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Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Einspruchsentscheidung ist trotzdem wirksam bekanntgegeben

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Neues zum Thema Steuern

Zur Fristberechnung ist es im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung) wirksam dem Empfänger bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt und letztlich endet.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn

  • er einem zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • die Vollmacht allerdings bereits zuvor widerrufen wurde,
  • diese Änderung jedoch dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Das Amt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den (von der Klägerin benannten) Bevollmächtigten gesandt. Dieser hatte die Einspruchsentscheidung jedoch an das Amt zurückgeschickt und mitgeteilt, dass seine Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sei. Daraufhin versandte das Amt die Einspruchsentscheidung erneut an die Klägerin. Später zog sie gegen diese Entscheidung vor das FG.


Ob diese Klage nun fristgerecht erhoben worden war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegegnüber dem Bevollmächtigten wirksam war und sich deshalb von diesem Zeitpunkt an die einmonatige Klagefrist berechnete.


Das FG und der BFH sahen die Bekanntgabe gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, so dass die Klage verspätet und somit unzulässig war. Die Einspruchsentscheidung war dem Bevollmächtigten nach Gerichtsmeinung wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zur Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung maßgeblich ist.


Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass das Finanzamt zeitnah über geänderte und erloschene Vollmachten informiert werden sollte, da das Amt sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben gegenüber dem früheren Bevollmächtigten wirksam bleiben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:522024-07-12 11:38:24Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Einspruchsentscheidung ist trotzdem wirksam bekanntgegeben

Klärung zum Zuordnungswahlrecht: Gegenstände des Unternehmens – oder auch nicht

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.05.2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.


Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen.


Der BFH stellte klar, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Die Finanzverwaltung passt nun die Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung an und geht in ihrem aktuellen Schreiben ausführlich auf die Zuordnung, Dokumentation und Dokumentationsfrist ein.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:522024-07-12 11:38:25Klärung zum Zuordnungswahlrecht: Gegenstände des Unternehmens – oder auch nicht

Doppelbesteuerung bei Erbschaften: Einkommensteuerermäßigung gilt fünf Jahre ab Todesfall

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Neues zum Thema Steuern

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.


Hinweis: Diese Regelung greift beispielsweise bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).


Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt, das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.


Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung dazu führen kann, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann.


Geklagt hatte ein Mann, der vom Nachlassgericht erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt worden war. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Mann nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.


Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Beteiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt wissen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum bereits 2017 abgelaufen sei, da er bereits mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (= mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der viel spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (= 2016) maßgeblich sei.


Der BFH gab dem Finanzamt recht und erklärte, dass es für den Fristbeginn auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer ankomme – beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Bundesrichter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:512024-07-12 11:38:26Doppelbesteuerung bei Erbschaften: Einkommensteuerermäßigung gilt fünf Jahre ab Todesfall

Psychisch kranke Jugendliche: Behinderungsbedingtes Kindergeld fließt auch bei Einweisung in forensische Psychiatrie

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Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt („ewiger“ Kindergeldanspruch).


Ist ein volljähriges behindertes Kind aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, stellt sich die Frage, ob letztlich die Behinderung oder der Freiheitsentzug dafür ursächlich ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Frage nun in einem Fall nachgegangen, in dem einem volljähriger Sohn aufgrund einer Schizophrenie noch vor seinem 25. Geburtstag ein Grad der Behinderung von 80 (mit dem Merkmal „H“ für Hilflosigkeit) zuerkannt worden war. Wegen verschiedener Gewaltausbrüche war er auf gerichtliche Anordnung hin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch ab dem 18. Geburtstag des Kindes ab und verwies darauf, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht auf der Behinderung beruhe, sondern auf der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch eingetretenen Freiheitsbeschränkung.


Der BFH gestand der Mutter jedoch den behinderungsbedingten Kindergeldanspruch zu und urteilte, dass die Behinderung nach wie vor ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt war. Zwar entfällt der Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden oder wegen einer Straftat mit Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Hiervon abzugrenzen sind nach Gerichtsmeinung aber Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Im vorliegenden Fall sah der BFH die gerichtlich angeordnete Unterbringung nicht als eine die Behinderung „überholende Ursache“ an. Entscheidungserheblich war, dass das Kind bereits vor seiner Einweisung wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande gewesen war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung blieb also die wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:512024-07-12 11:38:31Psychisch kranke Jugendliche: Behinderungsbedingtes Kindergeld fließt auch bei Einweisung in forensische Psychiatrie

Steuertermine September 2024

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Neues zum Thema Steuern

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:512024-07-12 11:38:26Steuertermine September 2024

Künstliche Befruchtung: Kosten für Präimplantationsdiagnostik können abziehbar sein

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Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.


Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.


Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte.


Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an.


Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.


Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten – insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

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Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

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Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?


Generell gilt: Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen (statt 4/4). Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist dies häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt.


Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 EUR (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis.


Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie dann unverhältnismäßig hohe Steuern (wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags). Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt – ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik.


Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt. Damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit.


Hinweis: Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Ampelregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:38Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung ist noch bis Ende 2024 möglich

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Neues zum Thema Steuern

Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen – oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.


Hinweis: Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert.


Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens 3.000 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 EUR liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Zahlung ist zwar freiwillig, ein Nachhaken beim Chef kann sich aber trotzdem lohnen.


Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen.


Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:37Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung ist noch bis Ende 2024 möglich

Gehalts-Benefit: Wie sich mit dem Jobrad kräftig Steuern sparen lässt

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Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sind. Ein beliebtes Modell ist dabei mittlerweile die Überlassung von sogenannten Jobrädern (meist E-Bikes) an Arbeitnehmer. Steuerlich ist es aber ein Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra (on top) oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung (gegen Kürzung des regulären Bruttolohns) anbietet. Die Varianten im Überblick:

  • Jobrad als Gehaltsextra: Bei diesem Modell gehört das Dienstrad dem Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich und zusätzlich zu dessen regulärem Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann er das Dienstrad leasen. Damit es für den Mitarbeiter steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu 100 % übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten, zum anderen kann er seine Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2019 und endet am 31.12.2030.
  • Jobrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: Sofern der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeiter für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehalten. Es fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an, zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise betragen sie nicht einmal die Hälfte der Leasingrate.


    Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte also besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte aber einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern; dieser ist wie bei einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, seit dem 01.01.2020 werden aber anstatt der 100 % nur 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31.12.2030.

  • Jobrad-Kauf nach Leasingende: Typische Leasingverträge laufen 36 Monate, nach Ablauf der Leasinglaufzeit kann der Arbeitnehmer das Jobrad in der Regel zu einem günstigen Preis kaufen. Hierbei fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 % des Bruttolistenneupreises beträgt. Alternativ kann das alte Fahrrad nach drei Jahren zurückgegeben und ein neues geleast werden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:37Gehalts-Benefit: Wie sich mit dem Jobrad kräftig Steuern sparen lässt

Soziale Job-Netzwerke: Beiträge für Xing und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

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Gute Kontakte und ein weitgespanntes Netzwerk erhöhen in der Arbeitswelt die Chancen, an gut dotierte Jobs zu kommen und auf der Karriereleiter emporzusteigen. Wer eine neue berufliche Herausforderung sucht, greift heutzutage nicht nur auf Online-Stellenanzeigen zurück, sondern nutzt Networking-Portale wie Xing oder LinkedIn.


Hinweis: Xing ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat im deutschsprachigen Raum aber insgesamt 18 Millionen Nutzer aufzuweisen. Das Portal ist damit nicht nur ein Tummelplatz für Recruiter, sondern birgt auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige.


Wer die sozialen Job-Netzwerke intensiv und zielgerichtet nutzen möchte, muss hierfür Gebühren zahlen, da die Funktionen der kostenlosen Basismodule beschränkt sind. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, dies bringt jedoch selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extramodul speziell für Jobsuchende an – Xing nennt es „Projobs“ und LinkedIn „Career“.


Die gute Nachricht: Arbeitnehmer können ihre Gebühren für diese Portale als Werbungskosten absetzen. Sie sollten gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage aber die jeweilige berufliche Veranlassung (z.B. Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung) darlegen können. Werden Beiträge für die Jobsuche bezahlt, sind diese als Bewerbungskosten abzugsfähig. Wer auf diesen Portalen kostenpflichtige E-Learning-Angebote mit beruflichem Bezug absolviert, kann den Aufwand als Fortbildungskosten absetzen.


Hinweis: Arbeitnehmer, die auf den Online-Portalen nicht aktiv auf Jobsuche sind und auch keine kostenpflichtigen E-Learning-Angebote absolvieren, haben dennoch gute Chancen auf einen steuerlichen Abzug ihrer Gebühren, denn in den Job-Netzwerken werden auch branchenbezogene News veröffentlicht und diskutiert. Dies gleicht dem Lesen von Fachzeitschriften, die steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:37Soziale Job-Netzwerke: Beiträge für Xing und LinkedIn sind steuerlich absetzbar
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Anja Holzapfel


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