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Volljährige Kinder: Freiwilliger Wehrdienst vermittelt keinen Kindergeldanspruch

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Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:

  • Das Kind studiert oder absolviert noch eine Berufsausbildung.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Dies gilt als Zwangspause oder Übergangszeit.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt ein freiwilliger Wehrdienst nicht zu diesen Verlängerungstatbeständen, so dass Eltern volljähriger Kinder während dieser Zeit kein Kindergeld mehr erhalten. Etwas anderes gilt nach Gerichtsmeinung nur dann, wenn das Kind während des Wehrdienstes beispielsweise für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Im letzteren Fall müssen die Eltern der Familie aber belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen können.


Hinweis: Ist ein Verlängerungstatbestand erfüllt, wird das Kindergeld aber nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen in diesen Fällen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse explizit beantragen und die entsprechenden Gründe hierfür glaubhaft machen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

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