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Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln

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Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine förmliche Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Postbote zuvor nicht versucht hat, die Postsendung persönlich zu übergeben. Er muss also immer erst an der Wohnung oder den Geschäftsräumen klingeln. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Postzustellerin ein finanzgerichtliches Urteil an einem Samstag in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingeworfen. Die Bürovorsteherin der Kanzlei hatte den Briefkasten erst am darauffolgenden Montag geleert. Fraglich war nun, wann die Zustellung des Urteils erfolgt war, was für die Berechnung der Revisionsfrist entscheidend war.


Die Postzustellerin sagte in ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht aus, dass sie am Zustellungstag (Samstag) nicht an der Kanzlei geklingelt habe, sondern den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt habe. Der BFH stufte diese Aussage als glaubhaft ein und erklärte, dass diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine förmliche Zustellung entspreche. Eine wirksame Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten könne nach der ZPO nur erfolgen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, die Briefsendung persönlich zu übergeben.


Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision war demnach erst ab dem Montag der tatsächlichen Briefkastenleerung durch die Kanzleimitarbeiter zu berechnen, so dass die Revision in dem fraglichen Fall noch rechtzeitig eingelegt worden war.


Hinweis: Die Bundesrichter erklärten, dass es keine bloße „Förmelei“ sei, ein Klingeln an den Geschäftsräumen einer Kanzlei auch an einem Samstag zu fordern. Gerade bei Freiberuflern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten sei es nicht ausgeschlossen, dass sie in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich daher in ihren Geschäftsräumen aufhalten, so dass eine persönliche Übergabe von Schriftstücken durchaus gelingen kann.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


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