Mandantenrundschreiben 2009
A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER
1. Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010
2. Kindergeld/Kinderfreibetrag
3. Einkunftsgrenzen beim Kindergeld-/freibetrag/Unterhaltszahlungen
4. Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen
5. Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
6. Tabellarische Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen
7. Eigenheimrentengesetz
8. Sonderausgabenabzug – Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
9. Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009
10. Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
11. Neuregelungen bei der Steuerklassenwahl
12. Häusliches Arbeitszimmer
13. Entfernungspauschale
14. Doppelte Haushaltsführung
15. Besteuerung der Renten
16. Abgeltungssteuer
17. Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)
18. Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen
19. Geltendmachung von von Altverlusten
20. Kfz-Steuer
21. Geplante Änderungen bei der Erbschaftssteuer
B. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER, ARBEITGEBER
1. Benzingutscheine
2. Essensgutscheine
3. Barzuschüsse zur Internetnutzung
4. Geschenke für Geschäftsfreunde
5. Geschenke an Arbeitnehmer
6. Betriebsveranstaltungen
7. Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
8. Ausbildungskosten – kein Arbeitslohn
9. Betriebliche Gesundheitsförderung
10. Neue Verpflichtung für Arbeitgeber bei der Sozialversicherung (ELENA)
11. Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
12. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
13. Verlagerung der Buchführung ins Ausland
14. Verzögerungsgeld
15. Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug
16. Künstlersozialversicherung
17. Hofladen eines Landwirts
18. Vorsteuervergütungsverfahren
19. Zusammenfassende Meldung bei sonstigen Leistungen
20. Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
21. Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze
22. Ordnungsgemäße Rechnung – weitere Voraussetzungen
23. Degressive Abschreibung
24. Investitionsabzugsbetrag
25. Sonderabschreibung
26. Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010
27. Neuregelung zum Ort der Dienstleistung
28. Aufbewahrungsfristen
29. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO
C. INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN
1. Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
2. Offenlegung des Jahresabschlusses
3. Ordnungsgelder bei Publizitätsverstoß
4. Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
5. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern
6. Pensionsrückstellungen
7. Änderungen bei der Unternehmenssteuer – Verluste / Zinsschranke
8. Neues Bilanzrecht ab 01.01.2010
A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER
1. Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010
Ab dem 1. 1. 2010 geltend die folgenden Änderungen der Tarifstruktur:
Erhöhung des Grundfreibetrags auf € 8.004 (2009 = € 7.834)
– Senkung des Eingangssteuersatzes auf 14 % (bisher 15 %)
– Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um weitere € 330
– Spitzensteuersatz von 42 % wirkt erst ab einem zu versteuernden
Einkommen von € 52.882 (bisher € 52.552)
– Reichensteuer mit 45 % bei einem um € 330 höheren Tarifeckwert
2. Kindergeld/Kinderfreibetrag
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wird zur Entlastung und Förderung der Familien mit Kindern ab dem 1.1.2010 das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht. Bei vier Kindern gibt es pro Monat immerhin € 80 mehr, es werden dann insgesamt € 773 überwiesen.
Höhe 2009 2010
1. und 2. Kind je € 164 € 184
3. Kind € 170 € 190
ab dem 4. Kind je € 195 € 215
Im gleichen Zuge werden die Freibeträge für Kinder von insgesamt € 6.024 auf € 7.008 ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht. Die Kinderfreibeträge wirken sich bei einem zu versteuernden Elterneinkommen ab ca. € 55.000 aus. Eine Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) wird im Einkommensteuerbescheid vorgenommen.
3. Einkunftsgrenzen beim Kindergeld-/freibetrag/Unterhaltszahlungen
An dem 1. 1. 2010 wird die schädliche Einkunftsgrenze beim Kindergeld jeweils dem geltenden Grundfreibetrag angepasst, d.h. sie steigt im ersten Schritt von € 7.680 auf € 8.004. Im gleichen Zuge gelten als Höchstgrenze für Unterhaltszahlungen die gleichen Beträge.
4. Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen
Seit dem 1. 1. 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen verdoppelt worden. Der bisherige Steuerabzug von bis zu € 600 pro Jahr ist auf € 1.200 verdoppelt worden. Das bedeutet, dass von € 6.000 Arbeitskosten 20 %, also maximal € 1.200 direkt von der Steuer abgezogen werden können.
Die Steuerermäßigung setzt weiterhin zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus, auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden muss. Barzahlungen werden weiterhin nicht anerkannt.
5. Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
Für Ausgaben von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen erhält ab dem 1. 1. 2009 der Steuerpflichtige einheitlich 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 4.000. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
6. Tabellarische Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Art der
begünstigten Tätigkeit
Abzugshöchstbetrag
ab 2009
Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung
20 % der Aufwendungen,
höchstens € 510 jährlich
Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe
20 % der gesamten begünstigten
Aufwendungen,
höchstens € 4.000 jährlich
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Pflegeleistungen
Betreuungsleistung
Handwerkerleistungen
20 % der Kosten ohne Material,
höchstens € 1.200
7. Eigenheimrentengesetz
Mit dem Eigenheimrentengesetz, genannt auch Wohn-Riester, wird selbstgenutztes Wohneigentum als Teil der privaten Altersvorsorge stärker als bisher in die sog. „Riester-Rente“ mit einbezogen. Dabei gilt folgendes:
– das geförderte Kapital kann bis zu 75 % oder zu 100 % als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden.
– es besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages, aber der Eigenheimbetrag wird wie eine Rente nachgelagert besteuert: das auf einem sog. Wohnförderkonto erfasste Kapital ist zu Beginn der Auszahlungsphase (nach Vollendung des 60., vor Vollendung des 68. Lebensjahres) entweder zu 70 % sofort oder in voller Höhe verteilt auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres zu versteuern.
