Zweitwohnungsteuer: Berufspendler mit Zweitwohnung am Arbeitsort können steuerbefreit sein
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Viele Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer berechnet sich meist nach der tatsächlich gezahlten Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete – in Berlin liegt der Steuersatz beispielsweise bei 15 %.
Hinweis: Mit der Zweitwohnungsteuer wollen Städte und Gemeinden die Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da die Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält und zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, sollte prüfen, ob sich möglicherweise eine Steuerbefreiung nutzen lässt. Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.
In Hamburg sind Nebenwohnungen beispielsweise von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen, sofern
- sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,
- die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und
- die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird.
Hinweis: Wer nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit werden kann (z.B. ledige Berufstätige), jedoch eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung unterhält, kann die entrichtete Steuer zumindest als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abziehen.
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(aus: Ausgabe 09/2023)