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Weitervermietungsmodell: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis scheidet aus

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Neues zum Thema Steuern

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsanbieterin geklagt, die Konzernmutter und ertrag- wie umsatzsteuerliche Organträgerin war.


Zum Konzern gehörten (in der Rechtsform einer GmbH organisierte) Organgesellschaften, welche die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien an die gleichfalls zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Diese GmbH fungierte als zentrale Managementgesellschaft und war selbst nicht Eigentümerin von Grundstücken. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwestergesellschaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke (sog. Weitervermietungsmodell). Die Pachtzahlungen an die Schwestergesellschaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Pacht nahm sie nicht vor.


Die Organgesellschaften mit Immobilienbestand beanspruchten für sich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt brachte jedoch nur die Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts in Ansatz. Das Finanzgericht gewährte der Klägerin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in erster Instanz, berücksichtigte jedoch auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen.


Der BFH gab nun der Revision des Finanzamts statt. Nach Gerichtsmeinung hatten die Organgesellschaften zwar ausschließlich ihren eigenen Immobilienbestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung erfüllt. Die durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten standen der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen.


Hintergrund: Bei einer Organschaft ist der Gewerbeertrag des Organkreises durch Addition der getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zu bestimmen. Dabei sind unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen herauszurechnen, so dass Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen führen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen. Auch im sog. Weitervermietungsmodell sind nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften zu betrachten.


Hinsichtlich dieser organkreisinternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organgesellschaft durch die Pachtaufwendungen der anderen Organgesellschaft neutralisiert. Daher wäre die Korrespondenz zwischen der Aufwand- und der Ertragseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (zumindest teilweise gewerbesteuermindernd) abgezogen werden könnten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:322024-12-12 15:34:18Weitervermietungsmodell: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis scheidet aus

Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern

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Neues zum Thema Steuern

Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als „Schutzschild“ gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.


Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Der Mann weigerte sich und erklärte, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Amtes sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung „ins Blaue hinein“.


Der BFH entschied jedoch, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, da sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:312024-12-12 15:34:12Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern

Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?

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Neues zum Thema Steuern

An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.


Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich in 2012. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Trennungsunterhalt und Unterhalt für die beiden bei der Klägerin lebenden Kinder. Als Zugewinnausgleich erhielt die Klägerin ein vermietetes Grundstück und eine Ausgleichszahlung. Ab 2013 arbeitete sie auch wieder in Teilzeit. Da keine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt getroffen werden konnte, erhob die Klägerin Ende 2013 Klage. Ihr Mann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.


Nach der Scheidung im Jahr 2014 sprach das Amtsgericht der Klägerin einen zeitlich befristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalt von knapp 600 EUR zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Parteien auf einen nachehelichen Unterhalt von 900 EUR mit einer längeren Befristung.


Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Prozesskosten als Werbungskosten berücksichtigt, da die Klägerin die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuerte. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil allerdings auf, da es sich bei den Prozesskosten nicht um Werbungskosten handelte. Er verwies die Sache zurück an das FG zur Prüfung, ob gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen vorliegen.


Das FG hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung müsse die Gefahr bestehen, dass ohne den Prozess ein Verlust der Existenzgrundlage drohe. Für die Beurteilung, ob eine Existenzgefährdung vorliege, sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Daher sei bei der Prüfung das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen.


Zu berücksichtigen sei auch, dass es der Klägerin aufgrund ihrer hohen Qualifikation und Berufserfahrung gelungen sei, immer wieder nahtlos eine neue – wenn auch befristete – Anstellung zu finden. Ihre Existenzgrundlage sei daher nicht bedroht gewesen.


Hinweis: Sofern Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:312024-12-12 15:34:13Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?

Rentner und Pensionäre aufgepasst: Vereinfachte Einkommensteuererklärungen werden in vier Bundesländern akzeptiert

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Neues zum Thema Steuern

In den vergangenen Jahren sind die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut worden, so dass viele Informationen ohne Zutun der Steuerzahler direkt elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dies gilt etwa für Rentenbezugsmitteilungen und Lohnsteuerbescheinigungen, also sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen. Die Einkünfte von Rentnern und Pensionären sind den Finanzämtern daher in der Regel lückenlos bekannt, sofern sie keine Nebeneinkünfte erzielen.


Seit 2018 können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben – eine sog. „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“. Auf dem zweiseitigen Vordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.


Hinweis: Der Vordruck ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums eingestellt und kann auch direkt am PC ausgefüllt und dann als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden. Die vereinfachte Erklärung kommt allerdings nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (z.B aus Vermietung und Verpachtung) erzielt haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

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Neues zum Thema Steuern

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, so dass monatlich 1,0 % des Bruttolistenpreises versteuert werden muss. Bei einem E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 % des Bruttolistenpreises.


    Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR, später wurde die Grenze auf 60.000 EUR erhöht und ab Januar 2024 schließlich auf 70.000 EUR. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz will der Gesetzgeber die Höchstgrenze nun rückwirkend zum 01.07.2024 auf 95.000 EUR anheben.

  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden – und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.12.2028 neu angeschafft werden.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Verspätungszuschlag: Kann auch bei Erstattungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden?

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Neues zum Thema Steuern

Es gibt Dinge, deren Erledigung man gerne vor sich herschiebt. Dazu gehört bei vielen Menschen die Steuererklärung. Aber irgendwann muss man sich doch mit dem Thema befassen. Und da das Finanzamt (FA) nicht ewig wartet, gibt es natürlich Fristen, bis zu denen die Steuererklärung abgegeben werden muss. Wird sie zu spät eingereicht, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. So soll die Fristüberschreitung „schmerzhaft“ werden und der Steuerpflichtige dazu bewegt werden, die nächste Erklärung rechtzeitig abgeben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.


