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Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs

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Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.


Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Eltern waren Gesellschafter einer GmbH. Die Eltern waren an dieser mit jeweils 24,83 %, die beiden Schwestern mit jeweils 25,17 % beteiligt. Zudem waren alle vier Kommanditisten einer KG, an der die Eltern mit jeweils 30 % und die Schwestern mit jeweils 20 % beteiligt waren. Mit Vertrag vom 15.09.2015 wurden alle Anteile an der GmbH ohne Gegenleistung an die KG übertragen. Bei der KG wurde dies als verdeckte Einlage erfasst.


Am 11.08.2016 erklärte die Klägerin eine Zuwendung (Anteile an der GmbH) an ihren Vater und machte geltend, es handle sich um begünstigtes Vermögen. Sie erklärte sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen, und beantragte die Optionsverschonung für die Schenkung. Das Finanzamt gewährte diese nicht.


Die Klage vor dem FG war begründet. Führt ein Gesellschafter einer KG deren Gesellschaftsvermögen mittels einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung dieses Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegen. Danach liegt eine Schenkung der Klägerin an ihren Vater vor. Die Verschonungsregelung ist anwendbar, da der Vater begünstigtes Vermögen erworben hat.


Es ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, dass der unmittelbare Anteilserwerb durch die Personengesellschaft (KG) erfolgt und die Mitgesellschafter nur mittelbar über die KG eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (GmbH) erlangen. Aus dem Gesetz geht auch nicht hervor, dass die Begünstigung nur für unmittelbar vom Erwerber gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile gilt. Daher ist die Verschonung zu gewähren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:49Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs

EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.


Im Besprechungsfall kaufte ein rumänisches Reisebüro Flugtickets von Fluggesellschaften für Flüge innerhalb der EU und verkaufte diese Tickets im eigenen Namen weiter. Neben dem Verkauf erbrachte es gelegentlich Beratungs- und Informationsleistungen für seine Kunden, bot jedoch keine zusätzlichen Reiseleistungen wie Unterbringung oder Transfers an.


Das Unternehmen versteuerte die Einnahmen aus diesen Verkäufen nach allgemeinen Vorschriften, da es davon ausging, es führe als Kommissionär steuerbefreite grenzüberschreitende Personenbeförderungen durch. Die rumänischen Steuerbehörden sahen jedoch die Sonderregelung für Reisebüros auf diese Dienstleistungen als anwendbar an, mit der Folge, dass zumindest die Marge der rumänischen Umsatzsteuer unterlag.


Der EuGH entschied, dass die Sonderregelung für Reisebüros, wie sie in der EU gilt, auch auf den bloßen Weiterverkauf von Beförderungsleistungen anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderungsleistungen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind oder ob der Anbieter auch Informations- und Beratungsleistungen erbringt. Diese Entscheidung basiert auf zwei zuvor ergangenen Urteilen, bei denen der EuGH festgestellt hatte, dass schon die bloße Bereitstellung von Übernachtungsleistungen oder Beherbergungsdienstleistungen die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigt.


Hinweis: Diese Entscheidung verändert die bisherige Praxis in Deutschland. Der EuGH hat bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einzelne Beförderungsleistungen anwendbar ist – nicht nur auf umfassende Leistungsbündel oder Beherbergungsleistungen. Unternehmen, die Beförderungsleistungen weiterverkaufen, müssen ihre Marge nach dieser Regelung versteuern und können die Vorsteuer für die Einkaufsleistungen nicht abziehen. Dies kann insbesondere bei zentralisierten Einkaufsgesellschaften zu zusätzlichen Kosten führen und erfordert eine Anpassung der Umsatzsteuerpraxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:52EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung

Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.


Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden.


Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.


Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:55Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

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Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.


Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ausschließlich erfolgt.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern dazu verhilft, parallel Dienstleistungsverträge zu erheblich reduzierten Preisen abzuschließen (Service-Zubuchung) und er hierfür aber das Doppelte der ortsüblichen Miete kassiert. Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls standen zwei Brüder, die je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren, welche eine Seniorenresidenz betrieb.


Das Gebäude war auf einem Grundstück der Brüder errichtet worden, das unmittelbar neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb lag. Letzteren führten die Brüder als Kommanditisten über eine GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft betrieb das Cafe im Gebäude der Seniorenresidenz. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten hierzu mit privatwirtschaftlichem „Kaufvertrag“ an die KG „übertragen bzw. abgetreten“ (so der Wortlaut des Vertrags).


Ein weiterer Synergieeffekt ergab sich für die Brüder daraus, dass durch die KG diverse Servicedienstleistungen an die Bewohner der Residenz erbracht wurden – darunter die Reinigung der Wohnungen, ein Wäscheservice, ein Hausmeisterdienst und Verpflegungsleistungen. Hierzu hatten die Bewohner – neben den mit der GmbH geschlossenen Mietverträgen – separate Dienstleistungsverträge mit der KG abgeschlossen.


Die GmbH beantragte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen, da ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werde. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anwendbar sei.


Der BFH gab der Behörde recht und urteilte, dass die erweiterte Kürzung nicht beansprucht werden konnte, da die GmbH gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen hatte, denn sie hatte den Senioren eben nicht nur Wohnungen zur Nutzung überlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss des Mietvertrags auch zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen verholfen. Darin sah das Gericht eine weder zwingend notwendige noch quantitativ geringfügige Nebentätigkeit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:49Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Grundrente: Freiwillige Einkommensteuererklärung kann Anspruch begründen oder erhöhen

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Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.


