von EUR 2.330.
Zur Ermittlung der konkreten Gebühr unserer persönlichen Leistung ziehen wir unseren Stundensatz zur Rate, welcher zur Zeit je nach Leistung bei EUR 100 bis EUR 170 netto liegt.
Zur gesamten Bearbeitung des Beispielfalles stehen mir persönlich bei einem Stundensatz von EUR 170 ca. 14 Stunden zur Verfügung (EUR 2.330 Std./Std.-Satz EUR 170 = 13,71 Std.) Erledige ich den Fall in weniger Stunden, dann kann meine Gebühr unter der Mittelgebühr liegen. Benötige ich mehr Zeit, weil komplizierte steuerliche Fragen zu klären sind oder laufend Unterlagen vom Mandanten nachgefordert werden müssen, dann steht mir der Gebührenrahmen bis zur Höchstgebühr zur Verfügung.
Hilfe zur Selbsthilfe: Es kommt immer wieder vor, dass Mandanten isolierten Rat benötigen, also unser Wissen abfragen.
Anlässe dazu gibt es viele: Der Mandant macht seine Steuererklärung selber und übergibt uns die Unterlagen zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Oder der Mandant macht seine Buchhaltung selber und lässt sich von uns in den ersten Schritten schulen und hat dann Fragen zu bestimmten Buchungsvorgängen.
All dieses wird nach einem Stundensatz von EUR 200 berechnet. Abrechnungseinheit die angefangene 1/4 Stunde, bei einmaligen Anfragen erfolgt eine Mindestabrechnung von 1 Stunde. Eine Anfrage über die Homepage wird also mit mindestens EUR 200 berechnet. Dabei wird bei Neukunden eine Vorkasse-Rechnung gestellt.
Die Erstellung der laufenden Buchführung wird anhand des voraussichtlichen Jahresumsatzes berechnet. Aus dem durchschnittlichen Umsatz des einzelnen Monats wird der Jahresumsatz hochgerechnet. Bei steigenden Umsätzen wird die Berechnungsbasis von Monat zu Monat höher, repräsentiert sich aber normaler-weise auch in einem steigenden Umfang der monatlichen Buchführungsunterlagen. Dabei beträgt die Mittelgebühr bis zu einem jährlichen Umsatz von EUR 15.000 für jeden Monat EUR 48. Bei einem jährlichen Umsatz von EUR 25.000 beträgt die Mittelgebühr für jeden Monat EUR 67 sowie bei einem jährlichen Umsatz von EUR 200.000 für jeden Monat EUR 182.
Auch im Rahmen der laufenden Buchführung sind die benötigten Stunden im Zusammenhang mit dem Stundensatz für mich und meine Mitarbeiterinnen die Richtschnur für die konkrete Gebühr.
Dabei haben die Erfahrungen gezeigt, dass wir monatliche Buchhaltungen ab EUR 300 anbieten können, darunter ist es weder für Sie noch für uns wirtschaftlich. Wir können Ihnen aber im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe zeigen, wie Sie Ihre laufende Buchhaltung selber bewerkstelligen können.
Da zu Beginn einer Buchführung eine gewisse Zahl von Anträgen und Anmeldungen vorzunehmen ist, berechnen wir für die Ersteinrichtung einmalig EUR 300.
Gehaltsabrechnungen werden monatlich je Arbeitnehmer mit EUR 22 abgerechnet. Die Einrichtung einer Lohnbuchhaltung sowie die Einrichtung eines Arbeitnehmers werden mit je EUR 25 in Rechnung gestellt. Jahresmeldungen sowie An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer bei den Behörden kosten EUR 30 je Meldung. Sonderarbeiten im Lohnbereich (Recherchen für Berufsgenossenschaft, Mutterschutzgeld und ähnlichem, Ausstellung von Bescheinigungen) werden mit dem benötigten Stundenaufwand berechnet.
Für die Erarbeitung von Spezialsachverhalten wie Unternehmensgründungen, Unternehmens-Umwandlungen oder Unternehmens-Verkäufe wird ein Stundensatz von EUR 300 abgerechnet. Dieser Stundensatz gilt auch für Fachliche Stellungnahmen, für die mindestens 1 Std. berechnet wird.
Preis <-> Leistung
Insgesamt gelten diese Preise immer für die eigentliche Leistung, also beispielsweise der Erstellung der Gewinnermittlung und der Steuererklärungen. Diese sind unter anderem die Abstimmung der Buchhaltungskonten mit Fremdnachweisen wie Bankauszügen, Darlehensverträgen, Anschaffungsrechnungen im Anlagenbereich oder Erarbeitung von Rückstellungen zur Jahresabgrenzung bei der Bilanz. Bei den Steuererklärungen wären es beispielweise die Abstimmung der Steuervorauszahlungen mit der Steuerkasse, die Ermittlung der spezifischen steuerlichen Sachverhalte und deren Auswirkung auf die Steuerberechnung, die Verprobung der umsatzsteuerlichen Leistungen mit der berechneten Umsatzsteuer oder aber die Bereitstellung der Auswertungen zur Durchsicht des Mandanten vor Abgabe der Einverständniserklärung zur Sendung an das Finanzamt.
Nicht enthalten sind die darüber hinaus erbrachten Leistungen zur Beantwortung von Fragen seitens der Finanzverwaltung, Prüfung von Steuerbescheiden, Einlegung von Rechtsbehelfen (z.B. Einspruch) oder anderen von Ihnen als Mandanten angefragten Leistungen. Diese werden nach den benötigen Stunden bewertet mit dem individuellen Stundensatz der Mitarbeiterinnen abgerechnet.
Es besteht eine vollständige Zeiterfassung im 100er Schema (60 Minuten = 1,00 Einheiten / 30 Minuten = 0,50 Einheiten etc.) und sobald mandatsbezogene Aufgaben erledigt werden, erfolgt eine Buchung auf dem Mandantenkonto. Hierbei wird eine Zuordnung vorgenommen, ob die Zeiteinheit zur Erstellung einer Gewinnermittlung oder Steuererklärung, Gehaltsabrechnung oder sonstige Beratungsleistung angefallen ist. Die Abrechnung erfolgt dann je nach Mandat zusammen mit der laufenden Buchhaltung, im Rahmen der Jahressteuererklärung oder isoliert, wenn ein bestimmter Umfang (beispielsweise EUR 500) erreicht wird.