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Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier

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Neues zum Thema Steuern

Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Es ist keine Seltenheit, dass sie pro Monat mehrere 10.000 EUR verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Mio. EUR.


Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Ein sog. Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist diesen vorsätzlichen Steuerbetrügern auf der Spur.


Die Ermittlungen sind für die Steuerfahnder aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht; oftmals melden sich die Influencer mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Regelmäßig verlagern Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen bspw. in Dubai. Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten kann dann der tatsächliche Wohnort in Nordrhein-Westfalen ermittelt und nachgewiesen werden. In der Folge können dann Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle erwirkt werden.


Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig und von außen schwer nachzuvollziehen: Es gibt Vergütungen für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen und Trinkgelder für persönliche Fotos. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Die Ermittler nutzen spezielle Methoden, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können.


Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer – die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet. Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe.


Hinweis: Auch die Hamburger Finanzverwaltung hat Influencer mittlerweile ins Visier genommen; seit 2024 werden hier verstärkt sog. Branchenprüfungen vorgenommen. Diese Prüfungen sollen im ersten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Es wird erwartet, dass dann rund 140 Influencer überprüft worden sind.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:46Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier

Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben

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Neues zum Thema Steuern

Bislang galt die Regelung, dass Steuerbescheide bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galten, so dass bspw. die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag lief. Seit 2025 wurde diese sog. Zugangsvermutung wegen der Neuregelung des Postgesetzes nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.


Hinweis: Grund ist, dass die Deutsche Post seit 2025 etwas mehr Zeit für die Zustellung hat; 95 % der Briefsendungen müssen erst spätestens drei Tage nach der Einlieferung beim Empfänger ankommen. Davor waren es zwei Tage nach Einlieferung.


Wurde der Steuerbescheid bspw. an einem Montag verschickt, gilt er nach neuer Rechtslage am Freitag derselben Woche als zugestellt und bekannt gegeben. Endet die Viertagesfrist an einem Wochenende oder einem Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid am Dienstag. In diesem Fall gilt er erst am darauffolgenden Montag als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem Folgetag (Dienstag) läuft.


Hinweis: Die Zugangsvermutung von vier Tagen innerhalb Deutschlands gilt übrigens nicht nur für postalische, sondern auch für elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte bspw. über ELSTER. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zugangsvermutung auch zugrunde zu legen, wenn an der Anschrift des Adressaten an einem Werktag keine Post zugestellt wird. Eine Zustellung innerhalb der geltenden Frist wird hierdurch nach Gerichtsmeinung zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich.


Hinweis: Behaupten Steuerzahler, ein Schriftstück nicht innerhalb der geltenden Frist erhalten zu haben, müssen sie dies glaubhaft belegen können. Es reicht nicht aus, den fristgerechten Zugang einfach nur zu bestreiten. Anders sieht es aus, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Schriftstück überhaupt zugestellt worden ist. In diesem Fall muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:46Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben

Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten

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Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden. Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.


Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzte. Er war der Ansicht, die Kosten zu Lebzeiten geltend machen zu können, da seine Erben – im Fall seines Todes – die übernommenen Beerdigungskosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnten. Das Finanzamt war allerdings anderer Ansicht und berücksichtigte die Aufwendungen nicht.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Vorsorge für seine eigene Bestattung seien dem Kläger nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Auch seien die Aufwendungen nicht außergewöhnlich gewesen, da der Tod irgendwann jeden Steuerpflichtigen treffe.


Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre. Es fehle im Streitfall zudem an der Zwangsläufigkeit. Die Zahlung sei freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt. Darüber hinaus könnten Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:46Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten

Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen

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Wenn Herrchen oder Frauchen ihren Urlaub einmal ohne das eigene Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die gute Nachricht: Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah.


Wichtig für die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt, denn nur dann erkennt das Finanzamt (FA) diese an. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, davon zieht das FA dann 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab – also bis zu 4.000 EUR im Jahr.


Hinweis: Sogar die Kosten für einen Tierfriseur oder einen Dienstleister zur Fell- oder Krallenpflege sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, sofern der Dienstleister in den Haushalt kommt. Wer in den Hundesalon geht, wird steuerlich nicht begünstigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:47Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen

Europäische Rechtsprechung zu Subventionen: Verlustzuschüsse im Nahverkehr bleiben steuerfrei

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Welche Zahlungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind umsatzsteuerpflichtig? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt: Erhalten Verkehrsunternehmen von Städten oder Gemeinden pauschale Ausgleichszahlungen, die ausschließlich zur Deckung finanzieller Defizite bestimmt sind und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung haben, so unterliegen diese Beträge nicht der Umsatzsteuer.


