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Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei

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Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.


Um dies umzusetzen, wurde der UStAE in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt angepasst: Nach Nr. 3 wird eine neue Nr. 4 hinzugefügt, die explizit klarstellt, dass Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadenersatz) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind, profitieren auch die Beteiligten in bereits laufenden Verfahren von dieser Klärung.


Für Zahlungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgen, gilt eine Übergangsregelung. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von einer Entgeltminderung im Sinne des § 17 Umsatzsteuergesetz ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.


Hinweis: Die Anpassung durch das BMF schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die durch Kartellabsprachen geschädigt wurden, aber auch für die Schädiger, die zur Begleichung eines Kartellschadens Vergleichszahlungen leisten müssen. Durch die Einstufung als echter Schadenersatz sind solche Zahlungen umsatzsteuerfrei, was eine präzisere rechtliche Grundlage und eine Vereinfachung in der Steuerpraxis bedeutet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


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Steuerberaterin
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