Erbschaftsteuer mindern: Auch Nacherben können Erbfallkostenpauschale abziehen
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Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und für die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Nacherben diese Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen können.
Hinweis: Mit der testamentarischen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser eine Person als Vorerben ein, der die Erbschaft zunächst für einen gewissen Zeitraum nutzen kann. Der testamentarisch bestimmte Nacherbe wird mit Ende der Vorerbschaft (in der Regel mit dem Tod des Vorerben) zum Erben des Erblassers. Zum Schutz des Nacherben ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall war die klagende Nichte von ihrer Tante als Nacherbin eingesetzt worden. Vorerbe war der Onkel der Klägerin. Nachdem zunächst die Tante und später der Onkel verstorben waren, trat die Nichte ihre Nacherbschaft an. Das Finanzamt setzte ihr gegenüber als Nacherbin gegenüber Erbschaftsteuer fest, ohne jedoch eine Erbfallkostenpauschale abzuziehen. Das Amt argumentierte, dass die Nichte schließlich keine Beerdigungskosten für ihre Tante getragen habe. Die Pauschale sei bereits durch die Vorerbschaft „verbraucht“ gewesen.
Der BFH gestand der Nichte hingegen die Pauschale zu. Bei Vor- und Nacherbschaft kann der Pauschbetrag nach Gerichtsmeinung zweimal abgezogen werden, obgleich nur ein Todesfall (hier: der Tante) zugrunde liegt. Zwar werden die Beerdigungskosten bei zweimaliger Gewährung des Pauschbetrags auch zweimal typisierend abgezogen, obwohl sie nur einmal angefallen sind. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern auch Nachlassregelungskosten, die in einem Nacherbfall durchaus zweimal anfallen können.
Hinweis: Weiter entschied der BFH, dass die Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis abgezogen werden darf. Es muss dem Finanzamt also nicht glaubhaft gemacht werden, dass dem Grunde nach überhaupt tatsächliche Kosten entstanden sind.
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(aus: Ausgabe 08/2023)