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Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein – ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.


In den vergangenen Jahren sind die Einnahmen aus der Hundesteuer durchgehend gestiegen. Im Jahr 2013 etwa hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden lediglich 299 Mio. EUR eingebracht. In einem Zehnjahresvergleich liegt der Anstieg also bei beachtlichen 41 %.


Hinweis: Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe und Ausgestaltung die jeweilige Kommune bestimmt. Vielerorts hängt der zu zahlende Betrag auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl der Hunde in deutschen Haushalten gestiegen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt

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Neues zum Thema Steuern

Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.


Beispiel: Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 EUR und einem Kind springt durch den Entlastungsbetrag ein Steuervorteil von etwa 1.232 EUR pro Jahr heraus. Das sind also gut 100 EUR, die monatlich zusätzlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 EUR pro Jahr.


Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt des Alleinerziehenden leben und dort gemeldet sind. Zu beachten ist zudem, dass nur „echte“ Alleinerziehende, die sich nicht mit einem Partner die Wohnung teilen, einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Wer mit einer neuen Liebe zusammenzieht, sollte wissen, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat entfällt, in dem die Wohnung dauerhaft mit dem neuen Partner geteilt wird.


Auch wenn seitens des neuen Partners keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, entfällt der Entlastungsbetrag. Die Finanzämter gehen von einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft aus und versagen den Entlastungsbetrag bereits dann, wenn eine neue volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.


Hinweis: Wer den Entlastungsbetrag als Alleinerziehender in den zurückliegenden Jahren bislang noch nicht geltend gemacht hat (z.B. durch Verbleib in Steuerklasse 1) und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet war, kann ihn durch die Abgabe der Erklärungen noch rückwirkend für vier Jahre beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:322024-12-12 15:34:19Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt

Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei

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Neues zum Thema Steuern

Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.


Um dies umzusetzen, wurde der UStAE in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt angepasst: Nach Nr. 3 wird eine neue Nr. 4 hinzugefügt, die explizit klarstellt, dass Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadenersatz) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind, profitieren auch die Beteiligten in bereits laufenden Verfahren von dieser Klärung.


Für Zahlungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgen, gilt eine Übergangsregelung. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von einer Entgeltminderung im Sinne des § 17 Umsatzsteuergesetz ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.


Hinweis: Die Anpassung durch das BMF schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die durch Kartellabsprachen geschädigt wurden, aber auch für die Schädiger, die zur Begleichung eines Kartellschadens Vergleichszahlungen leisten müssen. Durch die Einstufung als echter Schadenersatz sind solche Zahlungen umsatzsteuerfrei, was eine präzisere rechtliche Grundlage und eine Vereinfachung in der Steuerpraxis bedeutet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:322024-12-12 15:34:20Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei

Tranchenweiser Verkauf eines Solarparks: Unternehmensaufteilung schließt Steuerbefreiung aus

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Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.


Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb einen Solarpark, dessen erzeugten Strom sie in das öffentliche Netz einspeiste und dafür nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wurde. 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage in räumlich abgegrenzten Teilen an zehn verschiedene KGs, wobei sie die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur behielt und den KGs jeweils zur Nutzung überließ. Jede KG konnte mit ihrem jeweiligen Anlagenteil nur zwischen 8,5 % und 12,5 % der ursprünglichen Produktionskapazität der Klägerin erreichen.


Der gesamte so erzeugte Strom wurde von den KGs an die Klägerin geliefert, die die Einspeisung ins Netz und die Abrechnung der Einspeisevergütung organisierte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, es habe sich bei den Veräußerungen um steuerfreie Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt.


Das FG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt seien. Es begründete dies mit einer fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin. Dem Urteil zufolge muss die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung bezogen – also für jeden Erwerber gesondert – erfolgen. Ausschlaggebend für die hier getroffene Entscheidung waren die unterschiedlichen Produktionskapazitäten.


Die Erwerberinnen konnten jeweils nur einen Bruchteil der vormaligen Leistung der Klägerin erbringen, was zu einer erheblichen Zersplitterung der Geschäftstätigkeit führte. Dieser Unterschied mache eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der Erwerberinnen mit der Tätigkeit der Veräußerin unmöglich und widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, der lediglich vollständige Unternehmensübertragungen von der Umsatzsteuer befreien solle.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:322024-12-12 15:34:10Tranchenweiser Verkauf eines Solarparks: Unternehmensaufteilung schließt Steuerbefreiung aus

Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte

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Neues zum Thema Steuern

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.


Die ungarische Steuerbehörde verweigerte bisher die Anerkennung solcher Zahlungen als Grundlage für eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Die ungarische Regierung argumentierte bislang, es handle sich bei den Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger um eine Steuer, die nicht als Preisnachlass gewertet werden könne.


Zu dieser Problematik hat der EuGH aktuell geurteilt. Die Generalanwältin hatte im Juni 2024 ihre Schlussanträge eingereicht und sich für eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausgesprochen. Laut Urteil des EuGH steht Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die es einem pharmazeutischen Unternehmen untersagt, die Bemessungsgrundlage nachträglich zu reduzieren, wenn es Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet. Diese Zahlungen stammen aus den Einnahmen, die das Unternehmen mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt.


