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Gewerbesteuerbefreiung: Auch eine Ein-Mann-GmbH kann eine Bildungseinrichtung sein

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Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, so unterliegt diese bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist ein nicht zu unterschätzender finanzieller Faktor. Allerdings sieht das Gesetz auch einige Möglichkeiten der Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Dies kann etwa bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern oder auch bei Bildungseinrichtungen der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung vorlagen.


Die Klägerin firmierte seit 2016 als GmbH und erzielte Einnahmen, erwirtschaftet durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer G. Es gab weder einen schriftlichen Geschäftsführervertrag noch war ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Die Gewinne schüttete die Klägerin an G aus. Dieser war als Dozent an der Fachschule F GmbH & Co. KG tätig. Die F GmbH & Co. KG war als Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Bilanzbuchhalterprüfungen bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und gemieteten Gebäuden tätig. Die Dozenten arbeiteten auf Honorarbasis. Basierend auf dem vorgegebenen Prüfungsstoff erstellte und nutzte G eigene Unterrichtsmaterialien und didaktische Konzepte. Daneben gab er auch für andere Bildungseinrichtungen Seminare. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der von G betriebenen GmbH der Gewerbesteuer.


Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt hatte die Gewinne zu Unrecht der Gewerbesteuer unterworfen. Demnach sind zum Beispiel private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die Klägerin erfüllt die laut Gesetz notwendigen Voraussetzungen. Sie erbrachte unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, die auf das Ablegen einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der IHK) vorbereiten.


Die Klägerin hat ihre Bildungsleistungen unmittelbar bewirkt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist sie eine berufsbildende Einrichtung, da sie Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Vermittelt werden spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Es ist nicht notwendig, dass eigene Unterrichtsräume vorhanden sind oder gar ein klassischer Schulbetrieb vorliegt. Zudem war die Klägerin dem Unterrichtsauftrag mittels eigenen Unterrichtsmaterials und eigener Didaktik nachgekommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Doppelte Haushaltsführung: Gehören Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

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Eine Berufstätigkeit erfordert unter Umständen eine gewisse Flexibilität – etwa in Form eines Wohnsitzwechsels. Dagegen kann sprechen, dass man Familie oder auch weitere Verpflichtungen am bisherigen Wohnort hat. In einem solchen Falle lassen sich die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigen. Gehören hierzu auch die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.


Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf den Einzugsbereich in E sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Büro in E sowie ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in A noch eine Zweitwohnung in E und dort mit separater Vereinbarung auch einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Das Stellplatzmietverhältnis war an die Dauer des Wohnungsmietvertrags gekoppelt. In der Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als sonstige Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, da der gesetzliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten mit der Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft sei.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es urteilte, dass die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung beziehe sich die Abzugsbeschränkung der Unterkunftskosten auf die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie dieser einzeln zugeordnet werden könnten. Dies umfasse sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Betriebskosten.


Zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehörten etwa Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für den Parkplatz würden nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern die Parkplatznutzung sei vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennen. Unerheblich sei, dass beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter geschlossen worden seien und aufeinander Bezug nähmen.


Hinweis: Es gibt zwar ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches eine andere Ansicht vertritt. Dieses ist für die Finanzgerichtsbarkeit aber nicht bindend.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:232024-02-13 14:29:06Doppelte Haushaltsführung: Gehören Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

Sonderregelung für Anlagegold: Verzeichnis der steuerbefreiten Goldmünzen 2024

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Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen, wurde am 24.11.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ergänzend hierzu am 04.12.2023 ein Schreiben über die Sonderregelung für Anlagegold herausgegeben.


Die in der Liste aufgeführten Münzen sind in den dort alphabetisch aufgeführten Ländern als Anlagegold zu behandeln. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2024 von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln. Die Lieferung einer nicht in der Liste aufgeführten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden. Hierfür müssen jedoch die entsprechenden Kriterien der MwStSystRL erfüllt sein.


