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Begründung von Urteilen: Finanzgericht kann auf Argumentation des Finanzamts verweisen

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Neues zum Thema Steuern

Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) kann mit einer Revision vorgegangen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Ein solcher Mangel liegt unter anderem vor, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung nicht begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Urteilsgründe komplett fehlen, substanzlos sind oder dem Prozessbeteiligten die Möglichkeit entziehen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.


Hinweis: Kein Verfahrensmangel liegt indes vor, wenn eine Urteilsbegründung nicht den Erwartungen der Prozessbeteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft, nicht überzeugend oder äußerst knapp gehalten ist.


Zur Begründungserleichterung haben FG nach der Finanzgerichtsordnung das Recht, von der Darstellung ihrer Entscheidungsgründe abzusehen und stattdessen auf die Begründung des Finanzamts (FA), zum Beispiel in einem Steuerbescheid oder einer Einspruchsentscheidung, zu verweisen. Ihre Grenzen findet diese Begründungserleichterung aber dann, wenn sich das FG auf eine widersprüchliche, unvollständige oder unzulänglich begründete Einspruchsentscheidung des FA beruft.


Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das FG zur Begründungserleichterung nicht nur auf die Argumentation in Steuerbescheiden oder anderen Verwaltungsakten des FA Bezug nehmen darf, sondern auch auf anderweitige Schriftsätze der Behörde. Vorliegend hatte das FG zur Urteilsbegründung auf Stellungnahmen verwiesen, die das FA im Klageverfahren eingereicht hatte. Wichtig ist aber, dass für die Klägerseite nach wie vor erkennbar sein muss, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das FG seine Entscheidung getroffen hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt

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Neues zum Thema Steuern

Der Cum-Ex-Skandal gehört zu einer der größten Steuerbetrugsfälle in der deutschen Geschichte. Banken, Investoren und Anwälte nutzten dabei komplexe Aktiengeschäfte, um sich mehrfach Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Schätzungen zufolge entstand dem deutschen Staat dadurch ein Schaden von bis zu 31 Mrd. EUR.


Einen kleinen Mosaikstein zur Aufarbeitung der Fälle hat nun das Landgericht München I geliefert: Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in jeweils zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem wurde gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 7,9 Mio. EUR bzw. 7,6 Mio. EUR angeordnet. Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 gemeinschaftlich Steuern in Höhe von rund 343 Mio. EUR hinterzogen hatten.


Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Angeklagten vier Aktienfonds aufgesetzt, in die vor allem sehr vermögende Privatpersonen sowie die Family Offices dieser Personen investiert hatten. Die Fonds handelten um den Tag der Hauptversammlung herum mit Aktien. Der Kauf vor dem Dividendenstichtag mit Dividende und die Lieferung nach dem Dividendenstichtag mit einer künstlich hinzugefügten Nettodividende ließ es – plangemäß – für die betroffenen Banken so aussehen, als sei für diese scheinbaren Dividenden bereits Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall.


Durch die Aktiengeschäfte und die mit der gewählten Konstruktion veranlassten Falscherklärungen gegenüber der jeweils zuständigen Steuerbehörde bereicherten sich die Angeklagten, ihre Mittäter und die weiteren Beteiligten sowie ihre Investoren, indem sie die Auszahlung von Kapitalertragsteuer erreichten, ohne dass die Kapitalertragsteuer zuvor abgeführt worden war. Dabei waren die Aktienkäufe und -verkäufe durch die vorherige Absicherung mit Future-Geschäften im Wesentlichen neutral und der „Gewinn“ der Fonds bestand einzig in der zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuer. Den Anlegern der Fonds konnten daher jeweils Gewinne von 18 % im Jahr 2009 bzw. 12 % im Jahr 2010 angeboten werden.


Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigte das Gericht deren umfassendes Geständnis; zu ihren Lasten wurde vor allem der immense Steuerschaden gewertet.


Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und Erfolg haben wird.

 

 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:352025-02-13 14:30:28Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge

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Sofern ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgaben-Abzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.


Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2025 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.


Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.


Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen; dies gilt aufgrund des Brexits mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Photovoltaikeinbau 2022/2023: Gezahlte Umsatzsteuer kann aufgrund der neuen Steuerfreiheit zurückverlangt werden

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Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an – es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.


Der Installateur montierte die Anlage noch 2022, so dass der Kunde auch in diesem Jahr die Rechnung beglich. Letzte Mängel an der Anlage wurden aber erst 2023 beseitigt, nachdem der örtliche Netzbetreiber diese bei der Abnahme (ebenfalls 2023) festgestellt hatte. Die Anlage war somit erst an das Stromnetz angeschlossen worden, nachdem der Netzbetreiber einen Zweistromzähler eingebaut hatte (im Mai 2023). Der Kunde verklagte seinen Installateur auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er davon ausging, dass die Leistung erst in 2023 erbracht worden war und somit von der neuen Umsatzsteuerfreiheit erfasst wurde.


