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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025

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Neues zum Thema Steuern

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

  1. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wird.
  2. Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Zum 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  3. Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  4. Weitere Maßnahmen zur Digitalisierung: Zur Förderung der Digitalisierung im Steuerrecht führt das BEG IV die Möglichkeit ein, Steuerbescheide künftig elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Dies betrifft auch Bescheide, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer stehen, und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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