Hinweis: Sofern Goldmünzen nicht in der Liste enthalten sind, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Behandlung der Goldmünzen als Anlagegold trotzdem erfüllt sind. Hierzu ist der Metallwert anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:232024-02-13 14:29:01Sonderregelung für Anlagegold: Verzeichnis der steuerbefreiten Goldmünzen 2024

Nichtselbständige Tätigkeit: Steuerpflichtiger Verdienst im Rahmen einer Sicherungsverwahrung

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Wer eine Straftat begeht, muss dafür unter Umständen eine Haftstrafe verbüßen. Zudem ist es möglich, dass bei einer Verurteilung auch Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Das bedeutet, dass der Täter erst wieder in Freiheit gelangt, wenn keine Gefahr mehr besteht, dass er weitere Straftaten verübt. Die Sicherungsverwahrung kann auch über die Verbüßung der Strafe hinausgehen. Sicherungsverwahrte müssen im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht arbeiten. Tun sie dies aber und verdienen sie Geld, so stellt sich die Frage, ob der Verdienst der Steuer zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Münster (FG) müsste kürzlich in einem derartigen Fall entscheiden.


Der Kläger wurde für das Jahr 2019 zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Verbüßung einer langen Haftstrafe befindet er sich seit 2013 in Sicherungsverwahrung. In der Justizvollzugsanstalt arbeitet er regelmäßig in der anstaltseigenen Schreinerei und erhält hierfür eine Vergütung. Diese belief sich im Jahr 2019 auf rund 14.000 EUR, welche der Kläger als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte. Das Finanzamt ging jedoch von sonstigen Einkünften aus und berücksichtigte daher keinen Werbungskosten-Pauschbetrag. Im Rahmen seiner Klage machte der Kläger auch geltend, dass seine Vergütung aus der Schreinerei nicht steuerbar sei, da die Resozialisierung und nicht die Einnahmenerzielung im Vordergrund stehe.


Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Steuerbarkeit der Einkünfte ist die Klage allerdings unbegründet. Der Steuerbarkeit steht nicht entgegen, dass die Beschäftigung insbesondere dazu dienen soll, die notwendigen Fähigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Die Tätigkeit ist auch auf die Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet.


Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Somit ist ihm auch der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR zu gewähren. Im Gegensatz zu Strafgefangenen ist er nicht zur Arbeit verpflichtet. Dies spricht für ein Dienstverhältnis, da er sich freiwillig für die Tätigkeit entschieden hat. Dabei ist er weisungsgebunden. Zwar hat er keinen Anspruch auf Urlaub, jedoch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Seine Vergütung richtet sich nach seinen geleisteten Arbeitsstunden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:232024-02-13 14:29:07Nichtselbständige Tätigkeit: Steuerpflichtiger Verdienst im Rahmen einer Sicherungsverwahrung

NATO-Truppenstatut: Liste der amtlichen Beschaffungsstellen neu aufgelegt

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.12.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut herausgegeben. Nach diesem Zusatzabkommen erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.


Erbringt ein Unternehmer Leistungen an ausländische Truppen, muss er nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Als Nachweis hierfür wird im Regelfall ein Abwicklungsschein benötigt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst wurde. Die entsprechenden Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt.


Diese Liste hat das BMF neu aufgelegt. Sie enthält die amtlichen Beschaffungsstellen mit dem Stand vom 01.01.2024 und ersetzt die Liste in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14.12.2022. Zu den begünstigten Streitkräften gehören die US-amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und die niederländischen Truppen. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Hinweis: Wer US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische oder niederländische Truppen in Deutschland beliefert, sollte prüfen, ob die bisherige Beschaffungsstelle noch in der Liste aufgeführt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Schulprojekte im Betrieb: Arbeitslohn der Schüler darf ohne Lohnsteuerabzug gespendet werden

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Um die Arbeitswelt besser kennenzulernen und das soziale Engagement zu fördern, beteiligen sich Schulen, Betriebe und Privathaushalte bundesweit an Schulprojekttagen wie „Dein Tag für Afrika“ oder „Sozialer Tag“. Das Konzept dahinter: Schüler arbeiten einen Tag lang in einem Unternehmen oder Privathaushalt, lernen die Arbeitswelt kennen und spenden ihren erarbeiteten Lohn dann an eine Organisation. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich nun zur (lohn-)steuerlichen Behandlung solcher Projekte geäußert – danach gilt:


Arbeitgeber dürfen von einem Lohnsteuereinbehalt auf den gezahlten Arbeitslohn der Schüler absehen und die Vergütung für den Tag ungekürzt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung überweisen. Über die überwiesenen Beträge darf der Empfänger aber keine Spendenquittungen ausstellen, da für sie kein Sonderausgabenabzug erlaubt ist.


