Corona-Infektion: Ist man schon bei Verdacht verhandlungsunfähig?
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In den letzten Jahren hatten die Auswirkungen des Corona-Virus uns alle fest im Griff. Während man zu Beginn der Pandemie bei einer Infektion noch in Quarantäne musste, kommt es nun bei einer Krankschreibung eher auf die Schwere der Symptome an. Aber wie ist es, wenn man einen dringenden Termin vor Gericht hat? Kann man dann aufgrund einer Infektion einfach fehlen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.
Die Klägerin war bis Ende Januar 2018 Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft. Da die Gesellschaft keine Umsatzsteuererklärung für 2016 und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juni bis Dezember 2017 eingereicht hatte, erließ das Finanzamt Schätzbescheide. Vor Fälligkeit stellte die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser wurde aber mangels Masse abgewiesen. Da die Gesellschaft die Steuern nicht zahlte, nahm das Finanzamt die Klägerin in Haftung. Am Abend vor der mündlichen Verhandlung des Streitfalls beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Terminverlegung aufgrund einer Corona-Erkrankung (ohne Attest). Nach Ansicht des Gerichts war dies zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht ausreichend, so dass der Prozessbevollmächtigte am Nachmittag ein Attest nachreichte.
Das FG konnte auch ohne den Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Dem Antrag auf Terminverlegung war nicht stattzugeben. Zwar könne aufgrund von Krankheit eine Terminverlegung erfolgen, jedoch müsse die Erkrankung so schwer sein, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung sei dies bei Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit der Fall. Besonders streng seien die Anforderungen bei einer Verlegung in letzter Minute. Der Antrag sei nach Dienstschluss des Gerichts gestellt und nicht entsprechend glaubhaft begründet worden. Ein nachgereichtes Attest reiche nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit am bereits vorher angesetzten Termin zu beweisen.
Im Übrigen war die Klage nicht erfolgreich. Der Haftungsbescheid gegen die Klägerin sei formell rechtmäßig ergangen. Die Klägerin habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin verletzt, wodurch ein Haftungsschaden entstanden sei.
Hinweis: An eine Terminverlegung werden strenge Anforderungen gestellt. Diese sollten unbedingt eingehalten werden.
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(aus: Ausgabe 08/2023)