Das AG gab dem Kunden nun Recht und erklärte, dass Planung, Lieferung und Einbau einer Photovoltaikanlage als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sei, der nicht in Einzelbestandteile aufgesplittet werden dürfe. Maßgeblich sei, dass der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Anlage wünschte. Eine einheitliche (Werk-)Lieferung sei aber erst ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhalte – dies sei erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall. Im vorliegenden Fall war die gesamte Leistung also erst 2023 erbracht worden, so dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar war.


Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Schwarzarbeitsbekämpfung: Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält „kleine Staatsanwaltschaften“

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Der Zoll bekämpft mit seiner Einheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“ die illegale Beschäftigung und den Sozialleistungsbetrug in Deutschland. 2023 wurden von der FKS insgesamt 42.631 Arbeitgeber überprüft, dabei wurden 101.423 Strafverfahren eingeleitet.


Durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll die FKS nun weiter gestärkt werden. Künftig sollen Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnell und unmittelbar strafrechtliche Konsequenzen durch die FKS erfahren. Mit der sogenannten „kleinen Staatsanwaltschaft“ bekommt die FKS die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug ein Ermittlungsverfahren selbständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.


Der Gesetzesentwurf soll dafür sorgen, dass die FKS ihren Kernauftrag – die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – besser wahrnehmen kann. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse vereinfacht und effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.


Der Gesetzesentwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, unter anderem durch elektronischen Unterlagenzugang, sollen Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer werden.


Des weiteren setzt das Gesetz bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS an; durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem organisierte Kriminalität vorgehen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Vorweggenommene Erbfolge: Ist die vorweggenommene Schenkung eines Hauses ein Veräußerungsgeschäft?

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Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.


Im Jahr 2019 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf seine Tochter, das er im Jahr 2014 für 143.950 EUR erworben hatte. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen in Höhe von 115.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Private Veräußerungsgeschäfte sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es aber nicht zu einem „realisierten Wertzuwachs“. Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig wäre.


Der Kläger verfügte am Tag vor der Übertragung über eine Immobilie, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 EUR bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 EUR belastet. Per saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 EUR lastenfrei. Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen: Wie sich der Nettolohn erhöhen lässt

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Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt aufbessern, indem sie bei ihrem Finanzamt (FA) einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Den Freibetrag erhalten Steuerzahler für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend machen könnten. Durch den Freibetrag müssen sie also nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um eine zu viel gezahlte Lohnsteuer aus 2025 zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen muss, wird direkt weniger Lohnsteuer einbehalten, so dass das monatliche Nettogehalt steigt.


Die Eintragung eines Freibetrags lohnt insbesondere für Berufstätige, die mit ihren Jobkosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen, zum Beispiel mit Kosten für Arbeitswege, Arbeit im Homeoffice, berufliche Fort- und Weiterbildung, Gewerkschaftsbeiträge oder doppelte Haushaltsführung. Bevor jedoch das FA einen zusätzlichen Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) einträgt, müssen die Ausgaben mindestens 600 EUR über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen. Bei Ehegatten wird diese Grenze nicht verdoppelt.


Auch bestimmte private Ausgaben helfen, über die 600-EUR-Grenze zu springen. Eltern können zum Beispiel ihre zu erwartenden Aufwendungen für die Kinderbetreuung und die Privatschule als Freibetrag eintragen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch Unterhaltszahlungen, Spenden, Krankheits- und Pflegekosten oder andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.


Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beantragt haben, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von mindestens 4.260 EUR pro Jahr (355 EUR im Monat) angerechnet wird. Der Fiskus gewährt den Betrag nicht automatisch, sondern nur über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung.


Hinweis: Sämtliche persönlichen Freibeträge sowie auch Behinderten- oder Pflegepauschbeträge beantragen Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ am einfachsten online über www.elster.de. Das Formular ist auch zu verwenden, wenn jemand die Steuerklasse ändern will.


Wichtig zu wissen: Wer sich einen Lohnsteuerfreibetrag vom FA eintragen lässt, ist für das betreffende Steuerjahr in der Regel verpflichtet, später eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:492025-01-13 15:29:48Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen: Wie sich der Nettolohn erhöhen lässt

Entfernungspauschale: Wann eine längere Strecke berücksichtigt werden darf

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Die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierfür können Sie pro Tag pauschalierte Kosten je Entfernungskilometer ansetzen, wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine längere Strecke sinnvoll sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit der längeren Strecke erfüllt waren.


Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend und legte dabei eine Strecke von 105 km zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur eine Strecke von 84 km. Der Kläger gab an, dass er die längere Strecke nutze, weil er bei dieser nach Verlassen der Autobahn nur zwei Ampeln passieren müsse, um seine Tätigkeitsstätte zu erreichen. Die kürzere Strecke führe dagegen durch das Stadtgebiet mit 17 Ampeln. Auch komme es auf der kürzeren Strecke staubedingt oft zu einem erheblichen Zeitverlust.