Die gute Nachricht für Schüler: Sie müssen ihren gespendeten Arbeitslohn später nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Übernachtungssteuer: Geschäftsreisende müssen immer häufiger „Bettensteuer“ zahlen

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Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine „Bettensteuer“ (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.


In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; ab dem 01.01.2024 werden hier auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung. Bereits 2023 weitete Dortmund den Steuerzugriff auch auf geschäftliche Übernachtungen aus. Wuppertal führte die Steuer 2023 erstmalig ein.


Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht nur auf touristische Übernachtungen beschränken, sondern darf auch von Geschäftsreisenden erhoben werden. Viele Städte und Gemeinden haben die Karlsruher Entscheidung dankbar aufgegriffen, um sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Nach einer Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds verschaffte die Bettensteuer den Kommunen vor Ausbruch der Corona-Pandemie Einnahmen von bundesweit rund 80 bis 100 Mio. EUR im Jahr. Allein Düsseldorf rechnet für 2024 mit Erträgen von 11 Mio. EUR.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:222024-02-13 14:29:02Übernachtungssteuer: Geschäftsreisende müssen immer häufiger „Bettensteuer“ zahlen

Online-Plattformen: Verkäufe und Vermietungen wurden erstmals dem Fiskus gemeldet

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Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.


Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Momox, Airbnb und Co. müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte von professionellen Verkäufern und Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.


Mit der neuen Meldepflicht setzt Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie um. Die erste Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023 fand im Januar 2024 statt. Gemeldet wurden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Anbieters sowie Transaktionen und Verkaufserlöse, angefallene Gebühren für die Nutzung der Plattform und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.


Hinweis: Wer im Internet dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibender eingestuft; in der Folge fallen häufig Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an. Wer nur ab und zu Gegenstände seines privaten Hausstands auf Internetplattformen verkauft, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Dies gilt zum Beispiel für getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter professionalisiert, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.


Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen, sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Wer bislang im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:222024-02-13 14:28:59Online-Plattformen: Verkäufe und Vermietungen wurden erstmals dem Fiskus gemeldet

Online-Händler im Visier: Neue Regelungen gegen Mehrwertsteuerbetrug treten in Kraft

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Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat; sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Online-Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.


Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen. Ab dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst.


Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:222024-02-13 14:29:00Online-Händler im Visier: Neue Regelungen gegen Mehrwertsteuerbetrug treten in Kraft

Pferdehandel: Besteuerung nach Durchschnittssätzen gilt nicht für Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden

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Neues zum Thema Steuern

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anwendbar ist.


Geklagt hatte ein Pferdezüchter und -händler, der mehrere junge Reitpferde ausbildete und schließlich weiterverkaufte. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gelte. Ein Pferdeverkauf könne nur unter diese Besteuerung fallen, wenn die zugekauften Produkte (hier: Pferde) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden; die Reitpferde seien jedoch auch nach der Ausbildung weiterhin – wenn auch hochpreisigere – Reitpferde geblieben.


Der BFH entschied, dass die Lieferung der Pferde dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und die Durchschnittssatzbesteuerung nach EU-Recht nicht anwendbar ist. Sport- und Freizeitpferde sind kein „Vieh“  im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; auch andere begünstigte Tierarten (z.B. Geflügel, Kaninchen, Seidenraupen) liegen nicht vor. Pferde sind damit keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Anwendung der pauschalen Besteuerung scheidet nach Gerichtsmeinung zudem aus, da der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Anja Holzapfel


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