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Behinderten-Pauschbetrag: Auch leichte Handicaps bringen schon eine Steuerersparnis

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Neues zum Thema Steuern

Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:

GdB Pauschbeträge in Euro
20 384
25 und 30 620
35 und 40 860
45 und 50 1.140
55 und 60 1.440
65 und 70 1.780
75 und 80 2.120
85 und 90 2.460
95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

Es lohnt sich steuerlich also, eine Behinderung amtlich feststellen zu lassen. Auch Volkskrankheiten wie Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck und Migräne können zu einer Behinderung führen. Wird ein GdB im Laufe des Jahres festgestellt, gewährt der Fiskus den Behinderten-Pauschbetrag für das gesamte Jahr (keine zeitanteilige Kürzung).


Hinweis: Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten beigelegt werden, die nicht älter als zwei Jahre sind. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.


Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der GdB-Nachweis vorliegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:49Behinderten-Pauschbetrag: Auch leichte Handicaps bringen schon eine Steuerersparnis

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.


Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die vor dem 18.07.2019 entstanden sind.


In einem neuen Urteil hat der BFH nun bekräftigt, dass die auf sechs Monate begrenzte Auszahlungsbeschränkung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Bundesrichter erkennen darin insbesondere keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips.


Hinweis: Eltern sollten mit einer Beantragung des Kindergelds also nicht zu lange warten. Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung beispielsweise mit dem 18. Geburtstag des Kindes ein, obwohl es weiterhin die Schulbank drückt (z.B. in Berufsausbildung ist), sollten Eltern rasch handeln und die Fortzahlung des Kindergelds beantragen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:54Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen

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Neues zum Thema Steuern

Seit dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem FAQ-Katalog nun zahlreiche Praxisfragen zur neuen E-Rechnungspflicht beantwortet. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Rechnungsformat: Ab 2025 liegt eine E-Rechnung nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF-Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition.
  • Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen also weiterhin auf Papier ausstellen.
  • Übermittlungsweg: Auf welchem Weg die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen z.B.der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB-Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht.
  • Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E-Mail-Postfach aus.
  • Übergangsfrist: Im einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF-Datei kann aber – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist noch bis 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E-Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:50E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen

Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff „Investitionsgüter“ im steuerlichen Kontext.


Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, unterliegen gemäß der MwStSystRL einem verlängerten Berichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Investitionsgüter zeichnen sich durch ihre langfristige wirtschaftliche Nutzung aus. Der verlängerte Berichtigungszeitraum reflektiert diese Dauer, indem er sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug über die tatsächliche Nutzungszeit des Gutes korrekt angepasst wird.


Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob der verlängerte Berichtigungszeitraum auch auf umfangreiche Bauleistungen anzuwenden ist, die als Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach belgischem Recht ist die längere Frist nur dann anwendbar, wenn die Bauarbeiten zu einem neuen Gebäude im Sinne der MwStSystRL führen. Andernfalls wird lediglich eine fünfjährige Berichtigungsfrist angewandt, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich länger ist.


Der EuGH entschied, dass nationale Vorschriften, die den verlängerten Berichtigungszeitraum auf solche Bauleistungen beschränken, die zu einem neuen Gebäude führen, gegen die MwStSystRL verstoßen, da sie wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte ungleich behandeln und somit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen.


Umfangreiche Renovierungen oder Erweiterungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich verlängern, gelten als Investitionsgüter im Sinne der MwStSystRL. Entscheidend ist der wirtschaftliche Nutzen der Investition, nicht die formale Einstufung als neues Gebäude. Steuerpflichtige können diese Vorschriften vor nationalen Gerichten geltend machen, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums verweigert.


Hinweis: Das EuGH-Urteil stärkt die steuerliche Neutralität und schafft Rechtssicherheit für Bauleistungen und Immobilieninvestitionen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Bauprojekte die Voraussetzungen für den verlängerten Berichtigungszeitraum erfüllen, insbesondere bei umfangreichen Modernisierungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:54Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug

Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen

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Neues zum Thema Steuern

Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.


Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (5 Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).


Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erst einmal nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal „-00001“ erhalten – erst ab dem 1. Quartal 2026 sollen weitere Unterscheidungsmerkmale für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt werden.


Die Einführungsphase der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll 2026 abgeschlossen sein. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Nummer vom BZSt schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen vergeben. Eine Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.


An dem Verfahren zur Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert sich nichts. Eine bereits erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt neben der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestehen.


Wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden die wirtschaftlich Tätigen durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Diese öffentliche Mitteilung ist auch unter www.bzst.de/widnr abrufbar.


Sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Einzelfall nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer unter
www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragt werden.


Wirtschaftlich Tätigen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:50Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025

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Neues zum Thema Steuern

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

  1. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wird.
  2. Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Zum 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  3. Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  4. Weitere Maßnahmen zur Digitalisierung: Zur Förderung der Digitalisierung im Steuerrecht führt das BEG IV die Möglichkeit ein, Steuerbescheide künftig elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Dies betrifft auch Bescheide, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer stehen, und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:54Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025

Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

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Neues zum Thema Steuern

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 EUR in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR bezahlte.


Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.


Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:51Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen – absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.


Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.


Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.


Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten – knapp 12.000 EUR – seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.


Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar – somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um „bürgerliche Kleidung“ – für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:472025-01-13 15:29:55Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

Steuertermine März 2025

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Neues zum Thema Steuern

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:462025-01-13 15:30:00Steuertermine März 2025

Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.


Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung führt zur Abmilderung der Progressionswirkung, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.


In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.


Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten – die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:332024-12-12 15:34:09Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren
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Anja Holzapfel


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