Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen
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Die meisten Schüler freuen sich auf die Ferien, berufstätigen Eltern bereitet die freie Zeit aber häufig Kopfzerbrechen, da sie diese nur begrenzt mit eigenen Urlaubstagen abdecken können. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme daher Hochkonjunktur.
Die gute Nachricht für Eltern lautet: Die Kosten für Ferienlager & Co. lassen sich häufig als Kinderbetreuungskosten absetzen. Seit 2025 können 80 % der Ausgaben bis max. 4.800 EUR pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies ist für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr möglich.
Voraussetzung ist, dass das Kind dem eigenen Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Dies kann bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohnt das Kind bspw. nur bei der Mutter, kann der Vater keine Ferienbetreuungskosten absetzen, selbst wenn er sie bezahlt. Es ist also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann können beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.
Um Kosten absetzen zu dürfen, muss die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, gewährt das Finanzamt (FA) die Absetzung nicht. Bietet bspw. der örtliche Sportverein ein Fußball-Camp in den Sommerferien an, wird vom FA angenommen, dass es um Fußballtraining geht und keine bloße Betreuung vorliegt. Genauso wird bei Sprachferien argumentiert. Hier geht es in erster Linie um die Vermittlung einer Fremdsprache. Das übrige Freizeitprogramm und die Kinderbetreuung werden in diesen Fällen als untergeordnet angesehen.
Geht die Ferienbetreuung indes von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, wird sie steuerlich meist anerkannt. Sofern ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt wird, ist dieses aber nicht absetzbar. Verpflegungskosten sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Zudem gibt es noch formelle Hürden: Die Rechnung muss auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut „Ferienbetreuung“ enthalten. Die Kosten dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf ein Konto überwiesen worden sein.
Hinweis: Auch die Großeltern dürfen von den Eltern zwecks Ferienbetreuung unter Vertrag genommen und per Überweisung bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, kann daher sogar die Betreuung durch die Großeltern abgesetzt werden. Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparen, müssen Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt wie die Eltern wohnen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)
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