Bei einer schädlichen Verwendung des Eigenheims vor vollständiger Rückführung des Wohnförderkontos ist der Restbetrag zu versteuern.
8. Sonderausgabenabzug – Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. 2008 hat der Gesetzgeber dahingehend reagiert und mit dem Bürgerentlastungsgesetz den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu gestaltet. Auf Grund dessen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 diese Aufwendungen in einem größeren Umfang als bislang als Sonderausgabe abzugsfähig. Allerdings ist der Sonderausgabenabzug begrenzt auf die Beiträge, die der Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dienen.
Hieraus folgt, dass die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihren gesamten Beitragsanteil in voller Höhe als Sonderausgabe geltend machen können; denn diese Beiträge sind auf jeden Fall erforderlich, um ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau herzustellen.
Bei privat Krankenversicherungspflichtigen bestimmt sich der als Sonderausgabe existenznotwendige Betrag für die Krankenversicherung nach dem im Versicherungsaufsichtsgesetz aufgeführten Basistarif. Für diesen Personenkreis gilt, dass der Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mit dem ein Versorgungsniveau über dem Sozialhilferecht erworben wird, nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt als Sonderausgabe abziehbar ist.
Hierunter fallen die Beitragsanteile zur Absicherung von Sonderleistungen (z.B. Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer, die auf das Einzelzimmer im Krankenhaus entfallenden Beiträge, ambulante Leistungen durch Heilpraktiker, Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen und die Beitragsanteile zur Krankengeld- oder -tagegeldversicherung.
Alle übrigen Vorsorgeaufwendungen sowie die nicht unbegrenzt abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können zukünftig im Rahmen eines erhöhten Abzugsvolumens (€ 1.900 für Steuerpflichtige, die ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden – € 2.800 für alle anderen Steuerpflichtigen) abgezogen werden. Allerdings steht dieses Volumen zunächst vorrangig für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung.
9. Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009
Für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gelten für 2009 die folgenden Höchstbeträge:
Beiträge
Höchstbeträge
Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG)
Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen
sowie
Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen Leibrentenversicherung (sog. Basisrente)
Alleinstehende: 20.000 €
Ehegatten: 40.000 €
Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind in 2009 anzusetzen mit 68 % bis zur Höhe von
Alleinstehende: 13.200 €
Ehegatten: 26.400 €
Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc.
Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet:
Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgabenabzugsbetrag
Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung
Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung
Risiko-Lebensversicherung
Kapital-Lebensversicherung
(bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
(bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)
Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht
(bis 2004 abgeschlossen)
Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge
Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; § 10a EStG)
Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2009: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage
Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht
10. Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Für Schulgeldzahlungen ist ein Steuerabzug als Sonderausgabe abziehbar, diese Regelung gilt auch noch rückwirkend ab dem 1. 1. 2008, es können aber auch in allen noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfällen der Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Künftig ist auch Schuldgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im EWR-Raum befinden, auch als Sonderausgabe abziehbar.
Der Sonderausgabenabzug ist steuerlich auf € 5.000 beschränkt, 30 % von maximal € 16.667 (maximale Aufwendungen).
11. Neuregelungen bei der Steuerklassenwahl
Ab dem Jahr 2010 besteht für Doppelverdiener-Ehepaare die Möglichkeit eines sog. optionalen Faktorverfahrens. Ehepaare können nicht nur die Steuerklassenkombination III und V wählen, sie können sich auch gemeinsam nach der Steuerklasse IV besteuern lassen. Durch das neue Verfahren wird der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehepartner verteilt. Das Faktorverfahren führt zur Pflichtveranlagung der Ehegatten.
Wer das Faktorverfahren im kommenden Jahr anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Steuerkarten 2010 beim Finanzamt beantragen. Der Faktor wird dann durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.
12. Häusliches Arbeitszimmer
Seit der Neuregelung zur Änderung zum häuslichen Arbeitszimmer sind mittlerweile mehrere Verfahren rechtsanhängig. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Kosten des Arbeitszimmers derzeit nur bis zu einem Betrag von € 1.250. Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung geurteilt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob diese einschränkende Neuregelung – die seit 2007 gilt – verfassungsgemäß ist.
Die Finanzverwaltung gewährt mittlerweile Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren betreffend der Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009
– gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für die Veranlagungs-
zeiträume ab 2009 oder
– gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007
begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die gesetzlichen Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 6b EStG hinaus steuermindernd zu berücksichtigen.
Es gilt allerdings weiterhin, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. betragen muss oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
13. Entfernungspauschale
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 12. 2008 hat der Gesetzgeber die alte Rechtslage wiederhergestellt. Damit können neben der Entfernungspauschale auch die Kosten für auf dem Wege zur Arbeit erlittenen Unfall und auch die Fahrkarten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich beschränkt auf einen Höchstbetrag von € 4.500 im Kalenderjahr, sofern kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug genutzt wird.
14. Doppelte Haushaltsführung
Die Finanzverwaltung erkennt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes unter den folgenden Voraussetzungen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann an, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehält oder aber neu errichtet:
– Die Wegverlegung muss voraussichtlich dauerhaft sein
– Umzugskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort sind abziehbar
– Umzugskosten für die Wegverlegung sind der Privatspähre zuzuordnen
– Verpflegungsmehraufwendungen können für die Wegverlegung nicht berücksichtigt werden
15. Besteuerung der Renten
Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Identifikationsnummer ist es den Renten-versicherungsträgern nunmehr möglich, dass die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005 bis 2008 an die Finanzämter übermittelt werden können. Man geht davon aus, dass ca. 120 Millionen solcher Mitteilungen übersandt werden.
