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Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben

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Bislang galt die Regelung, dass Steuerbescheide bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galten, so dass bspw. die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag lief. Seit 2025 wurde diese sog. Zugangsvermutung wegen der Neuregelung des Postgesetzes nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.


Hinweis: Grund ist, dass die Deutsche Post seit 2025 etwas mehr Zeit für die Zustellung hat; 95 % der Briefsendungen müssen erst spätestens drei Tage nach der Einlieferung beim Empfänger ankommen. Davor waren es zwei Tage nach Einlieferung.


Wurde der Steuerbescheid bspw. an einem Montag verschickt, gilt er nach neuer Rechtslage am Freitag derselben Woche als zugestellt und bekannt gegeben. Endet die Viertagesfrist an einem Wochenende oder einem Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid am Dienstag. In diesem Fall gilt er erst am darauffolgenden Montag als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem Folgetag (Dienstag) läuft.


Hinweis: Die Zugangsvermutung von vier Tagen innerhalb Deutschlands gilt übrigens nicht nur für postalische, sondern auch für elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte bspw. über ELSTER. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zugangsvermutung auch zugrunde zu legen, wenn an der Anschrift des Adressaten an einem Werktag keine Post zugestellt wird. Eine Zustellung innerhalb der geltenden Frist wird hierdurch nach Gerichtsmeinung zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich.


Hinweis: Behaupten Steuerzahler, ein Schriftstück nicht innerhalb der geltenden Frist erhalten zu haben, müssen sie dies glaubhaft belegen können. Es reicht nicht aus, den fristgerechten Zugang einfach nur zu bestreiten. Anders sieht es aus, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Schriftstück überhaupt zugestellt worden ist. In diesem Fall muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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