Emissionszertifikate: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Neues zum Thema Steuern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen § 13b Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Die bereits bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.
Bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von solchen Emissionszertifikaten an Unternehmer wird demnach der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.
Das BMF legt in seinem aktuellen Schreiben folgende umfangreiche Anwendungsregelungen dar und erläutert diese anhand von Beispielen:
- Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 01.01.2023
- Berichtigung einer vor dem 01.01.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt
- Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind
- Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 01.01.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2023)