Alle diejenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Erwerbs-minderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente) beziehen und daneben keine weiteren Einkünfte – auch keine Betriebsrenten oder Rente aus privaten Versicherungsverträgen – haben, müssen im Regelfall auch künftig auf ihre Rente keine Steuern zahlen. Bei einer eventuell geforderten Veranlagung können dann aber z.B. die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Behindertenpauschbetrag) sowie haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
16. Abgeltungssteuer
Seit dem 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Die neue gesetzliche Regelung führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien) aus Kapitalvermögen.
Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private Veräußerungs-gewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit ca. 28 %, sie wird durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt.
Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, ist die bisherige Freigrenze (bis 2008) für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist von einem Jahr weggefallen, so dass alle realisierten Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.
Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von € 801 / € 1.602 (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem fällt das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg.
17. Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)
Aktien, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden und Verluste verursachten, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger unwiderruflich bis zum 15. 12. 2009 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch.
18. Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen
Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
– das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf einen Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule .., Klasse 1a)
– Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im Kalenderjahr den Betrag von € 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens jedoch € 300 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks-, Erben- und Grundstücksgemeinschaften.
19. Geltendmachung von Altverlusten
Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Grundstücks-veräußerungen, die bis Ende 2008 entstanden ist. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden, bis zum Ende des Veranlagungszeitraum 2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen, nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden, Zinsen) verrechnet werden.
20. Kfz-Steuer
Aufgrund der Neuregelung bei der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. 7. 2009 prüfen die Finanzämter für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. 11. 2008 und dem 30. 6. 2009 erstmalig zugelassen wurden und mindestens der EURO-4-Norm entsprechen, ob es für diese Fahrzeuge günstiger ist, nach der alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer zu verfahren. Bereits ergangene Steuerbescheide werden von Amts wegen automatisch geändert.
Halter, deren Fahrzeuge der EURO-5-Norm entsprechen und deren Erstzulassung ebenfalls im Zeitraum vom 5. 11. 2008 bis zum 30. 6. 2009 lag, werden für zwei Jahre von der Steuer befreit.
21. Geplante Änderungen bei der Erbschaftssteuer
Aus dem Kabinettsbeschluss der neuen Bundesregierung für ein Wachstumsbeschleunigungs-gesetz will die Bundesregierung Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer weiter entlasten. So werden die Anforderungen an den Erhalt von Arbeitsplätzen deutlich gesenkt: Ein Firmenerbe muss die Lohnsumme künftig nur noch fünf statt sieben Jahre bei mindestens 80 % des Anfangsniveaus halten, um eine Begünstigung zu erhalten. Diese besteht darin, dass nur 15 % des Firmenwerts unter die Erbschaftsteuer fallen.
Ganz steuerfrei bleibt der Betriebserbe, wenn der Betrieb sieben Jahre lang fortgeführt und die Lohnsumme im Durchschnitt der Jahre gehalten wird. Für Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern soll die Lohnsummen-Regel ab 2010 nicht mehr gelten.
Außerdem sollen die Erbschaftsteuersätze für Geschwister gesenkt werden; sie betragen – abhängig von der Höhe der Erbschaft – nicht mehr 30 bis 50 %, wie auch bei Nichtverwandten, sondern 15 bis 43 %.
B. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER, ARBEITGEBER
1. Benzingutscheine
Aufgrund mehrerer Entscheidungen liegt ein Sachbezug bei Gewährung von Benzingutscheinen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Dritten, z.B. des Tankstellenpächters wird. Es darf also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kaufpreisschuld nicht erstatten, da es sich ansonsten um Barlohn handelt und ein Sachbezug nicht mehr vorliegt.
Die Voraussetzung der Freigrenze von € 44 ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
· die Leistung muss genau bezeichnet werden, z.B. „30 L. Superbenzin“. Ein begünstigter Sachbezug liegt nicht vor, wenn die Tankstelle die getankten Liter auf einem Blankogutschein des Arbeitgebers einträgt.
· die auf dem Gutschein genannte Warenmenge x Preis im Zeitpunkt der Übergabe des
Gutscheins (!) an den Arbeitnehmer darf die Freigrenze von € 44 nicht übersteigen.
· Auf dem Warengutschein darf kein Euro-Betrag genannt sein, wie z.B. „Superbenzin für € 44“ oder „30 Liter Superbenzin, max. für € 44“.
· der Gutschein muss bei einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden, die mit dem
Arbeitgeber abrechnet.
Kann der Arbeitnehmer die Tankstelle selbst auswählen, oder bezahlt der Arbeitnehmer den Kraftstoff und lässt sich den Betrag vom Arbeitgeber erstatten, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Sachbezug grds. zulässig, jedoch erst für den folgenden Lohnzahlungszeitraum (Monat).
Die nachfolgenden Muster über die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Tankstelle, sowie der Ablaufplan und der Gutschein sollten beachtet werden:
Vereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen
zwischen
Herrn/Frau/Firma – Arbeitgeber –
und
Tankstellenpächter/-inhaber – Tankstelle –
– Im Übrigen jeweils namentlich benannt oder als Beteiligte bezeichnet-
Zwischen dem Arbeitgeber und der Tankstelle wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Zweck und Inhalt der Vereinbarung
Mit dieser Vereinbarung regeln die Beteiligten die Modalitäten über die Einlösung von Gutscheinen durch Mitarbeiter des Arbeitgebers bei der Tankstelle.
§ 2 Form und Inhalt der Gutscheine
(1) Die Gutscheine werden vom Arbeitgeber erstellt. Hierfür wird der Briefbogen des Arbeitgebers
verwandt.
