Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Scheingeschäfte: Vorsteuerabzug europarechtlich versagt

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.


Grundsätzlich darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Materielle Voraussetzung ist beispielsweise die tatsächliche Leistungsbewirkung. Wird die Leistung tatsächlich erbracht, ist die Rechtsunwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts unbeachtlich. Steht hingegen fest, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Steuerhinterziehung geltend gemacht wurde, ist dieser zu versagen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung obliegt der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren die Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs präzisiert.


Im Urteilsfall stellte ein Unternehmer dem Kläger eine Rechnung über einen Markenverkauf aus. Der Kläger zog daraus die Vorsteuer. Die polnische Finanzverwaltung versagte jedoch den Vorsteuerabzug wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, denn es handle sich um ein Scheingeschäft. Dagegen wehrte sich der Kläger und obsiegte in erster Instanz, da nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgewiesen war. Nach der hiergegen gerichteten Beschwerde der Finanzverwaltung zweifelte das polnische oberste Verwaltungsgericht daran, ob das Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts versagt werden kann, und befragte dazu den EuGH.


Der EuGH entschied, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der angenommenen zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts neutralitätswidrig ist. Die nationale Finanzbehörde trägt die Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Tatsachen.


Hinweis: Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil auch die bisherige deutsche Rechtslage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:12Scheingeschäfte: Vorsteuerabzug europarechtlich versagt

Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm „erarbeitet“, denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst – auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser „herrührten“.


Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:14Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt. Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.


Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:12Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe

Europa-Entscheidung: Verhältnismäßige Mehrwertsteuer-Bußgelder zulässig

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.


Daraufhin setzte die belgische Steuerbehörde die Steuer für die Jahre 2013 bis 2015 fest und erhob eine Geldbuße in Höhe von 20 % des Umsatzes. Dagegen wehrte sich der Unternehmer. Nach seiner Auffassung hätte die Steuerbehörde den tatsächlich an sie zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag berücksichtigen müssen, also den Betrag nach Abzug der Vorsteuer. Er machte zudem geltend, dass die Erhebung der Geldbuße auf die abzugsfähige Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.


Der EuGH urteilte, dass Sanktionen – in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht über das hinausgehen sollten, was erforderlich sei, um die Ziele der Steuererhebung und Betrugsbekämpfung zu erreichen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien die Art und die Schwere des Verstoßes sowie das Verfahren zur Berechnung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lasse sich aufgrund der Art und der Schwere der vorgeworfenen Verstöße und angesichts dessen, dass Mehrwertsteuersanktionen wirksam und abschreckend sein müssten, nicht feststellen, dass die Geldbuße über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen erforderlich sei.


Der Grundsatz der Steuerneutralität verlange hingegen, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Das gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt habe. Im Urteilsfall fehlten dem EuGH jedoch weitergehende Informationen dazu, wie sich die nationalen Rechtsvorschriften oder die Sanktionen in diesem Fall auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen. Somit darf die Nichteinhaltung der Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer vor Abzug der Vorsteuer sanktioniert werden.


Hinweis: Trotz des EuGH-Urteils muss nun noch das zuständige belgische Gericht die Angemessenheit der verhängten Strafe bestätigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:15Europa-Entscheidung: Verhältnismäßige Mehrwertsteuer-Bußgelder zulässig

Lieferung von Brennstoff: Nichtbeanstandungsregelung verlängert

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterlag bislang dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2022 als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien. Das Bundesfinanzministerium hatte sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und zu diesem Thema am 04.04.2023 ein Schreiben veröffentlicht.


Die in diesem Schreiben enthaltene Nichtbeanstandungsregelung sah vor, dass es für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet wird, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Das gelte auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers. Mit dem aktuellen Schreiben verlängert die Finanzverwaltung diese Regelung nun bis zum 31.12.2023.


Hinweis: Der Verkauf von Holzhackschnitzeln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %, wenn diese zum Verbrennen vorgesehen sind. Dies muss aus Qualität und Quantität der Abgabe beim Verkauf der Holzhackschnitzel hervorgehen. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Waren wird ausgeschlossen. Der Verweis auf den Zolltarif dient somit weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:10Lieferung von Brennstoff: Nichtbeanstandungsregelung verlängert

Grünes Licht: EuGH entscheidet zur Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die „zum Ausschlachten“ verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten – und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.


Im Besprechungsfall hatte ein belgischer Unternehmer Fahrzeuge mit Totalschaden von Versicherungsnehmen erworben und sie als Autowracks oder „zum Ausschlachten“ an Dritte weiterverkauft. Die Rechnungen enthielten den Hinweis „zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge“. Die belgische Steuerbehörde versagte für diese Umsätze die Anwendung der Differenzbesteuerung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer.


Der EuGH legt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) dahin gehend aus, dass endgültig stillgelegte Fahrzeuge, die ein Unternehmen erworben hat und die zum Ausschlachten verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Dabei ist zu beachten, dass sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten. Zum anderen muss feststehen, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.


