Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer wird dann anerkannt, wenn es zum einen ein zusätzliches Zimmer ist und zum anderen eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegt.
Ein zusätzliches Zimmer ermittelt sich an der Zahl der in der Wohnung / dem Haus ge-meldeten Personen. Bei einer 3-köpfigen Familie müssen somit 4 Zimmer vorhanden sein.
Die nahezu ausschließliche Nutzung ergibt sich aus den Einrichtungsgegenständen. Es sollte sich kein Schlafsofa in dem Arbeitszimmer befinden, denn das deutet auf eine private Nutzung hin.
Zudem muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, welcher kein Durch-gangszimmer sein darf.
Sind sämtliche dieser Kriterien erfüllt, dann können die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben angesetzt werden. Diese ermitteln sich über die Gesamtkosten der Wohnung / des Hauses und dann anteilig im Verhältnis der Größe des Arbeitszimmers zur Größe der Gesamtwohnung.
Ansetzbare Kosten sind die Miete, die Mietnebenkosten, Gas/Strom/Wasser, Hausratver-sicherung sowie Beiträge zu Mietervereinen und ähnliches.
Steht die Wohnung /das Haus im Eigentum eines Fremden, zahlt man also Miete, dann können die Kosten für das Arbeitszimmer bedenkenlos bei der Steuer geltend gemacht werden.
Anders verhält es sich mit einer Wohnung / einem Haus im Eigentum des Unternehmers. Durch die nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers ist dieser Anteil der Eigentumswohnung / des eigenen Hauses mit im Anlagevermögen des Unternehmers zu erfassen. Statt der Miete sind bei Wohneigentum die anteiligen Abschreibungen auf den Gebäudeanteil Bestandteil der Kosten für das Arbeitszimmer. In Höhe der Abschreibungen vermindert sich der Wert mit welchem der Gebäudeanteil im Anlagevermögen des Unternehmers steht. Wird in späteren Zeiten die Bindung zum Betriebsvermögen gelöst, sei es durch Verkauf des Objektes oder durch Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Gebäudeanteils und dem Buchwert als Betriebseinnahme zu versteuern.
Dies macht über die gesamte Laufzeit einer unternehmerischen Tätigkeit nur dann Sinn, wenn das Arbeitzimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt und hohe Einnahmen erzielt werden, die zu einer hohen Steuerlast führen, welche dann durch die Kosten des Arbeitszimmers gemindert werden.
Die einzige Ausnahme von der Berücksichtigung des Arbeitszimmers im Anlagevermögen des Unternehmers ist gegeben, wenn der Anteil des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche nicht mehr als 20% ausmacht und die anteiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten absolut nicht höher als EUR 20.000 betragen. Diese Konstellation ist aber nur selten gegeben.