(2) Die Gutscheine werden vom Arbeitgeber persönlich unterzeichnet.
(3) Die Gutscheine enthalten den Namen des jeweiligen Gutscheinempfängers (Mitarbeiter des Arbeit-
gebers), den Monat, in dem der Gutschein ausgegeben wird, das Datum, an dem der Gutschein dem
Mitarbeiter ausgehändigt wird, die Art des zu tankenden Kraftstoffes und die Menge, angegeben in
Liter.
(4) Ein Muster liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei.
§ 3 Einlösung des Gutscheins
(1) Gegen Vorlage der in § 2 beschriebenen Gutscheine sind die Mitarbeiter des Arbeitgebers berech-
tigt, den entsprechenden Kraftstoff bei der Tankstelle zu tanken.
(2) Tankt der Mitarbeiter des Arbeitgebers mehr Liter als nach dem Gutschein vorgegeben, ist eine
Einlösung des Gutscheins nicht möglich. Der Mitarbeiter hat den Tankvorgang in vollem Umfang
bar oder per EC-/Kreditkarte zu bezahlen.
(3) Die Einlösung für andere Kraftstoffarten oder andere Waren der Tankstelle ist nicht zulässig.
(4) Die Erstattung nicht getankter Beträge in Geld ist nicht zulässig.
(5) Der eingelöste Gutschein verbleibt für Abrechnungszwecke bei der Tankstelle. Der Arbeitgeber
fertigt vor Ausgabe an den Mitarbeiter eine Kopie für seine Unterlagen.
§ 4 Abrechnung über die Gutscheine
(1) Die Tankstelle rechnet mit dem Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine monatlich ab.
(2) Die Tankstelle erteilt dem Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine eine ordnungsgemäße
Rechnung, der als Nachweis die von den Mitarbeitern des Arbeitgebers abgetankten Gutscheine
beigefügt sind.
§ 5 Ablaufplan
(1) Im Übrigen verfahren die Beteiligten nach beiliegendem Ablaufplan.
(2) Der Arbeitgeber wird seinen Mitarbeitern den Inhalt des Ablaufplans sowie den Inhalt des § 3 bekanntgeben.
………………………………… ……………………………..
Arbeitgeber Tankstelle
Ablaufplan Kraftstoff-Gutscheine
1. Herr/Frau/Firma (im Folgenden: Arbeitgeber) gibt seinen Mitarbeitern nach seinem Ermessen Gutscheine
nach dem vorliegenden Muster (Anlage zum Vertrag).
Vor Ausgabe des Gutscheins wird der aktuelle jeweilige Kraftstoffpreis erfragt, denn es ist darauf zu achten,
dass der Wert des Gutscheins € 44 nicht übersteigt. Der aktuelle Kraftstoffpreis zum Ausgabezeitpunkt
muss dokumentiert werden. Dies kann z.B. durch eine monatliche Aufstellung der Tagespreise der Tank-
stelle, eine tagesaktuelle Taxmitteilung der Tankstelle oder den Ausdruck einer entsprechenden Internet-
anfrage geschehen.
2. Der Mitarbeiter und der Arbeitgeber unterzeichnen den Gutschein.
3. Der Arbeitgeber fertigt eine Kopie des Gutscheins.
4. Der Gutscheininhaber tankt bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle. Dabei ist darauf zu achten,
dass die auf dem Gutschein angegebene Literzahl nicht überschritten wird. Wird die Literzahl überschritten,
ist eine Einlösung des Gutscheins für diesen Tankvorgang nicht möglich und der Mitarbeiter hat den gesamten
Rechnungsbetrag bar oder per EC-/Kreditkarte zu bezahlen.
5. Der Inhaber der Tankstelle behält den Gutschein für Abrechnungszwecke und zur Ablage bei seinen/ihren
Unterlagen.
6. Der betankte Betrag wird mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers auf
das eigene Rechnungs-/Kundenkonto des Arbeitgebers gebucht. Dem Gutscheininhaber wird keine Kassen-
quittung ausgehändigt. Bei Bedarf kann dem Mitarbeiter ein Lieferschein, der keine Umsatzsteuer ausweist,
ausgehändigt werden.
7. Nach Ablauf des jeweiligen „Gutscheinmonats“ rechnet die Tankstelle mit dem Arbeitgeber über die eingelösten
Gutscheine ab.
8. Die Tankstelle erstellt eine ordnungsgemäße Rechnung, der sie als Nachweis die einzelnen von den
Mitarbeitern des Arbeitgebers abgetankten Gutscheine beifügt.
9. Vorgehensweise, wenn der Mitarbeiter mehr tankt als auf dem Gutschein ausgewiesen:
Der Gutscheininhaber hat (s. Punkt 4.) darauf zu achten, dass die auf dem Gutschein angegebene Literzahl
nicht überschritten wird. Wenn die auf dem Gutschein angegebene Literzahl überschritten wird, ist zwingend die
Barzahlung/Zahlung per EC-/Kreditkarte des Gutscheininhabers erforderlich. Der Gutschein kann dann erst
beim nächsten Tanken eingelöst werden. Aufgrund der vereinbarten Zahlungsweise (s. Punkt 6.) ist es nicht
möglich, in einem Tankvorgang mehr als die auf dem Gutschein angegebene Literzahl zu tanken. Das
Kassensystem der Tankstelle lässt eine Aufteilung in eine Barzahlung/Zahlung per EC-/Kreditkarte und eine
Abrechnung über das Kundenkonto nicht zu.