Der Kläger ließ seine Einkommensteuererklärung 2020 durch eine Steuerberaterin erstellen. Die Erklärung wurde am 29.03.2023 elektronisch eingereicht. Aufgrund der Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer ergab sich eine Steuererstattung. Das FA setzte einen Verspätungszuschlag von 175 EUR fest, da die Erklärung erst nach dem 31.08.2022 (Abgabefristende) eingegangen war.


Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, seine Steuererklärung erstmalig und nur geringfügig verspätet abgegeben zu haben. Zudem habe die Veranlagung zu einer Erstattung geführt.


Das FG gab der Klage statt. Der Verspätungszuschlag wurde aufgehoben. Das FA habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Verspätungszuschlag könne nicht festgesetzt werden, wenn die Veranlagung zu einer Erstattung geführt habe. Der Kläger habe die Erklärung zwar eindeutig zu spät eingereicht und auch keine Gründe vorgetragen, wonach die Verspätung entschuldbar gewesen wäre. Jedoch sei bei einer Nullfestsetzung oder Erstattung eine gebundene Festsetzung ausgeschlossen. Ein Verspätungszuschlag sei in diesem Fall nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt.


Allerdings könne der Meinung des FA nicht gefolgt werden, dass für die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich auf das Verschulden des Steuerpflichtigen abzustellen sei. Das FA habe auch keine Erwägungen dazu angestellt, aus welchen Gründen trotz der Erstattung ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sei. Insbesondere fehle es an Ausführungen zur Bedeutung der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung.


Hinweis: Sie müssen sich keine Gedanken über die Fristeinhaltung machen, wenn Sie Ihre Steuererklärung in unsere Hände geben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können

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Neues zum Thema Steuern

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.


Eine wissenswerte Ausnahme: Nutzt ein Arbeitnehmer zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt, so kann er die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig (nach Wohnfläche) seinen Werbungskosten zuordnen.


Als Werbungskosten absetzbar sind alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder einer Einkommensquelle in Verbindung stehen. Dies betrifft beispielsweise die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch ein Arbeitsrechtschutz ist steuerlich absetzbar. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtschutzbereichen verkauft wird, ist es aber notwendig, den absetzbaren Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen. Bei der Unfallversicherung darf man aus Vereinfachungsgründen 50 % dem beruflichen Bereich zuordnen, sofern private und berufliche Risiken abgedeckt sind.


Personenbezogene Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, können von Privatpersonen grundsätzlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 EUR je Arbeitnehmer bzw. 3.800 EUR bei Zusammenveranlagung begrenzt. Dieses Abzugsvolumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, die vorrangig abziehbar ist.


Steuerlich nicht abziehbar sind in der Regel Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung zählen hierzu beispielsweise eine Kfz-Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.


Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente sind als Vorsorgeaufwand abziehbar. Hier gilt aber ein eigener Höchstbetrag. Der Altersvorsorgeaufwand wird pro Steuerzahler bis maximal 27.566 EUR (für 2024) anerkannt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?

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Neues zum Thema Steuern

Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.


Die Kläger waren ungewollt kinderlos und hatten schon mehrere erfolglose Kinderwunschbehandlungen hinter sich. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei Kinder im Ausland. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, allerdings vergeblich.


Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsweise und sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Heilbehandlung anzusehen und daher abzugsfähig. Sie dienen dazu, einen körperlichen Mangel auszugleichen. Aufwendungen, die aufgrund einer Adoption entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dagegen keine Krankheitskosten dar. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig.


Der Entschluss zur Adoption beruht auf einer freiwilligen Entscheidung und nicht auf einer Zwangslage. Auch die Tatsache, dass die vorherigen Kinderwunschbehandlungen nicht erfolgreich waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln

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Neues zum Thema Steuern

Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine förmliche Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Postbote zuvor nicht versucht hat, die Postsendung persönlich zu übergeben. Er muss also immer erst an der Wohnung oder den Geschäftsräumen klingeln. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Postzustellerin ein finanzgerichtliches Urteil an einem Samstag in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingeworfen. Die Bürovorsteherin der Kanzlei hatte den Briefkasten erst am darauffolgenden Montag geleert. Fraglich war nun, wann die Zustellung des Urteils erfolgt war, was für die Berechnung der Revisionsfrist entscheidend war.


Die Postzustellerin sagte in ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht aus, dass sie am Zustellungstag (Samstag) nicht an der Kanzlei geklingelt habe, sondern den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt habe. Der BFH stufte diese Aussage als glaubhaft ein und erklärte, dass diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine förmliche Zustellung entspreche. Eine wirksame Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten könne nach der ZPO nur erfolgen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, die Briefsendung persönlich zu übergeben.


Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision war demnach erst ab dem Montag der tatsächlichen Briefkastenleerung durch die Kanzleimitarbeiter zu berechnen, so dass die Revision in dem fraglichen Fall noch rechtzeitig eingelegt worden war.


Hinweis: Die Bundesrichter erklärten, dass es keine bloße „Förmelei“ sei, ein Klingeln an den Geschäftsräumen einer Kanzlei auch an einem Samstag zu fordern. Gerade bei Freiberuflern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten sei es nicht ausgeschlossen, dass sie in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich daher in ihren Geschäftsräumen aufhalten, so dass eine persönliche Übergabe von Schriftstücken durchaus gelingen kann.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:312024-12-12 15:34:14Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln

Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind

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Neues zum Thema Steuern

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt – und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

  • an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
  • diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide wirksam bekanntgegeben waren.


Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war.


Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


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