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Gastronomie: Restaurantbesuch wird wieder teurer

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Neues zum Thema Steuern

Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.


Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.


Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird.


Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Mehrzweckgutschein, entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.


Hinweis: Der reduzierte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Vererbung: Wie zur Befreiung von Betriebsvermögen die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird

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Grundsätzlich verhält es sich so: Sie erben etwas und zahlen dafür Erbschaftsteuer. Allerdings gibt es auch Steuerbefreiungen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie etwa die Steuerfreiheit des Familienheims. Aber auch beim Betriebsvermögen gibt es Befreiungen. Sie sollen bewirken, dass ein Unternehmen weiterhin bestehen bleibt und nicht aufgrund von Erbschaftsteuerzahlungen insolvent wird. Eine der Voraussetzungen hierfür ist die Lohnsummenregelung, wonach die Zahl der Arbeitnehmer und die Lohnsumme während der Behaltensfrist bestimmte Grenzen nicht unterschreiten dürfen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, wie die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln ist.


Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter A im Jahr 2017 verstarb. Laut Lohnsteuer-Anmeldung für den März 2017 waren elf Arbeitnehmer (inklusive Aushilfen und Teilzeitkräften) bei ihr beschäftigt. Die Klägerin hielt auch 51 % der Anteile an der I-GmbH, die laut gesonderter Feststellung des Finanzamts zwei Personen beschäftigte. Aufgrund einer Aufforderung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts wurde ein Bescheid erlassen. Hiernach hatte die Klägerin zwölf Beschäftigte. Dabei wurden neben den elf eigenen Arbeitnehmern noch 51 % der Arbeitnehmer der I-GmbH (also ein Arbeitnehmer) berücksichtigt. Die Klägerin gab jedoch an, dass sie de facto nur 3,15 Arbeitnehmer habe, da die Beschäftigten nach Arbeitszeitanteilen und nicht nach Köpfen zu berücksichtigen seien.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes, in dem der Begriff „Anzahl der Beschäftigten“ ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwendet werde.

Nur bei nachgeordneten Gesellschaften sei eine anteilige Berücksichtigung von Beschäftigten vorgesehen. Die Anzahl der so ermittelten Personen sei im Besprechungsfall auch nicht um den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da auf die „auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten“ abgestellt werde. Ebenso wenig sei die Anzahl der Beschäftigten um geringfügig oder nebenher anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer zu reduzieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Feier für vermögende Privatkunden: Bank muss keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen zahlen

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Wenn eine Bank ausgewählte Kunden zu einem Golfturnier oder zu einer Schifffahrt mit Weinprobe einlädt, dann können sich die Eingeladenen sicher sein, dass sie für die Bank einen besonderen Stellenwert haben, sprich: besonders lukrativ sind.


Eine Bank aus Baden-Württemberg stritt kürzlich mit dem Finanzamt um die Frage, ob sie auf die Kosten solcher Veranstaltungen eine Pauschalsteuer von 30 % zahlen muss. Das Kreditinstitut hatte zu den Events ausschließlich vermögende Privatkunden eingeladen, die bei ihr Spar-, Girokonto- und Festgeldverträge sowie Depots unterhielten. Das Finanzamt der Bank hatte die Pauschalversteuerung mit dem Argument verteidigt, dass zwischen den Veranstaltungen und den Kapitalüberlassungen der Privatkunden ein Veranlassungszusammenhang bestehe und die Teilnahme somit ein zusätzliches Entgelt für die Kapitalnutzung sei.


Der BFH urteilte jedoch, dass die Bank keine Pauschalsteuer auf die Veranstaltungen schuldete. Zwar erfasst die 30-prozentige Pauschalsteuer nach dem Einkommensteuergesetz betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen – diese Regelung war vorliegend aber nicht anwendbar, da die Zuwendungen bei den Kunden nach Gerichtsmeinung nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hatten. Die Sachzuwendungen waren kein Entgelt, das durch die Kapitalanlagen veranlasst war und auch kein vorgezogenes Entgelt für eine künftige Kapitalüberlassung.


Es handelte sich bei den Veranstaltungen lediglich um (Werbe-)Maßnahmen zur Kundenpflege und -bindung. Die Einladungen sollten den Kundenberatern der Bank als Türöffner dienen und ihre Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse erhöhen. Die Einladungen zu den Veranstaltungen hatten sich zwar an vermögende Kunden gerichtet, diese hatten ihr Kapital aber in unterschiedlicher Höhe und über verschiedene Finanzprodukte und Laufzeiten der Bank überlassen. Das Gericht folgerte daraus, dass die Sachzuwendungen somit nicht nach der einzelnen Kapitalanlage bemessen worden waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:32:01Feier für vermögende Privatkunden: Bank muss keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen zahlen

Sofort- und Poolabschreibung: Wie sich bewegliches Anlagevermögen schnell abschreiben lässt

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Selbständige und Gewerbetreibende sind häufig daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie sollten wissen, dass sie abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung oder Maschinen) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben dürfen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 EUR betragen (Sofort-abschreibung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter).