10. Umsatzsteuerliche Behandlung bei dem Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber kann aus der ordnungsgemäßen Rechnung der Tankstelle den vollen Vorsteuerabzug geltend
machen. Er hat jedoch die Weitergabe des Kraftstoffs an den Mitarbeiter als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“
zu versteuern.
Umsatzsteuerlich stellen die angefallenen Kosten, also die Eingangsrechnungen der Tankstelle, die
Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe dar. Im Ergebnis wird so der Vorsteuerabzug
neutralisiert.
………………………………… ………………………………..
Arbeitgeber Tankstelle
Briefbogen Arbeitgeber
B E N Z I N – G U T S C H E I N
für: Name des Mitarbeiters
einzulösen bei: Name der Tankstelle, Strasse, Ort
für Monat: z.B. November 2009
über: z.B. 36 l Superbenzin bleifrei
…:……………………………
Unterschrift Arbeitgeber
Gutschein erhalten am: ………………………………
Unterschrift Mitarbeiter
Der Ablaufplan zur Gutscheineinlösung ist bekannt; ich bin damit einverstanden, dass es sich bei der
Gewährung dieses Gutscheins um eine einmalige, freiwillige Sonderleistung meines Arbeitgebers handelt
und ich auch bei wiederholter Gewährung eines solchen Gutscheins über einen unbestimmten Zeitpunkt
keinen Rechtsanspruch auf die zukünftige Gewährung solcher Gutscheine erlange.
……………………………….
Unterschrift Mitarbeiter
2. Essensgutscheine
Die Lohnsteuerrichtlinien bieten den Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern eindeutige finanzielle Einsparmöglichkeiten. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form von Restaurant-Schecks zukommen zu lassen. Hierdurch reduzieren Unternehmen ihre Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer sparen Steuern und Sozialabgaben.
Es bieten sich folgende Einsatzmöglichkeiten an:
– Als Gehaltserhöhung oder Zusatzleistung
– Als Ausgleich oder Ersatz zur Kantine
– Zur Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, die nicht im Hauptsitz oder einer
Niederlassung mit Kantine tätig sind
Arbeitgeber können Arbeitnehmern mittels dieser Restaurant-Schecks arbeitstäglich bis zu € 3,10 steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich aus seinen bereits versteuerten Nettoeinkommen mit dem Sachbezugswert in Höhe von € 2,80 (Sachbezugswert ab 2010) beteiligt. Diese Beteiligung erhält der Arbeitnehmer mit dem Restaurant-Scheck komplett wieder zurück. Somit ergibt sich ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von € 5,90.
Bei einer Nichtbeteiligung des Arbeitnehmers muss maximal bis zur Höhe des Sachbezugswerts von € 2,80 pauschal mit 25 % versteuert werden. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getragen werden. Die Ausgabe erfolgt entweder pauschal mit bis zu 15 Schecks im Monat oder arbeitstäglich. Mitarbeiter haben keinen Abzug und auch Ihnen fallen keine Sozialabgaben an, evtl. nur die pauschale Lohnsteuer.
Restaurant-Schecks können flexibel bei über 30.000 Akzeptanzpartnern in ganz Deutschland eingelöst werden. Darunter unter anderem z.B. lokale Restaurants, Metzger und Bäckereien aber auch Nordsee und McDonald’s, sowie Supermarktketten wie Edeka, Kaufland, Penny, real und Rewe.
3. Barzuschüsse zur Internetnutzung
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Internetnutzung gewähren, wenn der Zuschuss monatlich € 50 nicht übersteigt. Aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) dann pauschal mit 25 % versteuern.
Die Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Auch wenn der Arbeitnehmer eine falsche Erklärung abgegeben hat, droht dem Arbeitgeber keine Haftung, etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nach erhoben.
Folgende Gestaltung der Erklärung erfüllt die m.E. steuerlichen Anforderungen:
Erklärung
Zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung
mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
(Beleg zum Lohnkonto)
Arbeitgeber:
Name der Firma: _____________________________________
Anschrift: _____________________________________
Arbeitnehmer:
Name, Vorname: _____________________________________
Anschrift: _____________________________________
Ich versichere hiermit, dass mir Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von ______EUR monatlich/jährlich entstehen.
Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den angegebenen Betrag unterschreiten.
___________________ _________________________________
Datum Unterschrift des Arbeitnehmers
Eine Pauschalierung mit 25 % setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Barzuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt werden, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgen würde. Gehaltsumwandlungen sind steuer- und sozialversicherungs-schädlich.
4. Geschenke für Geschäftsfreunde
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind (z.B. Kunden, Geschäftspartner) dürfen als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr € 35 netto nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke zugewendet, deren Gesamtkosten € 35 übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfange.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu € 10.000 im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat dann den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar.
5. Geschenke an Arbeitnehmer
Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk zu, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von € 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind jedoch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für seine Arbeitnehmer als Betriebsausgabe ansetzen.
6. Betriebsveranstaltungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen bzw. der Weihnachtsfeier bis € 110 brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Es darf sich allerdings nicht um Bargeld handeln. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn/Gehalt hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können allerdings durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden, dann bleiben diese auch sozialversicherungsfrei.
7. Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei der Nutzung eines Pkw’s durch einen Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die 1%-Regelung. Außerdem sind 0,03 % des Bruttolistenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer als Arbeitslohn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Legt allerdings der Arbeitnehmer eine Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, kommen die 0,03 % insoweit nicht zum Ansatz. Durch Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahresfahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr kann der Nachweis erbracht werden, so dass die Besteuerung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung unterbleibt.
Als Nachweis hierzu sollte der Arbeitgeber eine Kopie der Jahresfahrkarte zu seinen Lohnunterlagen nehmen.
