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Handwerkerleistungen: Steuerbonus gilt auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

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Neues zum Thema Steuern

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.


Sowohl Mieter als auch Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren sogar Steuerzahler, die ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich nutzen. Es muss also nicht zwangsläufig Eigentum oder ein Mietverhältnis gegen Entgelt bestehen, um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen absetzen zu können. Der BFH verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse eingeschränkt werden dürfe. Erforderlich sei lediglich, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein Haushalt geführt werde.


Hinweis: Wer also unentgeltlich ein Haus oder eine Wohnung bewohnt, ist nicht von vornherein vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Für den steuerlichen Abzug ist es aber wie bei allen anderen Nutzungsverhältnissen wichtig, dass über die Leistung eine Rechnung ausgestellt wurde, und die Zahlung unbar erfolgte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:35Handwerkerleistungen: Steuerbonus gilt auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

Honorare für wahlärztliche Leistungen: Nachträgliche Bescheidkorrektur nach Doppelversteuerung

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Neues zum Thema Steuern

Steuerbescheide dürfen nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein. Beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Will der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.


Ein angestellter Chefarzt aus NRW hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von dieser Korrekturnorm profitiert. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine feste monatliche Vergütung gezahlt und ihm daneben das Liquidationsrecht für von ihm erbrachte wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Die Honorare für die stationär erbrachten Wahlleistungen wurden über ein privates Dienstleistungsunternehmen abgerechnet und dem Privatkonto des Arztes gutgeschrieben, weshalb der Steuerberater des Mediziners davon ausging, dass die Honorare in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit einflossen.


Was Berater und Arzt nicht wussten: Das Krankenhaus hatte die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen parallel bereits als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst und dem Lohnsteuerabzug unterworfen. In der Gehaltsmitteilung waren die Einnahmen versteckt in der Zeile „Mitversteuerung“ ausgewiesen. Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt besteuerte die Honorare im Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß sowohl als Arbeitslohn als auch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Fehler fiel erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist auf, so dass das Finanzamt eine Bescheidänderung ablehnte. Vor dem BFH konnte der Chefarzt nun jedoch eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen erwirken.


Die Bundesrichter urteilten, dass weder den Arzt noch seinen Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache (die doppelte Versteuerung) erst nachträglich bekanntgeworden ist. Dem Arzt hatte sich die falsche Erfassung seiner Honorare nicht aufdrängen müssen, da die Zuordnung von wahlärztlichen Leistungen zu einem Dienstverhältnis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wertende Einzelfallbetrachtung der Gesamtumstände erforderlich macht. Beruht eine Steuererklärung auch auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerzahler in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Entlastend für den Chefarzt wirkte sich zudem aus, dass das Krankenhaus ihn nicht darüber informiert hatte, dass es die Honorare als Arbeitslohn versteuerte.


Auch dem Steuerberater war kein grobes Verschulden anzulasten, da für den Doppelansatz nicht die unzureichende Prüfung der steuerlichen Rechtslage ausschlaggebend war, sondern die kaum erkennbare Erfassung im Bruttoarbeitslohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:33Honorare für wahlärztliche Leistungen: Nachträgliche Bescheidkorrektur nach Doppelversteuerung

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht

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Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar und kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.


Das Bundesfinanzministerium hat im Juni 2023 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Mit ihr lässt sich ein Gesamtkaufpreis auf den Boden- und Gebäudewert aufteilen. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.


Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die Finanzämter nutzen die Arbeitshilfe.


Vermieter sollten auch wissen, dass eine bereits im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von den Finanzämtern akzeptiert werden muss. Das Ergebnis aus der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung darf also nicht reflexartig zugrunde gelegt werden. Eine vertraglich vorgenommene Aufteilung ist für das Finanzamt aber nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Wurden durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und erscheinen sie wirtschaftlich nicht haltbar, können Finanzämter und Finanzgerichte sie daher verwerfen und eine anderweitige Aufteilung (z.B. nach der Arbeitshilfe) vornehmen.


Hinweis: Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de über den Pfad „Themen > Steuern > Steuerarten > Einkommensteuer“.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:33Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht

BayLfSt päzisiert: Befristete Umsatzsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen

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Ergänzend zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) Stellung genommen. Es geht in seiner Verfügung auf eine Vielzahl von Fragen ein, die das BMF in seinem Schreiben offengelassen hatte.


Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) seien auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von Compressed Natural Gas (CNG) an der Tankstelle begünstigt. Die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen sei nicht begünstigt, wohingegen die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen sei.


Bei der Lieferung von Wärme komme es nicht auf die Größe der Wärmeerzeugungsanlage an. Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe der Wärme erfolge gleichfalls zum ermäßigten Steuersatz. Analog zum Legen eines Wasseranschlusses gelte auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses als „Lieferung von Wärme“. Dagegen sei das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus nicht begünstigt. Auch das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) stelle eine einheitliche komplexe Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliege.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Auffassung des BayLfSt handelt, die für die Finanzämter anderer Bundesländer nicht bindend ist. Sie kann jedoch als Argumentationshilfe nützlich sein.

 

 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:29BayLfSt päzisiert: Befristete Umsatzsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen

Anleger aufgepasst: Den Finanzbehörden liegen Daten einer Kryptobörse vor

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Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.


Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens nun von einer großen Kryptobörse ein umfangreiches Paket mit den Daten von Tausenden Kunden erhalten. Damit kann der Fiskus überprüfen, ob die Nutzer ihre Gewinne korrekt versteuert haben.


Hinweis: Veräußerungsgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, historischen Automobilen oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.


