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Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern

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Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als „Schutzschild“ gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.


Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Der Mann weigerte sich und erklärte, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Amtes sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung „ins Blaue hinein“.


Der BFH entschied jedoch, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, da sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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