8. Ausbildungskosten – kein Arbeitslohn
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird (R 19.7 Abs. 2 LStR).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahmen zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hat. Als Nachweis hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie zum Lohnkonto bzw. in der Lohnakte vorzuhalten.
9. Betriebliche Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für betriebliche Gesundheitsförderung jährlich bis zu € 500 je Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Darunter fallen z.B. Kurse für Rückenschule, gesunde Ernährung, Suchprävention, Stressbewältigung. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
10. Neue Verpflichtung für Arbeitgeber bei der Sozialversicherung (ELENA)
Aufgrund des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweise vom 28. 3. 2009 werden Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Dies gilt auch dann, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeitsverhältnis aber weiter besteht.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf der Gehaltsabrechnung darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass sein Auskunftsrecht gegenüber dieser zentralen Stelle besteht. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.
11. Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe, Personenbeförderungsunternehmen, Transport- und Logistikunternehmen, Speditionen, Messeunternehmen, Schausteller und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort bei ihrer Arbeitsaufnahme bei der Sozialversicherung anmelden. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.
Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anmeldung des Arbeitnehmers im Internet unter www.itsg.de unter „sv.net“ unverzüglich erfolgt.
12. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist das Handelsrecht umfassend reformiert worden und an die internationalen Rechnungslegungspflichten angepasst worden. Das neue Recht gilt zwar erst ab dem 1. 1. 2010, es kann aber in einzelnen Bereichen bereits ab 2008 oder 2009 Anwendung finden.
So werden Einzelkaufleute von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungs-verpflichtungen befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchsten € 500.000 Umsatzerlöse pro Jahr und nicht mehr als € 50.000 Jahresüberschuss jährlich erzielen. Die Befreiung gilt hier bereits für Geschäftsjahre, die ab dem 1. 1. 2008 beginnen. Es genügt dann grundsätzlich eine Einnahmen-Überschussrechnung mit Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Dies gilt allerdings nicht für Personenhandels-gesellschaften wie die OHG oder die KG.
Weitgehend bestehen für die steuerliche Befreiung von der Buchführungspflicht die handels-rechtlichen Voraussetzungen.
Da insbesondere die Banken und Kreditinstitute die Vorlage einer Handelsbilanz fordern, ist es für in vielen Fällen allerdings nicht ratsam, diesen Übergang von der Bilanz zur Einnahmen-Überschussrechnung zu bestreiten.
13. Verlagerung der Buchführung ins Ausland
Durch eine Änderung in der Abgabenordnung können ab dem laufenden Jahr 2009 kann die elektronische Buchführung in einen anderen Staat der EU oder in die EWR-Staaten (Island, Norwegen) verlagert werden. Dazu ist eine Zustimmung des betreffenden Staates beizubringen, dass dieser den Zugriff durch die deutschen Finanzbehörden, z.B. bei einer digitalen Außenprüfung, erlaubt. Dem deutschen Finanzamt muss im Antrag auch der Standort des EDV-Systems und ggfls. Name und Anschrift eine damit beauftragten Anbieters mitgeteilt werden. Für den Fall einer Zuwiderhandlung kann ein Verzögerungsgeld von € 2.500 bis € 25.000 festgesetzt werden.
14. Verzögerungsgeld
Das Verzögerungsgeld kann auch in folgenden Fällen festgesetzt werden, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten Frist
– der Aufforderung des Finanzamts, eine digitale Außenprüfung zu ermöglichen, nicht nachkommt,
– im Rahmen einer Außenprüfung Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt oder
– seine elektronische Buchführung ohne Zustimmung des zuständigen Finanzamts verlagert oder der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland nicht nachkommt.
15. Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug
Wird ein Kraftfahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, ist die betriebliche Nutzung nach einem FG Urteil vom 9. 3. 2009 (FG München, 6 K 4619/06) in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Es reicht aus, wenn Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder Nachweise gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern vorgelegt werden. Fehlen solche Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose oder zeitnahe Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss demnach nicht vorliegen.
Zwingend erforderlich ist demnach, dass zeitnahe Aufzeichnungen über den betrieblichen Umfang der Fahrten dokumentiert werden. Da die Verwaltung diese erleichternden Nachweise zulässt, um den betrieblichen Anteil zu belegen, sollte diese Möglichkeit eingehalten werden.
16. Künstlersozialversicherung
Aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Unternehmen wie Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen, aber auch Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen abgabepflichtig. Dazu zählen aber auch alle Unternehmen, wenn sie regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens in Anspruch nehmen und beabsichtigen, Einnahmen zu erzielen.
Der Abgabesatz wird zum Beginn des Jahres 2010 von 4,4 % auf 3,9 % in 2009 gesenkt.
17. Hofladen eines Landwirts
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes bleibt es beim Grundsatz, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb weiterhin vorliegt, wenn über den auf dem Hof befindlichen Laden oder einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigenproduzierte Erzeugnisse vertrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferungen an Wiederverkäufer oder Endverbraucher getätigt werden.
Beim Absatz von zugekauften Produkten entsteht hingegen ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den Fremdartikeln
– nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht oder
– € 51.500 übersteigt.
Wird einer dieser beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden (z.B. Saatgut, Dünger, Jungpflanzen oder Jungtiere), sind nicht in die schädliche Zukaufsgrenze einzubeziehen.
Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit im Hofladen in die beiden Einkunftsarten § 13 EStG – landwirtschaftliche Einkünfte und § 15 EStG – gewerbliche Einkünfte auf.