Dem Urteil lag der Fall eines polnischen Personenbeförderungsunternehmens zugrunde, das auf Basis eines Vertrags mit einer Gebietskörperschaft öffentliche Personenverkehrsdienste erbringen sollte. Die Ticketpreise wurden von der Gebietskörperschaft festgelegt und lagen unter den tatsächlichen Betriebskosten. Um die daraus resultierenden Verluste zu decken, erhielt das Unternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung. Es beantragte einen Steuervorbescheid, um klären zu lassen, ob diese Zahlung der Umsatzsteuer unterliegt. Die polnische Finanzverwaltung wertete die Zahlung als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung, woraufhin das nationale Gericht den EuGH um Klärung bat.


Der EuGH stellte klar, dass nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nur Zuschüsse steuerpflichtig sind, die sich unmittelbar auf den Preis einer konkreten Dienstleistung auswirken. Pauschale Verlustausgleichszahlungen fielen nicht darunter, da sie weder an bestimmte Dienstleistungen noch an Ticketpreise gebunden seien, sondern allgemeine Verluste ausgleichen sollten. Da die Zahlungen im Urteilsfall unabhängig von der Identität und der Zahl der Fahrgäste erfolgten, stellten sie kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.


Die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen bereits hervorgehoben, dass Zuschüsse nur dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Preisgestaltung besteht. Ein lediglich mittelbarer Einfluss auf die Ticketpreise genügt demnach nicht. Zudem wies sie darauf hin, dass nicht jede Zahlung der öffentlichen Hand automatisch als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist, insbesondere wenn sie im allgemeinen öffentlichen Interesse erfolgt.


Hinweis: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2024. Zuschüsse im ÖPNV sind umsatzsteuerfrei, wenn sie nur Defizite ausgleichen und nicht auf eine Gegenleistung abzielen. Für Verkehrsunternehmen und Kommunen schafft das Klarheit: Pauschale Ausgleichszahlungen bleiben steuerfrei, das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen und Zuschüsse sind nicht umsatzsteuerlich zu kürzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:44Europäische Rechtsprechung zu Subventionen: Verlustzuschüsse im Nahverkehr bleiben steuerfrei

Umsatzsteuer und Tooling im EU-Recht: Steuerfragen rund ums Spezialwerkzeug auf dem Prüfstand

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Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn Spezialwerkzeuge verkauft werden, jedoch physisch beim Hersteller verbleiben? Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof im Kontext sogenannter Tooling-Konstellationen. Dabei geht es um die Lieferung von Formen, Modellen oder Spezialwerkzeugen, die im Eigentum des Auftraggebers verbleiben und beim Hersteller zur Fertigung von Bauteilen eingesetzt werden.


Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Fall, in dem eine Gesellschaft (A) innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft (B) in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge aber beim Hersteller (C) in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte B die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien ergo keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.


In ihrem Schlussantrag stellte die Generalanwältin klar, dass für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Unionsrecht grundsätzlich ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport des Gegenstands erforderlich sei. Da das Werkzeug im Land des Herstellers verblieben sei, könne es sich hierbei nicht um eine steuerfreie Lieferung handeln. Maßgeblich sei nicht der physische Verbleib, sondern wer die Verfügungsmacht ausübe und die wirtschaftlichen Risiken trage. Entscheidend sei, dass der Auftraggeber Eigentümer bleibe und der Hersteller nicht frei über die Werkzeuge verfügen könne.


Zudem widerspricht die Generalanwältin der Auffassung, die Lieferung der Werkzeuge sei automatisch eine Nebenleistung zur Lieferung der Bauteile. Bei verschiedenen Beteiligten und eigenständigen wirtschaftlichen Vorgängen seien die Lieferungen getrennt zu behandeln, sofern kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer unselbständigen Nebenleistung oder einer einheitlichen komplexen Leistung bestehe. Das vorlegende Gericht prüfe außerdem, ob die Aufspaltung der Lieferungen steuerlich missbräuchlich sei. Die Generalanwältin betont jedoch, dass das Verbleiben der Werkzeuge beim Hersteller einen legitimen Zweck erfülle und keine steuerlichen Nachteile erzeugen dürfe, sofern die Regelung nicht missbräuchlich angewendet werde.


Hinweis: Das noch ausstehende Urteil dürfte insbesondere für Branchen mit häufigem Tooling-Einsatz – wie etwa in der Automobilzuliefererindustrie – wegweisend sein. Es wird erwartet, dass die Abgrenzung zwischen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen Werkzeuglieferungen künftig klarer definiert wird. Maßgeblich werden vor allem der Übergang der Verfügungsmacht und ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen

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Die meisten Schüler freuen sich auf die Ferien, berufstätigen Eltern bereitet die freie Zeit aber häufig Kopfzerbrechen, da sie diese nur begrenzt mit eigenen Urlaubstagen abdecken können. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme daher Hochkonjunktur.


Die gute Nachricht für Eltern lautet: Die Kosten für Ferienlager & Co. lassen sich häufig als Kinderbetreuungskosten absetzen. Seit 2025 können 80 % der Ausgaben bis max. 4.800 EUR pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies ist für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr möglich.