Zudem stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht zwangsläufig eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraussetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von einem Wiederverkäufer erworbenen Fahrzeuge endgültig stillgelegt sind und daher nicht wiederverkauft werden können, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendet zu werden. Für die Prüfung, ob ein Gebrauchtgegenstand vorliegt, sind nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer an andere Personen erneut verwendbar sind.


Hinweis: Für Gebrauchtgegenstände können Steuerpflichtige unter den in der MwStSystRL genannten Voraussetzungen von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen. Steuerpflichtig ist die Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:15Grünes Licht: EuGH entscheidet zur Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen

Elektrofahrzeuge: Staatliche Förderung und Steuervorteile ab 2023 im Überblick

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Elektromobilität wird auch in den Jahren 2023 und 2024 noch vom Staat gefördert, allerdings fällt die Förderung nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren. Nach wie vor lassen sich mit einem Elektroauto zudem Steuern sparen. Die aktuell geltenden Regelungen im Überblick:

  • Seit dem 01.01.2023 werden nur noch rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit dem Umweltbonus gefördert. Die bisherige Förderung für Plug-in-Hybride ist entfallen. Für neu gekaufte Elektroautos mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 EUR lässt der Staat noch 4.500 EUR springen, bei einem Nettolistenpreis von 40.000 EUR bis 65.000 EUR sind es noch 3.000 EUR. Hinzu kommen weitere 2.250 EUR bzw. 1.500 EUR, die der Hersteller zahlt. Die Mindesthaltedauer beträgt jeweils zwölf Monate. Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 65.000 EUR erhalten keine staatliche Förderung.
  • Für geleaste Fahrzeuge mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze. Liegt die Leasinglaufzeit allerdings zwischen zwölf und 23 Monaten, reduziert sich der Umweltbonus bei einem Nettolistenpreis von unter 40.000 EUR auf 2.250 EUR vom Staat und 1.125 EUR vom Hersteller sowie bei einem Nettolistenpreis von 40.000 EUR bis 65.000 EUR auf 1.500 EUR vom Staat und 750 EUR vom Hersteller.
  • Seit dem 10.09.2023 können nur noch Privatpersonen einen Förderantrag stellen. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhalten für ihre Firmenwagen keinen Umweltbonus mehr.
  • Ab dem 01.01.2024 werden dann nur noch Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von unter 45.000 EUR gefördert – und zwar mit 3.000 EUR vom Staat und weiteren 1.500 EUR vom Hersteller. Die Mindesthaltedauer beträgt weiterhin zwölf Monate. Für geleaste E-Autos mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze wie bei Neuwagen, bei einer Leasinglaufzeit zwischen zwölf und 23 Monaten gibt es noch 1.500 EUR vom Staat und 750 EUR vom Hersteller.
  • Junge Gebrauchtfahrzeuge werden 2023 noch mit den gleichen Prämien gefördert wie Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 EUR und 65.000 EUR, also mit 3.000 EUR vom Staat und 1.500 EUR vom Hersteller. Ab 2024 gibt es für junge Gebrauchte dann nur noch 2.400 EUR vom Staat und 1.200 EUR vom Hersteller.
  • Für alle Elektroautos, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen werden, wird zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer fällig. Diese Steuerbefreiung erlischt auch nicht bei einem Halterwechsel. Wer zum Beispiel ein drei Jahre zugelassenes E-Auto erwirbt, zahlt noch sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer.
  • Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Ein Elektroauto als Dienstwagen bringt hierbei finanzielle Vorteile: Elektroautos in der Preisklasse bis 60.000 EUR werden nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als monatlichem geldwertem Vorteil besteuert. Bei Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis und bei Hybridfahrzeugen sind es 0,5 %. Beide Regelungen sind jeweils günstiger als bei den Verbrennerfahrzeugen, die mit 1 % des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil versteuert werden.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:15Elektrofahrzeuge: Staatliche Förderung und Steuervorteile ab 2023 im Überblick

Betriebsausgabenabzug für Gästehäuser: Betrieb muss nicht von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser „Ortsidentität“ nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin in erster Instanz vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestärkt. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass die Betriebsstätte nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden war, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. Im Ergebnis sei das Gästehaus damit außerhalb des Orts des Betriebs gelegen, so dass das Abzugsverbot greife.


Der BFH gestand dem Verein nun jedoch den Betriebsausgabenabzug für die Kosten der Apartments zu und urteilte, dass zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb nicht gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den „benachbarten“ Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes.


Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die an Geschäftsfreunde überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass beispielsweise auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. In den Einkommensteuer-Richtlinien wird derzeit noch gefordert, dass die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden muss, damit das Abzugsverbot nicht greift.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:232023-11-13 15:30:15Betriebsausgabenabzug für Gästehäuser: Betrieb muss nicht von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden

Akteneinsicht bei Sehbehinderung: Wann (k)eine elektronische Übersendung der Akten erfolgen muss

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

In einem finanzgerichtlichen Prozess haben die Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten beim Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen. Werden die Akten teilweise elektronisch und teilweise in Papierform geführt (sog. hybrid geführte Prozessakten), besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht die Papierunterlagen einscannt und elektronisch zur Verfügung stellt. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können blinde oder sehbehinderte Personen aber eine barrierefreie Akteneinsicht verlangen. In diesem Fall müssen auch die vorliegenden Papierakten auf Wunsch elektronisch bereitgestellt werden.


In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausnahmeregelung für blinde und sehbehinderte Personen nur gilt, sofern diese das geschriebene Wort in herkömmlicher Weise – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Brillen, Kontaktlinsen oder Lupen – nicht mehr zuverlässig wahrnehmen können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anwalt vom Finanzgericht Baden-Württemberg die elektronische Bereitstellung einer Papierakte gefordert und erklärt, dass er aufgrund einer Sehbehinderung nur kurze Zeit lesen und den Akteninhalt zudem nur über eine PC-Lupe und Veränderungen bei Helligkeit und Kontrast wahrnehmen könne.


Der BFH lehnte eine elektronische Bereitstellung der Akte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anwalt nach eigenem Sachvortrag mit dem rechten Auge noch (eingeschränkt) lesen könne. Da elektronische Inhalte für ihn unter Zuhilfenahme einer PC-Lupe durchaus lesbar sind, ist ihm nach Gerichtsmeinung auch zuzumuten, eine Papierakte mit einer herkömmlichen Lupe zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn eine Akteneinsicht auf diesem Wege beschwerlich sein mag, so ist sie nach Ansicht des BFH dennoch möglich. Im Ergebnis gilt der Anwalt demnach nicht als blind oder sehbehindert im Sinne des GVG, so dass er die bestehende Ausnahmeregelung nicht geltend machen kann.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Akteneinsicht bei Sehbehinderung: Wann (k)eine elektronische Übersendung der Akten erfolgen muss

Fristwahrung: Muss man für eine E-Mail eine Lesebestätigung anfordern?

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und feststellen, dass dieser zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Erklärung abweicht, können Sie Einspruch einlegen. Das muss innerhalb einer im Gesetz festgelegten Frist erfolgen. Wenn man diese Frist unverschuldet versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen hierfür gegeben waren.


In diesem Fall setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 mit jeweiligen Bescheiden vom 08.08.2018 fest. Dabei wurden verschiedenste Werbungskosten nicht berücksichtigt. Per E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte die schlichte Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag am 23.08.2018 ab. Der Prozessbevollmächtigte legte daraufhin am 30.08.2018 – ebenfalls per E-Mail – Einspruch ein. Am 31.05.2019 erfuhr er zufällig, dass dem Finanzamt gar kein Einspruch vorlag. Daher schickte er die bereits Ende August 2018 versendete E-Mail sogleich noch einmal an das Finanzamt. Dieses lehnte den Einspruch mit der Begründung ab, dass dieser erst am 31.05.2019 und damit verspätet eingegangen sei.


Das FG entschied: Die Einspruchsfrist wurde tatsächlich versäumt, da der fristgerechte Eingang der E-Mail beim Finanzamt durch den Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen werden konnte. Der Versand einer E-Mail beweist noch nicht, dass sie auch beim Empfänger eingegangen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie bei einem CC-Empfänger angekommen ist. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Finanzamts die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.


Nachdem der Prozessbevollmächtigte erfahren hatte, dass der Einspruch dem Finanzamt nicht vorlag, sendete er diesem sogleich eine Kopie der fraglichen E-Mail. Da die versäumte Handlung hiermit bereits nachgeholt wurde, muss ein Wiedereinsetzungsantrag nicht explizit gestellt werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde auch ausreichend begründet. Es liegt auch, entgegen der Ansicht des Finanzamts, kein Verschulden vor, nur weil keine Lesebestätigung angefordert wurde. Wenn diese notwendig wäre, würden an einen Einspruch per E-Mail höhere Anforderungen gestellt als an ein Versenden per Post oder Fax.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Fristwahrung: Muss man für eine E-Mail eine Lesebestätigung anfordern?
Seite 72 von 85«‹7071727374›»

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Gewerbesteuerliche Kürzung: Schädlichkeit von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen12. Juni 2025 - 12:48

    Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser

  • Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer12. Juni 2025 - 12:48

    Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten – bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) –

  • Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen12. Juni 2025 - 12:48

    In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Gewerbesteuerliche Kürzung: Schädlichkeit von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen12. Juni 2025 - 12:48

    Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser

  • Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer12. Juni 2025 - 12:48

    Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten – bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) –

  • Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen12. Juni 2025 - 12:48

    In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only