Gewerbesteuerbefreiung: Auch eine Ein-Mann-GmbH kann eine Bildungseinrichtung sein
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Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, so unterliegt diese bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist ein nicht zu unterschätzender finanzieller Faktor. Allerdings sieht das Gesetz auch einige Möglichkeiten der Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Dies kann etwa bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern oder auch bei Bildungseinrichtungen der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung vorlagen.
Die Klägerin firmierte seit 2016 als GmbH und erzielte Einnahmen, erwirtschaftet durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer G. Es gab weder einen schriftlichen Geschäftsführervertrag noch war ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Die Gewinne schüttete die Klägerin an G aus. Dieser war als Dozent an der Fachschule F GmbH & Co. KG tätig. Die F GmbH & Co. KG war als Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Bilanzbuchhalterprüfungen bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und gemieteten Gebäuden tätig. Die Dozenten arbeiteten auf Honorarbasis. Basierend auf dem vorgegebenen Prüfungsstoff erstellte und nutzte G eigene Unterrichtsmaterialien und didaktische Konzepte. Daneben gab er auch für andere Bildungseinrichtungen Seminare. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der von G betriebenen GmbH der Gewerbesteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt hatte die Gewinne zu Unrecht der Gewerbesteuer unterworfen. Demnach sind zum Beispiel private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die Klägerin erfüllt die laut Gesetz notwendigen Voraussetzungen. Sie erbrachte unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, die auf das Ablegen einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der IHK) vorbereiten.
Die Klägerin hat ihre Bildungsleistungen unmittelbar bewirkt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist sie eine berufsbildende Einrichtung, da sie Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Vermittelt werden spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Es ist nicht notwendig, dass eigene Unterrichtsräume vorhanden sind oder gar ein klassischer Schulbetrieb vorliegt. Zudem war die Klägerin dem Unterrichtsauftrag mittels eigenen Unterrichtsmaterials und eigener Didaktik nachgekommen.
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(aus: Ausgabe 03/2024)