Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Entsorgungsbranche: Wann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche, insbesondere in Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle, veröffentlicht. Dabei übernimmt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.


Ein tauschähnlicher Umsatz wird dann angenommen, wenn zwischen einem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem das Entgelt direkt im Austausch gegen die erbrachte Leistung erfolgt. Das Entgelt gilt hierbei als Gegenwert für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung des Leistungsempfängers. In der Entsorgungsbranche bezieht sich dieser Sachverhalt auf die Entsorgung von gefährlichem Abfall, wobei das Entgelt in der Regel durch die Entsorgungsleistung selbst generiert wird.


Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es sich nur dann um eine Entsorgungsleistung handelt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung oder Regenerierung von Abfällen übernimmt. Ein tauschähnlicher Umsatz ist nur dann anzunehmen, wenn der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Somit liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn der Abfall lediglich zur Entsorgung überlassen wird, ohne dass eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt.


Besonders hervorgehoben wird, dass die Überlassung von verunreinigten Chemikalien keine Lieferung darstellt, die zu einem tauschähnlichen Umsatz führen würde.


Der UStAE wurde geändert, um klarzustellen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung übernimmt, ohne dass der Abfallbesitzer eine Lieferung erbringt.


Hinweis: Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:342025-03-12 14:35:20Entsorgungsbranche: Wann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?

Präzisierung von Grundsätzen: Mehr Rechtssicherheit im Tankkartengeschäft

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems ist ein komplexes Thema, das durch mehrere relevante Urteile und Verwaltungsrichtlinien geprägt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003, dass Kraftstoff, mit dem ein Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug unter Verwendung einer Tankkarte im Namen und für Rechnung des Leasinggebers betankte, direkt von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer geliefert wurde und somit kein Reihengeschäft vorlag.


2019 übertrug der EuGH diese Entscheidung auf das Tankkartengeschäft und entschied, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften als steuerfreie Finanzdienstleistung zu behandeln ist, da die Muttergesellschaft nicht direkt über den Kraftstoff verfügen kann.


Auf Grundlage des EuGH-Urteils von 2003 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 15.06.2004 ein Schreiben zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Kfz-Leasingbereich, das nun auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems angewendet wird. Laut dem neuen BMF-Schreiben vom 21.01.2025 gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems die gleichen Grundsätze wie für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich.


Kraftstofflieferungen sind dann ein Reihengeschäft, wenn keine gesonderte Vereinbarung über die Kraftstoffverwaltung getroffen wird, der Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers tankt, die Entgelte vereinbart sind und jeder Lieferant auf seiner Lieferstufe das Zahlungsausfallrisiko trägt. Fehlt einer dieser Punkte, so handelt es sich um eine Direktlieferung verbunden mit einem Finanzierungsgeschäft, sofern der Leasingnehmer den Kraftstoff im eigenen Namen kauft und sich die verauslagten Beträge später vom Leasinggeber erstatten lässt.


Hinweis: Die Übertragung der BMF-Grundsätze auf Tankkartengeschäfte sorgt für eine klare rechtliche Regelung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung und bietet den Unternehmen mehr Rechtssicherheit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:342025-03-12 14:35:20Präzisierung von Grundsätzen: Mehr Rechtssicherheit im Tankkartengeschäft

Aktualisierung der Firmenliste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.01.2025 eine aktualisierte Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen veröffentlicht, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend international tätig sind. Diese Liste ersetzt die zuvor gültige Version aus dem Schreiben vom 02.01.2024.


Die aktualisierte Liste enthält mehrere neuaufgenommene Unternehmen, die nun ebenfalls die steuerlichen Privilegien für internationalen Luftverkehr in Anspruch nehmen können. Diese neuaufgenommenen Firmen haben ihren Sitz in verschiedenen deutschen Kommunen, darunter Eberswalde, Hamburg, München, Neustadt an der Aisch, Offingen, Schkeuditz, Schönefeld und Sylt. Ein Unternehmen aus Norderstedt wurde aus der Liste gestrichen.


Darüber hinaus wurden einige Änderungen berücksichtigt. So gab es eine Korrektur der Schreibweise eines Unternehmens mit Sitz in Hohenlockstedt, die Adressänderung eines Unternehmens aus vormals Filderstadt (nun: Wildau) sowie eine Änderung von Firmenbezeichnung und Adresse eines Unternehmens aus Köln. Die neue Liste ist auf der Website des BMF einsehbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Hinweis: Mit der Aktualisierung stellt das BMF sicher, dass die steuerlichen Vorteile den aktuellen Gegebenheiten entsprechend gewährt werden. Luftfahrtunternehmen können sich auf diese Liste berufen, um ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:342025-03-12 14:35:20Aktualisierung der Firmenliste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Schenkung von Gesellschaftsanteilen: Bei Sicherung der Unternehmensnachfolge wird kein Arbeitslohn ausgelöst

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung „für“ die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun deutlich eingeschränkt für Fälle, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt.


Geklagt hatte eine Frau, die seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig war. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kam, hatten die Gesellschafter beschlossen, die Leitung des Unternehmens – zur Sicherung der Unternehmensfortführung – in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.


Der BFH erteilte dieser Besteuerung nun jedoch eine Absage und entschied, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nach Gerichtsmeinung nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst.


Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.


Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im zugrunde liegenden Fall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:342025-03-12 14:35:21Schenkung von Gesellschaftsanteilen: Bei Sicherung der Unternehmensnachfolge wird kein Arbeitslohn ausgelöst

New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum – für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate – angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.


Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 EUR pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.


Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.


Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.


Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird – beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:342025-03-12 14:35:21New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können

Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.


Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab „Beginn des 31.12.2016“ veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.


Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte „ausschließliche Grundstücksverwaltung“ auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine „technisch bedingte“ Ausnahme zu – in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.


Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu „Beginn des 31.12.20216“ abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.


Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach-  oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:332025-03-12 14:35:14Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden

Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer „Steuererhöhung durch Untätigkeit“.


Um die kalte Progression auszugleichen, hat der Steuergesetzgeber verschiedene Anpassungen beschlossen: Zum einen steigt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR. Für Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge. Ebenfalls erhöht wird der Kinderfreibetrag – und zwar ab 2025 von 6.612 EUR auf 6.672 EUR je Kind und Elternpaar und 2026 dann auf 6.828 EUR.


Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 „nach rechts“ verschoben – somit reduziert sich für Steuerzahler der Steuersatz. So beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % 2025 für Alleinstehende erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.481 EUR – im Vorjahr war dies bereits ab 66.761 EUR der Fall. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift allerdings unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:332025-03-12 14:35:14Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll

Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.


Bereits im Dezember 2021 hatte das BMF infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verpachtungs-BgA neue steuerliche Vorgaben für BgA und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand veröffentlicht. Bis zum 31.12.2024 blieb es jedoch beanstandungsfrei, wenn weiterhin die früheren Regelungen angewendet wurden. Diese Übergangsregelung wurde nun bis Ende 2026 verlängert, um jPöR, die bislang von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, weiterhin Planungssicherheit zu geben.


Die Verlängerung greift aber nur, sofern § 2b Umsatzsteuergesetz für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA schon bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.


Hinweis: Das neue Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:332025-03-12 14:35:11Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert

Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker – viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer – und zwar der Staat.


Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun errechnet hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 2,48 Mrd. EUR an Steuern aus Lotto, Sportwetten, Online-Poker und anderen Glücksspielen ein. Dies waren 3,6 % weniger als ein Jahr zuvor und der erste Rückgang nach zuletzt stetig steigenden Einnahmen. Im Zehnjahresvergleich lagen die staatlichen Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 um 51,5 % höher als noch im Jahr 2013 mit 1,64 Mrd. EUR.


Ertragreichste staatliche Einnahmequelle beim Glücksspiel war dabei die Lotteriesteuer mit rund 1,77 Mrd. EUR, sie machte 71 % der gesamten Steuereinnahmen aus Glücksspiel aus. Damit stiegen die staatlichen Einnahmen aus der Lotteriesteuer im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,8 %, im Zehnjahresvergleich um 22,3 %.


Die Steuereinnahmen aus Sportwetten gingen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,2 % auf 409 Mio. EUR zurück – allerdings waren sie damit noch mehr als doppelt so hoch als zehn Jahre zuvor (+ 116,8 %). Im Jahr 2013 erzielte der Staat mit der Steuer lediglich Einnahmen von 189 Mio. EUR.


Den deutlichsten Rückgang der Steuereinnahmen gegenüber dem Vorjahr gab es im Jahr 2023 bei der virtuellen Automatensteuer (- 38,5 %): Rund 264 Mio. EUR nahmen die öffentlichen Kassen 2023 durch die Steuer ein; im Jahr 2022 waren es noch 430 Mio. EUR. Die Steuereinnahmen aus Online-Poker gingen im Vorjahresvergleich um 7,5 % zurück, von 33 Mio. EUR im Jahr 2022 auf 30 Mio. EUR im Jahr 2023. Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker werden in Deutschland erst seit dem 01.07.2021 besteuert, seitdem gilt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens.


Hinweis: Das Lotterierecht in Deutschland ist Ländersache, so dass die Einnahmen den Bundesländern zustehen. Den größten Anteil an den Einnahmen hatte 2023 mit 22 % das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen (535 Mio. EUR). Darauf folgten Bayern mit 14 % (350 Mio. EUR) und Baden-Württemberg mit 12 % (300 Mio. EUR).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:332025-03-12 14:35:11Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor

EuGH-Urteil: Verhältnismäßigkeit der Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.


Nach den geltenden Regeln können Organmitglieder eines Unternehmens haften, wenn sie eine Insolvenzanmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten zur Entstehung von Steuerrückständen beigetragen haben. Die zentrale Frage im Besprechungsfall war, ob diese Haftung verhältnismäßig ist und ob der Geschäftsführer nachweisen kann, dass ihm die Verletzung der Meldepflicht nicht zuzuschreiben ist.


Nach niederländischem Recht haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für Steuerschulden, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder durch Misswirtschaft Steuerrückstände verursacht haben. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass das Organmitglied nachweislich seine Pflichten verletzt hat. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn das Mitglied darlegen kann, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder die fehlerhafte Beratung eines Experten, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde.


Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Haftung von Organmitgliedern für rückständige Mehrwertsteuer zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Haftung nur dann greift, wenn das Verhalten des Geschäftsführers oder Organmitglieds zu den Steuerrückständen geführt hat – und der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, indem er nachweist, dass ihm die Meldepflichtverletzung nicht anzulasten ist.


Zudem stellte der EuGH klar, dass die Haftung auf den Zeitraum begrenzt ist, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach Ausscheiden aus dem Organmitgliedschaftsverhältnis entfällt die Haftung für nachfolgende Steuerrückstände.


Hinweis: Auch nach deutschem Recht haften Geschäftsführer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:332025-03-12 14:35:12EuGH-Urteil: Verhältnismäßigkeit der Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung
Seite 24 von 85«‹2223242526›»

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only