Alternativ hat der Unternehmer die Möglichkeit, seine Wirtschaftsgüter über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder alle in einem Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 EUR bis 1.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen. Dieser darf dann über eine Dauer von fünf Jahren „im Paket“ abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder veräußert werden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.


Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer dazu, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofort-abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR vornehmen, die 800-EUR-Grenze spielt dann keine Rolle.


Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, eine Poolabschreibung ist für sie allerdings nicht möglich.


Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die maximalen Anschaffungskosten für die Einstellung in einen Sammelposten soll dann von 1.000 EUR auf 5.000 EUR steigen. Zudem soll die Poolabschreibung nur über drei statt fünf Jahre laufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:31:52Sofort- und Poolabschreibung: Wie sich bewegliches Anlagevermögen schnell abschreiben lässt

Blockheizkraftwerk: Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als unentgeltliche Zuwendung

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Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, ist die Wärmelieferung als eine Zuwendung im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschieden.


Die Klägerin, eine GmbH, errichtete und betreibt seit dem Jahr 2012 eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk (BHKW). In der Anlage wird durch Vergärung von Biomasse aus der eigenen Agrargesellschaft Biogas erzeugt, das anschließend im BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wird. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb des BHKW für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten.


Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 vertrat der Prüfer die Auffassung, die unentgeltliche Wärmeabgabe für die Trocknung unterliege der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die GmbH.


Das FG stellte klar, dass es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung handelt, wenn ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt liefert, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt. Einer Lieferung gegen Entgelt wird jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Auf eine Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens kommt es hierfür nicht an.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage nutzt, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt jedoch weder eine Zuwendung noch dem Grunde nach eine sonstige Leistung vor.

Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar, so die Richter. Den unternehmerischen Grund sahen sie darin, dass die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte.


Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Umsatzsteuerjahreserklärung: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für das Kalenderjahr 2024

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2024 und die dazugehörigen Anlagen bekanntgegeben. Es wurden folgende Vordruckmuster veröffentlicht:

  • USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2024
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2024

Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 33 des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.


Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr beschränken sich im Wesentlichen auf zeitliche, redaktionelle und drucktechnische Anpassungen. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.


Darüber hinaus weist das BMF darauf hin, dass die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist.


Hinweis: Informationen zur Authentifizierung finden sich im Internet unter www.elster.de.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Markt- und Imbissstände: Mieten für Standplätze müssen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden

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Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt – die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen sind beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden. Geklagt hatte ein Imbissbetrieb, der seine Stände auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen aufgebaut hatte. Für die Stände mietete er stets Standplätze an – jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen. Wasser und Strom wurden vom Vermieter der Flächen zur Verfügung gestellt, die Kosten hierfür allerdings nicht in den Mietverträgen separat ausgewiesen.


Infolge einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die langfristigen Standmieten gewerbesteuerlich hinzu, wogegen der Imbissbetreiber bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter gaben jedoch grünes Licht für die Hinzurechnung und verwiesen darauf, dass im vorliegenden Fall unstrittig Mietverträge vorlägen, da die Anmietung gegen Entgelt das wesentliche Vertragselement sei. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei die Frage zentral, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Imbissbetrieb selbst Eigentümer gewesen wäre. Der BFH bejahte diese Frage und verwies auf eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob es vergleichbare Eigentümerbetriebe gibt, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb der Flächen besteht oder die Standflächen überhaupt erworben werden könnten.


Auch die kurzfristige Anmietung der Flächen lässt eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen des Imbissbetriebs zu, denn ohne sie wäre es nicht möglich, unmittelbaren Kundenkontakt aufzubauen und dem Geschäftsbetrieb nachzugehen. Die Nebenkosten waren aber von einer Hinzurechnung auszunehmen und im Schätzungswege aus der Gesamtmiete herauszurechnen.


Hinweis: Da nur die reinen Mieten gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind, sollte in der Praxis ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass Standplatzmieten und Nebenkosten (Wasser und Strom) bereits bei der Anmietung getrennt im Mietvertrag ausgewiesen werden. So vermeidet der Reisegewerbebetrieb spätere Diskussionen mit dem Finanzamt über die schätzweise Aufteilung der einheitlich gezahlten Miete.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Bezug von Elterngeld: Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nicht zusätzlich abgezogen werden

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Das Elterngeld beträgt zwischen 65 % und 100 % des früheren Nettomonatseinkommens und ist auf maximal 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Elterngeldbezieher sollten wissen, dass die Zahlungen zwar sozialabgaben- und steuerfrei sind, jedoch die Einkommensteuer erhöhen, die auf das übrige steuerpflichtige Einkommen anfällt. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt funktioniert in der Weise, dass das Elterngeld dem übrigen Einkommen lediglich zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zugerechnet wird und der sich so ergebende Satz dann auf das Einkommen ohne Elterngeld angewandt wird. Da der deutsche Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen progressiv ansteigt, löst das Elterngeld also auch eine höhere Besteuerung der übrigen Einkünfte aus.


Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 EUR bezieht im Jahr 2023 Elterngeld von 5.000 EUR. Ohne das Elterngeld würde die Einkommensteuer 5.212 EUR betragen, durch den Progressionsvorbehalt ergibt sich aber eine Steuer von 5.904 EUR. Somit führt das Elterngeld zu einer Mehrbelastung von 692 EUR.


Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 EUR) im Rahmen der Progressionsberechnung vom Elterngeld abgezogen werden darf, soweit er nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum Abzug gekommen ist.


Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2014 muss dieser Abzug bei der Progressionsberechnung aber unterbleiben, wenn der Elterngeldempfänger bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet hat. Der klagende Vater im Urteilsfall hatte die Auffassung vertreten, dass der Pauschbetrag nicht bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften verbraucht worden sei, da er schließlich Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet habe. Er war der Ansicht, dass der Pauschbetrag nun bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts abzuziehen sei. Der BFH entschied jedoch, dass das Elterngeld ohne Kürzung durch den Pauschbetrag in die Progressionsberechnung einfließen musste.


Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eltern, die zu dieser Thematik noch ein (ruhendes) Einspruchsverfahren beim Finanzamt führen, müssen also damit rechnen, dass die Behörde den Einspruch als unbegründet zurückweist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:31:59Bezug von Elterngeld: Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nicht zusätzlich abgezogen werden

Zeitschriftenabos: Ermäßigter Steuersatz für Werbegeschenke

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Verkäufer von Abomodellen bieten Interessenten bei Abschluss eines Abos häufig kostenlose Werbeprämien an. Hier stellt sich die Frage, ob die Werbeprämie als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt oder ob es sich um eine separate Leistung handelt. Sofern die separate Leistung unentgeltlich erfolgt, ist zu prüfen, ob dieser Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Steuersatzes.


Im Ausgangsverfahren ging es um einen in Portugal ansässigen Verlag, der Zeitschriftenabos ohne Mindestbezugsdauer vertreibt. Im Rahmen von Werbekampagnen bietet er neuen Abonnenten ein Geschenk (Abo-Prämie) an. Die Abo-Prämie ist ein Tablet oder ein Smartphone mit einem Stückwert von unter 50 EUR. Nach Zahlung der ersten Abo-Monatsrate erhält der neue Abonnent die Abo-Prämie zusammen mit seiner Zeitschrift. Das Abo kann bereits nach einem Monat wieder gekündigt werden, wobei der Kunde die Prämie behalten darf. Der Verlag behandelte die Abo-Prämie als Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Abo-Prämie als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern sei, und zog den Regelsteuersatz heran.


Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten des Verlags: Die Abo-Prämie ist eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung. Die Gewährung der Abo-Prämie diene nur dem Zweck, die Zahl der Abonnenten zu erhöhen und damit die vom Verlag erzielten Gewinne zu steigern. Unschädlich sei, dass die Kunden die Prämie behalten dürften, auch wenn sie das Abo direkt nach Zahlung der ersten Monatsrate wieder kündigten. Der Verlag habe dies in seiner Kalkulation bereits berücksichtigt. Der Abo-Prämie komme also kein eigenständiger Zweck zu, sondern sie ermögliche das digitale Lesen der Zeitschriften, mithin die optimale Nutzung der Hauptleistung. Ein weiteres Indiz für diese Wertung sei der geringe Preis der Abo-Prämie im Verhältnis zum Abo.


Hinweis: Die Einordnung der Prämie als Nebenleistung führt dazu, dass sie steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt und somit auch vom ermäßigten Steuersatz der Zeitschriftenlieferung profitiert. Das Entgelt muss daher nicht aufgeteilt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Operative Fettabsaugung: Kosten sind auch ohne amtsärztliches Attest absetzbar

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Kosten für übliche Heilbehandlungen werden vom Finanzamt in der Regel ohne besonderen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Strenger sind die Nachweishürden aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden – diese sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig war; dieser Nachweis muss zudem vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.


Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Der BFH hat diese strenge Einordnung mittlerweile jedoch revidiert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen.


Hinweis: Grund für diesen Richtungswechsel war, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht.


In einem neuen Fall hat der BFH nun seine gelockerte Rechtsansicht bestätigt und einer Frau aus Thüringen den Kostenabzug für eine Fettabsaugung an den Armen eröffnet. Die Frau hatte vor der Operation kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, sondern erst danach. Der BFH sah die medizinische Notwendigkeit jedoch als hinreichend nachgewiesen an.


Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind also ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung eines Lipödems.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Anja Holzapfel


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