Des Weiteren führte der Kläger an, dass ihm aufgrund einer Rücken-OP längeres Sitzen nicht möglich sei. Auf der längeren Strecke habe er nach spätestens 30 Minuten Fahrzeit die Möglichkeit, eine Pause einzulegen, was bei der kürzeren Strecke nicht möglich sei.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zu Recht nur die kürzere Strecke berücksichtigt. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke maßgeblich. Allerdings kann auch eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger sein, sofern auf ihr die Tätigkeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Die Vorteilhaftigkeit ist gegeben, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der längeren Strecke entschieden hätte. Die längere Strecke muss dabei jedoch offensichtlich verkehrsgünstiger sein.


Das Gericht konnte im Urteilsfall nicht feststellen, dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war. Eine Zeitersparnis war auf der längeren Strecke in der Regel nicht zu erreichen, auch wenn dies ab und zu der Fall war. Die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt sind nicht entscheidend. Auch die gesundheitlichen Argumente konnten nicht überzeugen, zumal der Kläger nun aufgrund eines Standortwechsels seines Arbeitgebers einen Großteil der kürzeren Strecke nutzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt

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Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.


Im Besprechungsfall stellt die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern betrieben. DCS ermöglicht über Karten und Authentifizierungsapplikationen die Registrierung und Abrechnung der Ladevorgänge. Neben dem eigentlichen Ladevorgang umfasst die Leistung von DCS auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Nutzung von Standplätzen.


Der EuGH hatte zu klären, ob DCS bei der Abwicklung der Ladevorgänge als Kommissionär oder als Käufer auftritt. Die steuerliche Einstufung ist insbesondere bei komplexen Leistungsketten wie beim sogenannten E-Roaming-Modell (Ladepunktbetreiber CPO – E-Mobility-Provider EMP – Fahrzeugnutzer EMU) von entscheidender Bedeutung. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Modelle war bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene abschließend geregelt.


Die EuGH-Richter urteilten, dass hier ein Kommissionsgeschäft in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität vorliegt. Laut Gericht erfüllt DCS die beiden wesentlichen Voraussetzungen für ein Kommissionsgeschäft:

  1. Beauftragung: DCS handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers.
  2. Gleichartigkeit der Leistungen: Der vom Betreiber bezogene und der an den Nutzer weitergegebene Strom sind gleichartig.

Dieses Urteil unterscheidet sich von der bisherigen Rechtsprechung. Anders als bei Tankkarten für Verbrennerfahrzeuge dienen Karten und Apps hier nicht der Bezahlung, sondern der Freischaltung des Zugangs. Damit liegt kein Finanzierungsgeschäft vor.


Hinweis: Das Urteil bringt Klarheit für Anbieter von E-Charging-Diensten und die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Grundsätze des Urteils in nationale Steuerregelungen umgesetzt werden.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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„VAT in the Digital Age“: Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen

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Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft. Das Paket umfasst drei zentrale Maßnahmen:

  1. Digitale Meldepflichten und E-Rechnungspflicht: Ab dem 01.07.2030 wird die E-Rechnung für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen verpflichtend. Die jetzigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden durch digitale Meldepflichten (Digital Reporting Requirements, DRR) ersetzt. Unternehmen müssen E-Rechnungen künftig innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausstellen. Sammelrechnungen bleiben unter bestimmten Bedingungen möglich. Zusätzliche Meldepflichten wie die Angabe von Bankverbindungen stoßen beim DStV wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auf Kritik.
  2. Regelungen für die Plattformökonomie: Plattformbetreiber für Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen sollen künftig Mehrwertsteuer abführen. Dies schließt Steuerlücken und stärkt den Wettbewerb zwischen Plattformen und traditionellen Anbietern. Die Mitgliedstaaten können allerdings kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von dieser Regelung ausnehmen.
  3. Erweiterung des One-Stop-Shops und Reverse-Charge-Verfahren: Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich des One-Stop-Shops auf zusätzliche B2C-Transaktionen ausgeweitet. Eine neue Sonderregelung ersetzt die bisherigen Abruflager-Regelungen. Ab dem 01.07.2027 wird das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Transaktionen innerhalb der EU verpflichtend.

Hinweis: Das ViDA-Paket soll Mehrwertsteuerbetrug effektiver bekämpfen und gleichzeitig Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Behörden reduzieren. Die Einführung gemeinsamer IT-Systeme gilt als Meilenstein für den EU-Binnenmarkt. Kritisch sieht der DStV jedoch die zentrale Datenbank VIES, deren Betrieb durch die EU-Kommission erhebliche datenschutzrechtliche Verantwortung mit sich bringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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