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Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt

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Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.


Beispiel: Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 EUR und einem Kind springt durch den Entlastungsbetrag ein Steuervorteil von etwa 1.232 EUR pro Jahr heraus. Das sind also gut 100 EUR, die monatlich zusätzlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 EUR pro Jahr.


Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt des Alleinerziehenden leben und dort gemeldet sind. Zu beachten ist zudem, dass nur „echte“ Alleinerziehende, die sich nicht mit einem Partner die Wohnung teilen, einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Wer mit einer neuen Liebe zusammenzieht, sollte wissen, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat entfällt, in dem die Wohnung dauerhaft mit dem neuen Partner geteilt wird.


Auch wenn seitens des neuen Partners keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, entfällt der Entlastungsbetrag. Die Finanzämter gehen von einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft aus und versagen den Entlastungsbetrag bereits dann, wenn eine neue volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.


Hinweis: Wer den Entlastungsbetrag als Alleinerziehender in den zurückliegenden Jahren bislang noch nicht geltend gemacht hat (z.B. durch Verbleib in Steuerklasse 1) und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet war, kann ihn durch die Abgabe der Erklärungen noch rückwirkend für vier Jahre beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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