Voraussetzung ist, dass das Kind dem eigenen Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Dies kann bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohnt das Kind bspw. nur bei der Mutter, kann der Vater keine Ferienbetreuungskosten absetzen, selbst wenn er sie bezahlt. Es ist also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann können beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.


Um Kosten absetzen zu dürfen, muss die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, gewährt das Finanzamt (FA) die Absetzung nicht. Bietet bspw. der örtliche Sportverein ein Fußball-Camp in den Sommerferien an, wird vom FA angenommen, dass es um Fußballtraining geht und keine bloße Betreuung vorliegt. Genauso wird bei Sprachferien argumentiert. Hier geht es in erster Linie um die Vermittlung einer Fremdsprache. Das übrige Freizeitprogramm und die Kinderbetreuung werden in diesen Fällen als untergeordnet angesehen.


Geht die Ferienbetreuung indes von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, wird sie steuerlich meist anerkannt. Sofern ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt wird, ist dieses aber nicht absetzbar. Verpflegungskosten sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Zudem gibt es noch formelle Hürden: Die Rechnung muss auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut „Ferienbetreuung“ enthalten. Die Kosten dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf ein Konto überwiesen worden sein.


Hinweis: Auch die Großeltern dürfen von den Eltern zwecks Ferienbetreuung unter Vertrag genommen und per Überweisung bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, kann daher sogar die Betreuung durch die Großeltern abgesetzt werden. Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparen, müssen Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt wie die Eltern wohnen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %

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Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2025 um 00:49 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben – bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2025 in ihre eigene Tasche.


Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2025 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 52,9 %, so dass von einem verdienten Euro nur 47,1 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrig bleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um rund 0,3 Prozentpunkte gestiegen. Grund ist vor allem die Sozialversicherung, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte von 1,7 % auf jetzt 2,5 % angestiegen ist.


Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Hinzu kommt die Energiebesteuerung: Besonders spürbar sind die höheren Sätze für die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe – der Preis für eine Tonne emittiertes CO2 ist um 22 % auf 55 EUR gestiegen. Nicht zu vergessen ist die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mit nun 1,6 Cent pro Kilowattstunde mehr als verdoppelt hat.


Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht verlässlich und vollständig abzubauen, die Stromsteuer zu senken und die Entfernungspauschale von 0,38 EUR auf 0,45 EUR pro Kilometer zu erhöhen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

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Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten – unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.


Der Kläger erhielt für seine 2003 geborene Tochter Kindergeld, das mit Bescheid vom August 2022 festgesetzt wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung im Mai 2023 prüfte die Familienkasse das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung, woraufhin der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung der IU Hochschule (Fernuniversität) einreichte. Das genügte der Familienkasse aber nicht.


Der Kläger legte daraufhin den Studienvertrag seiner Tochter vor, aus dem hervorging, dass sie beabsichtigte, ein Vollzeitstudium zu absolvieren, und sie sich zu einer monatlichen Zahlung von 348,15 EUR verpflichtete. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums und gegen eine reine Pro-forma-Einschreibung spreche die nicht unerhebliche monatliche Studiengebühr, die die Tochter bis zum Ende des Studiums zahlen müsse. Da das Kindergeld geringer sei als die Studiengebühren, spreche hier nichts für eine Pro-forma-Einschreibung, um Kindergeld zu erhalten.


Des Weiteren sei der Argumentation der Familienkasse, an den Studienfortschritt an privaten oder staatlichen (Fern-)Universitäten seien verschieden hohe Anforderungen zu stellen, nicht zu folgen. Dass es sich hier um eine private Fernuniversität gehandelt habe, ändere also nichts an der Beurteilung. Auch dass die Tochter nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachging, sah das Gericht nicht als schädlich an. Der Gesetzgeber habe gerade erreichen wollen, dass Studenten ihr Studium selbst finanzieren könnten. Dies könne hier kein Nachteil sein.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?

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Seit 2021 muss der Solidaritätszuschlag nur noch von 10 % aller Steuerzahler entrichtet werden – darunter Besserverdiener, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanleger. Ob man zu den Besserverdienern zählt, richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer: 2025 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 EUR bei Alleinstehenden und 39.990 EUR bei Paaren mit Zusammenveranlagung fällig. 2024 lagen die Einkommensgrenzen bei 18.130 und 36.260 EUR.


Hinweis: Alleinstehende erreichen die Soli-Grenze 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 EUR, zusammen veranlagte Paare bei knapp 147.000 EUR.


Wichtig zu wissen ist aber, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mit dem Jahresgehalt gleichzusetzen ist. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen sowie die dazugehörige Einkommensteuer. Wer bspw. ein Bruttoeinkommen von 75.000 EUR hatte und mit der Steuererklärung hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere steuerlich relevante Ausgaben geltend macht, kann noch unter die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens rutschen, ab der der Solidaritätszuschlag fällig wird.


Hinweis: In diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden wurden daher vom Bundesfinanzminsterium aufgehoben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Anja Holzapfel


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