Wärmeabgaben aus Biogasanlagen: Marktwert statt Energieanteil
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Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.
Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage, mit der sie Strom gegen Entgelt liefert und aus deren Errichtung sie den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Die anfallende Wärme gab sie unentgeltlich an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab, die die erforderlichen Nahwärmenetze auf eigene Kosten errichtet hatten. Das Finanzamt qualifizierte dies als unentgeltliche Wertabgabe und ermittelte deren Bemessungsgrundlage anhand der sogenannten energetischen Methode.
Das FG stellte klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Da kein Einkaufspreis vorliege, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. Entscheidend sei hierbei, dass die Aufteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme nicht nach dem energetischen Prinzip, sondern nach der sogenannten Marktwertmethode zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Verhältnis fiktiver Umsätze, basierend auf den jeweiligen Marktpreisen der erzeugten Energie. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens sowie einer empirischen Studie schätzte das FG den Marktwert der unentgeltlich abgegebenen Wärme einheitlich auf 0,02 EUR/kWh.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung der Marktwertmethode bei gemischt verwendeten Energieerzeugungsanlagen ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz. Es betont die Notwendigkeit, bei unentgeltlichen Wertabgaben realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Schätzungen vorzunehmen, insbesondere bei Nebenprodukten wie der unentgeltlichen Wärmeabgabe.
Hinweis: Das Urteil bringt für Betreiber von Biogasanlagen Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Wärmeabgaben und erleichtert die korrekte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
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