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Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

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Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen – absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.


Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.


Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.


Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten – knapp 12.000 EUR – seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.


Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar – somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um „bürgerliche Kleidung“ – für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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