Der EuGH stellte fest, dass diese Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen. Zudem können sowohl die Zahlungen, die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleistet werden, als auch die Investitionen des Unternehmens in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Betrag, der an den staatlichen Krankenversicherungsträger zu zahlen ist, wird von der Steuerbehörde eingezogen und umgehend an den entsprechenden Träger weitergeleitet. Damit wird Pharmaunternehmen auch in Ungarn die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bemessungsgrundlage nachträglich anzupassen und eine Erstattung zu beantragen.


Hinweis: Unternehmen der Pharmaindustrie, die (auch) in Ungarn tätig sind, sollten ihre Zahlungen an staatliche Krankenversicherungsträger sorgfältig prüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:322024-12-12 15:34:20Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte

Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen: Neue Regelung zu Telekommunikationszahlungen

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.


Kern der Neuregelung ist die Einfügung eines Absatzes 16c nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b UStAE. Danach gelten Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter aufgrund der vorzeitigen, vom Kunden initiierten Vertragsauflösung erhält, als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung. Diese sogenannten Ausgleichszahlungen werden somit umsatzsteuerlich als Dienstleistungsentgelt eingeordnet.


Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen, da sie als Vergütung für die ursprünglich vertraglich vereinbarte Dienstleistung betrachtet werden, auch wenn diese vorzeitig beendet wurde. Die Änderung betrifft insbesondere Verträge mit festen Mindestlaufzeiten, die vom Kunden vorzeitig beendet werden, wofür Telekommunikationsanbieter entsprechende Ausgleichszahlungen einfordern.


Hinweis: Das BMF betont zudem, dass die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Mit dieser Klarstellung schafft das BMF eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Telekommunikationssektor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt

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Neues zum Thema Steuern

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.


Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.


Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter „Zuhilfenahme“ der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahrs als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den früheren Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass erhaltene Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug wieder mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalgewinnen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt.


    Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.

  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Haftung für betriebliche Steuerschulden: Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?

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Neues zum Thema Steuern

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das „Dienen“ für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.


Unerheblich ist hingegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.


Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, recht schnell zum Haftungsobjekt werden können. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft

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Neues zum Thema Steuern

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.


Ob und wie oft das Finanzamt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, hat verschiedene Gründe. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben – beispielsweise kann man in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.


Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Vorsteuerabzug: Kein Anspruch nach Fristversäumnis

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug entschieden. Der Fall betraf eine bulgarische Gesellschaft, die den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen beantragte, jedoch eine nationale Frist von zwölf Monaten überschritten hatte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.


Die Klägerin erwirbt Grundstücke und lässt darauf Gebäude errichten. Zwischen 2017 und 2019 erhielt sie im Rahmen eines Immobilienprojekts in Bulgarien 71 Eingangsrechnungen (mit Mehrwertsteuer) über insgesamt etwa 60.050 EUR. Erst im November 2019 registrierte sie sich für Mehrwertsteuerzwecke und reichte Mehrwertsteuererklärungen ein.


Im Zuge der Covid-19-Pandemie verlängerte die bulgarische Regierung die Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern. Die Mehrwertsteuer war hiervon jedoch ausgenommen. Mit ihrer im Januar 2021 eingereichten Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2020 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Jahre 2017 bis 2019 geltend. Nach bulgarischem Recht ist der Vorsteuerabzug jedoch nur innerhalb einer zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach Entstehung des Anspruchs möglich. Da diese Frist im November 2020 abgelaufen war, verweigerte die bulgarische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug.


Die Klägerin begründete die verspätete Geltendmachung mit einer infektionsbedingten Quarantäne ihres Buchhalters und einem Fehler von dessen Vertreter. Zudem wies sie darauf hin, dass andere Steuerfristen aufgrund der Pandemie verlängert worden seien, nicht aber die der Mehrwertsteuer. Nachdem bulgarische Gerichte die Entscheidung der Finanzbehörde bestätigt hatten, gelangte der Fall schließlich vor den EuGH.


Die Europarichter urteilten, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs rechtmäßig war. Sie erklärten die zwölfmonatige Ausschlussfrist für unionsrechtskonform, da sie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der steuerlichen Neutralität vereinbar sei. Der Einwand der Klägerin, dass die Quarantäne ihres Buchhalters die Fristüberschreitung verursacht habe, reichte dem EuGH nicht aus, da das Unternehmen nach seiner Registrierung zwölf Monate Zeit hatte, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.


Der EuGH stellte darüber hinaus fest, dass nationale Fristen für verschiedene Steuerarten unterschiedlich verlängert werden können und dass der Verzicht auf eine Verlängerung der Mehrwertsteuerfrist in diesem Fall die Neutralität des Steuersystems nicht verletzte.


Hinweis: Das Urteil zeigt, dass nationale Ausschlussfristen für den Vorsteuerabzug unionsrechtskonform sind, solange sie verhältnismäßig sind und der Rechtssicherheit dienen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


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