Zum Hintergrund: Die Höhe der Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedes Jahr automatisch neu berechnet. Zu diesem Zweck lässt sich die DRV vom Finanzamt das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres mitteilen. Viele Bezieher kleiner Renten sind jedoch von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, so dass keine Daten zum Einkommen vorliegen. In diesem Fall verwendet die DRV die ihr vorliegenden Daten, also die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Von diesem Einkommen zieht sie dann lediglich den steuerfrei gestellten Rententeil, Freibeträge für betriebliche und Riesterrenten sowie Steuerpauschalen ab.


Diese umfassen nur die Werbungskostenpauschale von 102 EUR und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR; mehr wird nicht einkommensmindernd berücksichtigt.


Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung können hingegen zusätzlich sowohl die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch andere private Versicherungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, beispielsweise Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung, senken als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen.


Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie Kosten einer Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die gezahlte Kirchensteuer. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann also das rentenrechtlich maßgebende Einkommen stärker gemindert werden, so dass ein Grundrentenanspruch ausgelöst oder erhöht werden kann.


Hinweis: Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen maximal 1.375 EUR monatlich beträgt. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 EUR nicht überschritten werden. Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 läuft somit die Frist für die Steuererklärung 2020 ab.


Auch Steuererklärungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 können noch abgegeben werden, so dass ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden kann. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, kann jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach ist eine Änderung für das betreffende Jahr nicht mehr möglich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:53Grundrente: Freiwillige Einkommensteuererklärung kann Anspruch begründen oder erhöhen

Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

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Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.


Wichtig ist, dass über die Arbeiten Rechnungen ausgestellt werden, diese unbar beglichen werden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, denn für diese gibt es im Gegensatz zu den Lohnkosten keine Steuerermäßigung. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.


Auch für den Einsatz von Handwerkern im Privathaushalt existiert ein Steuerbonus. Begünstigt sind unter anderem Badezimmerrenovierungen, der Austausch von Bodenbelägen, das Anlegen eines Gartens sowie das Pflastern von Hof oder Terrasse. Wer für solche Arbeiten einen Handwerker beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 EUR pro Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen (separater Höchstbetrag).


Die Arbeiten müssen aber in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeübt werden – Handwerkereinsätze am Neubau sind also nicht steuerlich begünstigt. Es muss (genau wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) eine Rechnung vorliegen und diese unbar bezahlt werden. In Rechnung gestellte Materialkosten werden vom Finanzamt auch bei Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Zu den Arbeitskosten gehören aber neben den reinen Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:50Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus

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Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.


Dass auch Steuerverwaltungen die Möglichkeiten der KI nutzen, zeigt ein Blick über die Grenze: Die österreichische Steuerverwaltung hat nahezu zeitgleich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung verkündet, dass sie bereits im Jahr 2023 rund 185 Mio. EUR Steuern durch den Einsatz von KI eingenommen hat. Eine Spezialeinheit des Finanzministeriums hat durch den Einsatz von KI-Technologien unter anderem falsche Angaben bei Arbeitnehmerveranlagungen und weitere Betrugsversuche bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer aufgedeckt.


Insgesamt 34 Millionen Fälle waren überprüft worden, 375.000 Fälle wurden von den eingesetzten Systemen als unplausibel eingestuft und durch Sachbearbeiter nachgeprüft. KI-Systeme werden in Österreich auch bereits im Zuge der Gründung neuer Betriebe eingesetzt (Realtime-Prüfungen), um Risikobewertungen durchzuführen und Personen mit höherem Risiko für Steuerbetrug zu identifizieren.


Auch hierzulande ist der Einsatz von KI-Technologie von der Finanzverwaltung begehrt. Die bayerische Finanzverwaltung startete beispielsweise kürzlich eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg, um zukunftsträchtige KI-Technologien und Projekte voranzutreiben. Ziel soll sein, traditionelle Verwaltungsprozesse effektiver zu gestalten, Routineaufgaben zu automatisieren und Personalressourcen zu optimieren. Aus der Zusammenarbeit sollen auch KI-Modelle hervorgehen, die selbständig Schlussfolgerungen im rechtlichen und regulatorischen Steuerrahmen ziehen können. Auch die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zeigen Bestrebungen, die Möglichkeiten von KI für ihre Zwecke zu nutzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:50Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus

Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig

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Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.


Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement dieser Regelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert.


Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.


Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass viele Renten steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2023 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Damals mussten rund 40 % bzw. 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 war der Anteil um 2,7 Prozentpunkte bzw. 636.000 Personen gestiegen.


Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte, wie etwa Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren waren dies mitunter auch Einkünfte des Partners.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:50Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig

Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage

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Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen – aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind – vor allem im gewerblichen Bereich – aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.


Die Grundstücksgesellschaft hatte mit der W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der auch zwei ihrer eigenen Gesellschafter beteiligt waren, einen Vertrag geschlossen, demzufolge die W-GbR auf genau bestimmten Gebäudeflächen der Grundstücksgesellschaft eine PV-Anlage installieren und betreiben darf. Der produzierte Strom wurde dann an die Stadtwerke verkauft.


Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Grundstücksgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, nach der die Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Begründung: Der Grundbesitz diene zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das sei für die erweiterte Kürzung schädlich. Denn durch die PV-Anlage würden gewerbliche und keine Vermietungseinkünfte erzielt, da die W-GbR den Strom selbst produziere.


Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem FG war unbegründet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur beantragt und gewährt werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Im Streitfall diente er teilweise der W-GbR, an der zwei Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt waren, zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage).


Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine bloße Nutzungsüberlassung der PV-Anlage an die Stadtwerke vor, da den Stadtwerken nicht die Anlage, sondern nur der erzeugte Strom überlassen wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:56Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage

Steuertermine Dezember 2024

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10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:082024-10-11 11:27:51Steuertermine Dezember 2024
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Anja Holzapfel


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    Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung

  • Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme ist teilweise steuerpflichtig11. Juli 2025 - 11:44

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