18. Vorsteuervergütungsverfahren
Ab dem 1. 1. 2010 gilt, dass die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt werden, sondern im elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) gestellt werden müssen. Es prüft die Anträge dahingehend, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet sie innerhalb einer 15-tägigen Frist an die Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat weiter. Die Mindestbeträge für einen Antrag werden von € 25 auf € 50 für den Jahresantrag und von € 200 auf € 400 für den Quartalsantrag erhöht. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30. 9. (bisher 30. 6.) des Folgejahres zu stellen. Erst bei Beträgen über € 1.000 sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und die Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Bei Benzinrechnungen liegt die Grenze bei € 500.
19. Zusammenfassende Meldung bei sonstigen Leistungen
Eine zusammenfassende Meldung (§§ 18a, 18b UStG) ist ab 2010 erforderlich, wenn ein Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen erbracht hat. Dies gilt aber nur dann, wenn die Umsatzsteuer von dem Leistungsempfänger nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldet wird (sog. Umkehr der Steuerschuld).
20. Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 250.000 betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sog. Istversteuerung. Durch das Bürokratieabbaugesetz wurde ab dem 1. 7. 2009 der vorgenannte Betrag auf € 500.000 erhöht. Diese Regelung gilt bis zum 31. 12. 2011.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
– Die Genehmigung der Istversteuerung wird nur für Umsätze erteilt, die nach dem 30. 6. 2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. 7. 2009 enden, ist nicht möglich.
– Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes wird ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abgestellt, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als € 500.000 betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Jahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Ansatz.
21. Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze
Durch das Sofortprogramm der neuen Bundesregierung (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) wird ab dem 1. 1. 2010 der Steuersatz für Übernachtungsumsätze von 19 % auf 7 %, also um 12 % ermäßigt. Ob allerdings diese Vergünstigung der Hotelkosten an die Gäste weitergegeben wird, ist fraglich, denn anders als in Frankreich müssen die hiesigen Hoteliers sich nicht verpflichten, die Preise zu senken bzw. mehr Personal einzustellen.
22. Ordnungsgemäße Rechnung – weitere Voraussetzungen
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Wichtig ist Leistungsbeschreibung in der Rechnung, d.h. die Rechnung muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung aufzeigt und diese Angaben müssen leicht nachprüfbar sein.
Weiterhin muss zwingend in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung angegeben sein, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Mit seinem Urteil vom 17. 12. 2008 hat der BFH es als erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil andernfalls für das Finanzamt der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.
23. Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die degressive Abschreibung in Höhe von höchstens 25 % eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1. 1. 2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2010 angeschafft werden, kann nur noch die lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.
24. Investitionsabzugsbetrag
Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren € 200.000 je Betrieb nicht übersteigen.
Voraussetzung sind, dass die betriebliche Nutzung mindestens 90 % beträgt und bei den Einkünften von bilanzierenden Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen die Grenzen von bis zu € 335.000 für die Jahre 2009 und 2010 und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Wirtschaftswert von € 175.000 für 2009/2010 nicht überschritten werden. Bei denjenigen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, wird die Vergünstigung nur noch bei einem Gewinn bis € 200.000 berücksichtigt.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung und die später durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitions-abzugsbetrags in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Steuerbescheide korrigiert und es entstehen Verzinsungen.
25. Sonderabschreibung
Kleinere und mittlere Betriebe können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Auch hier gilt, dass für alle Wirtschaftsgüter (auch gebrauchte) eine 90 %ige betriebliche Nutzung vorliegt.
Das bedeutet, dass neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 % als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung in Anspruch nehmen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
26. Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von € 150 müssen sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter € 1.000 müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Aus steuerlichen Gründen kann es also sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Wert über € 1.000 anzuschaffen und die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn die Nutzungsdauer gering ist. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2009.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der neuen Bundesregierung wird eine Regelung zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem 1. 1. 2010 bis € 410 wieder eingeführt. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen € 150 bis € 1.000 zugelassen.
27. Neuregelung zum Ort der Dienstleistung
Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket werden mit Wirkung ab dem 1. 1. 2010 die Regeln zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung neu gefasst. Im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat diese Vorschrift eine besondere Bedeutung, da je nach dem an welchen Ort diese sonstige Leistung erbracht wird, dieses dazu führt, dass der Umsatz steuerbar ist bzw. nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Grundsätzlich gilt die folgende Unterscheidung:
– Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, also kein Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers bzw. der Betriebsstätte.
– Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers.
Es gibt allerdings viele Ausnahmen (z.B. für grundstückbezogene Leistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen, Personenbeförderung u.a.); liegt kein Ausnahmetatbestand vor, verbleiben für den Anwendungsbereich des Empfängerortprinzips insbesondere folgende Leistungen:
– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
– Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind
– Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
– Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen, sowie Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
– Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen.
Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Bei im EU-Ausland ansässigen Kunden, die Unternehmer sind und die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, soll der Nachweis durch die UStId-Nr. des Kunden geführt werden. Hierbei ist es sinnvoll, sich bei Auftragsannahme vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) diese UStId-Nr. mit Name und Anschrift schriftlich bestätigen zu lassen. Ist der Kunde im Drittlandsgebiet ansässig, soll der Nachweis über eine von ihm vorzulegende Unternehmerbescheinigung erfolgen.
28. Aufbewahrungsfristen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2009 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist
§ Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1999 oder
früher erfolgt ist
§ Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher
aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
§ Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekosten-abrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist
§ Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003
oder früher
§ Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 oder früher.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
29. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO
Die Festsetzung der Einkommensteuerbescheide wird zu 12 Punkten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:
1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG
2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2006
3. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005
4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
5. Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
6. Entlastungsbetrag für Alleinziehende i.S.d. § 24b EStG
7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG
8. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
9. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001
10. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 32a Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2002
11. Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommen- sowie Feststellungsbescheiden
12. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004. Die Vorläufigkeit stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.
Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide zur Entfernungspauschale, da die gesetzliche Rückkehr zur Rechtslage 2006 erfolgt ist.
C. INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN
1. Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Durch das Bilanzrechtsreformgesetz sind die Schwellenwerte für die Einteilung der Kapitalgesellschaften in Größenklassen – klein, mittelgroß und groß wie folgt erhöht worden.
Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
mindestens zwei der folgenden Merkmale zutreffen
Zuordnung
Umsatz-
erlöse
in Mio. Euro
Bilanz-
summe in Mio. Euro
Arbeit-
nehmer
kleine Kapitalgesellschaft
≤ 9,68
≤ 4,84
≤ 50
mittlere Kapitalgesellschaft
≤ 38,5
≤ 19,25
≤ 250
große Kapitalgesellschaft
> 38,5
> 19,25
> 250
Die neuen Schwellenwerte gelten erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2007 beginnen, in den meisten Fällen also erstmals für den Jahresabschluss zum 31. 12. 2008. Es ist dann zum 31. 12. 2008 anhand der neuen, erhöhten Schwellenwerte zu prüfen, ob an den zwei vorangegangenen Abschlussstichtagen zum 31. 12. 2007 und 31. 12. 2006 die bereits erhöhten Schwellenwerte überschritten worden sind.
2. Offenlegung des Jahresabschlusses
Durch die Erhöhung der Schwellenwerte können sich bereits zum 31. 12. 2008 Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses mit Anhang und Lagebericht im elektronischen Bundesanzeiger ergeben. Denn kommt es aufgrund der neuen Größenklassen zu einer Herabstufung von einer bislang mittelgroßen Kapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft.
3. Ordnungsgelder bei Publizitätsverstoß
Der Jahresabschluss ist zwingend beim elektronischen Bundesanzeiger im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung wird das Bundesministerium der Justiz automatisch tätig. Abschlüsse für 2008 sind also spätestens bis zum 31. 12. 2009 einzureichen, wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist.
Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmer ein Mahnschreiben, dabei wird eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig € 2.500 angedroht, falls die Verpflichtung nicht innerhalb dieser Nachfrist erfolgt.
Erfüllt das Unternehmen innerhalb der Frist ihre Veröffentlichungspflicht, muss nur das Verfahrensgeld von € 50 zuzüglich Zustellungskosten gezahlt werden. Bei Nichterfüllung wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig wiederholt das Bundesamt für Justiz seine Aufforderung und droht die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes in doppelter Höhe an, bis zu höchstens € 25.000. Das Verfahren setzt sich ohne zeitliche Beschränkung fort, bis das Unternehmen der Offenlegungspflicht nachkommt.
4. Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen kennt das neue GmbH-Gesetz nicht mehr. In der Insolvenz sind nunmehr alle Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen, also wie Eigenkapital, zu behandeln. Das gleiche gilt für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Dennoch sind die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus grds. als Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Ausweis kann nur dann unterbleiben, wenn der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt.
Diese Erklärung könnte wie folgt lauten:
„Ich trete mit meiner Forderung auf Rückzahlung des der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von € …………. In einem Insolvenzverfahren der Gesellschaft im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück“.
Ausgenommen von der Nachrangigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche sind die Darlehen von Gesellschaftern,
– die mit maximal 10 % am Stammkapital beteiligt und keine Geschäftsführer sind und
– die als Gläubiger die Beteiligung bei drohender Insolvenz der GmbH zum Zwecke der Sanierung erworben haben.
Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen das Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt wurde, die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten wird.
5. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern
Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuern auch bei einer Insolvenzreife entstehen. Voraussetzung für die Haftung ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung der Lohnsteuern zum Vorwurf gemacht werden kann. Grundsätzlich kann man davon ausgehen: solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer diese abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn von dieser Pflicht.
6. Pensionsrückstellungen
Auch für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ergeben sich für die Bildung einer Rückstellung aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erhebliche Neuerungen bei der Bewertung. Die Rückstellung ist somit mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit sich auch bei der Bewertung der Pensionsrückstellung die künftigen Kostensteigerungen in die Bewertung mit einzubeziehen. Die Rückstellung ist dann pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.
7. Änderungen bei der Unternehmenssteuer – Verluste / Zinsschranke
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sieht vor, dass bei Übernahmen von Firmen Verluste besser genutzt werden können. Außerdem soll die Zinsschranke, die den Steuerabzug von Zinskosten eingrenzt, gelockert werden. Die höhere Freigrenze soll 3 Mio. Euro betragen.
8. Neues Bilanzrecht ab 01.01.2010
Der Bundesrat hat am 3. 4. 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Neben den Buchführungserleichterungen für mittelständische Einzelkaufleute gibt es auch für Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung. Einige Änderungen sind in diesem Rundschreiben unter B.13; C.1 im Einzelnen dargestellt.
Das neue Bilanzrecht, das spätestens ab 2010 anzuwenden ist, sollte insbesondere auf folgende Sachverhalte geprüft werden:
– Es können Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz im Hinblick auf eine bessere Eigenkapitalquote ausgeübt werden. Das hat zur Folge, dass dies sich bei der Zinsschranke maßgeblich auswirken kann oder für die Kreditwürdigkeit relevant sein kann.
– Bei Betrieben mit hohen Forschungs- und Entwicklungskosten ist eine genaue Dokumentation bei der Trennung von Forschungs- und Entwicklungskosten vorzunehmen, da nur die Entwicklungskosten aktiviert werden können.
– Sollen steuerliche Wahlrechte abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden? Wenn ja, ist dann ein gesondertes Verzeichnis für die Steuerbilanz anzulegen.