Medienberichten zufolge kann durch die Datensätze aus NRW eine Nachversteuerung in Höhe zweistelliger Millionenbeträge ausgelöst werden. Welche Kryptobörse konkret zur Offenlegung ihrer Daten gebracht werden konnte, wollte die Finanzverwaltung NRW allerdings nicht mitteilen.


Hinweis: Kryptoanleger müssen nun also damit rechnen, dass sie demnächst Post vom Finanzamt oder sogar von der Steuerfahndung bekommen. Auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer haben inzwischen erste Datensätze zur Einsicht erhalten. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:33Anleger aufgepasst: Den Finanzbehörden liegen Daten einer Kryptobörse vor

Mehrwertsteuerausschuss: Anlagegold neu definiert

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Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung „Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold“ die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als „Anlagegold“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.


Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.


Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF („Verzeichnis der befreiten Goldmünzen“), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:34Mehrwertsteuerausschuss: Anlagegold neu definiert

Acht-Stunden-Grenze bei Verpflegungspauschale: Einzelne Abwesenheitszeiten dürfen zusammengerechnet werden

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Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:

  • 14 EUR jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet
  • 28 EUR für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
  • 14 EUR pro Tag bei eintägigen Dienstreisen ohne Auswärtsübernachtung, sofern der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist

Diese Beträge sind an und für sich nicht neu. Was aber vielen Beschäftigten nicht bewusst ist: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag viele einzelne Auswärtstermine wahrnehmen und zwischendurch immer wieder an den Ort ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren, dürfen sämtliche Abwesenheitszeiten zusammenrechnen. Die Acht-Stunden-Grenze für eintägige Dienstreisen lässt sich dann möglicherweise durch die Zusammenfassung der Einzeltermine rechnerisch überspringen, so dass für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:34Acht-Stunden-Grenze bei Verpflegungspauschale: Einzelne Abwesenheitszeiten dürfen zusammengerechnet werden

Photovoltaikanlagen: Betreiber profitieren von Steuererleichterungen

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Gut zu wissen für alle, die sich auf die Einkommensteuererklärung 2022 oder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres vorbereiten: Betreiber von Photovoltaikanlagen können seit dem 01.01.2023 von weitreichenden steuerlichen Erleichterungen profitieren. Insbesondere bei der Umsatz- und Einkommensteuer sind steuerliche und bürokratische Hürden gefallen:

  • Keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt neuerdings eine Umsatzsteuer von 0 % an. Diesem Nullsteuersatz unterliegen neben den Modulen auch die für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel, Stromspeicher sowie entsprechende Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe. Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die gemeinnützigen Zwecken dienen, installiert wird. Die Standortbedingung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Bei entsprechenden Umsätzen wird künftig keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt. Dennoch bleibt der Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage (z.B. Materialeinkäufe) erhalten, was für eine deutliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage sorgt. Bisher mussten Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung), um sich die Umsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer zurückzuholen. An diese Option waren sie mindestens fünf Jahre gebunden und mussten dementsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich, um eine Umsatzsteuerbelastung durch die Lieferung und Installation der Anlage zu verhindern.
  • Keine Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen: Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:302023-08-14 14:33:34Photovoltaikanlagen: Betreiber profitieren von Steuererleichterungen

Rechtswidrige Lieferung bzw. Abnahme: Stromdiebstahl ist steuerbar

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Neues zum Thema Steuern

Die Lieferung von Elektrizität stellt, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns ist, eine Lieferung gegen Entgelt dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die widerrechtliche Abnahme (Diebstahl) von Strom durch eine Privatperson in Belgien und die nachträgliche Abrechnung durch den Netzbetreiber.


Der Netzbetreiber hatte unter anderem die Aufgabe, Strom bis zu den einzelnen Abnehmern zu transportieren, und war für die Installation, Inbetriebnahme und Ablesung der Zähler verantwortlich. Im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2019 verbrauchte eine Privatperson unrechtmäßig Strom. Nachdem der Netzbetreiber den unrechtmäßigen Verbrauch durch den Abgleich der Zählerstände festgestellt hatte, rechnete er ihn gegenüber dem Stromverbraucher ab und verklagte diesen später auf Zahlung der Rechnung. Das Friedensgericht in Antwerpen verurteilte die Person daraufhin, die Kosten für den unrechtmäßig entnommenen Strom zu ersetzen, äußerte jedoch Zweifel an der Entstehung eines Mehrwertsteueranspruchs. Es wies darauf hin, dass vor dem 01.05.2018 keine Rechtsvorschrift ausdrücklich die Frage behandelt habe, ob auf die Entschädigung, die derjenige schulde, der rechtswidrig Energie entnommen habe, Mehrwertsteuer erhoben werden könne. Ab dann sei diese Lücke durch einen Energieerlass geschlossen worden.


Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Elektrizität (auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist) eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung verbiete eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Aus der Vorlageentscheidung gehe eindeutig hervor, dass der Netzbetreiber die Privatperson mehr als zwei Jahre mit Strom versorgt habe. Gleichzeitig habe sich der Stromempfänger wie ein Kunde verhalten, da er den gelieferten Strom verbraucht habe.


Hinweis: Der EuGH hatte bereits in einem früheren Urteil den Anwendungsbereich der steuerbaren Umsätze erweitert. Dies setzt er nun auch im Fall eines Diebstahls fort.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:30Rechtswidrige Lieferung bzw. Abnahme: Stromdiebstahl ist steuerbar

Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
  • Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
  • Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.


Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).


Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 EUR steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 EUR).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:32Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
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