Abzweigung von Kindergeld: Wann das Kind eine Auszahlung an sich selbst erreichen kann
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Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)
- dem Kind gegenüber nicht seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt,
- mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
- nur Unterhalt in Höhe eines Betrags leisten muss, der geringer als das Kindergeld ist.
Diese Abzweigung von Kindergeld an das Kind erfordert also eine bestehende Unterhaltspflicht. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sie ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.
Geklagt hatte ein volljähriger Sohn, der im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung sowie ein Stipendium erhalten hatte. Er wollte die Kindergeldauszahlung von seiner Mutter auf sich umleiten. Der BFH erklärte jedoch, dass seine Mutter aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Sohnes gar nicht unterhaltspflichtig ihm gegenüber gewesen sei. Die fehlende Unterhaltspflicht resultierte nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes. Somit hatte der Sohn keinen Anspruch darauf, das Kindergeld auf sich umzuleiten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
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