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Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt

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Neues zum Thema Steuern

Der Cum-Ex-Skandal gehört zu einer der größten Steuerbetrugsfälle in der deutschen Geschichte. Banken, Investoren und Anwälte nutzten dabei komplexe Aktiengeschäfte, um sich mehrfach Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Schätzungen zufolge entstand dem deutschen Staat dadurch ein Schaden von bis zu 31 Mrd. EUR.


Einen kleinen Mosaikstein zur Aufarbeitung der Fälle hat nun das Landgericht München I geliefert: Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in jeweils zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem wurde gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 7,9 Mio. EUR bzw. 7,6 Mio. EUR angeordnet. Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 gemeinschaftlich Steuern in Höhe von rund 343 Mio. EUR hinterzogen hatten.


Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Angeklagten vier Aktienfonds aufgesetzt, in die vor allem sehr vermögende Privatpersonen sowie die Family Offices dieser Personen investiert hatten. Die Fonds handelten um den Tag der Hauptversammlung herum mit Aktien. Der Kauf vor dem Dividendenstichtag mit Dividende und die Lieferung nach dem Dividendenstichtag mit einer künstlich hinzugefügten Nettodividende ließ es – plangemäß – für die betroffenen Banken so aussehen, als sei für diese scheinbaren Dividenden bereits Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall.


Durch die Aktiengeschäfte und die mit der gewählten Konstruktion veranlassten Falscherklärungen gegenüber der jeweils zuständigen Steuerbehörde bereicherten sich die Angeklagten, ihre Mittäter und die weiteren Beteiligten sowie ihre Investoren, indem sie die Auszahlung von Kapitalertragsteuer erreichten, ohne dass die Kapitalertragsteuer zuvor abgeführt worden war. Dabei waren die Aktienkäufe und -verkäufe durch die vorherige Absicherung mit Future-Geschäften im Wesentlichen neutral und der „Gewinn“ der Fonds bestand einzig in der zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuer. Den Anlegern der Fonds konnten daher jeweils Gewinne von 18 % im Jahr 2009 bzw. 12 % im Jahr 2010 angeboten werden.


Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigte das Gericht deren umfassendes Geständnis; zu ihren Lasten wurde vor allem der immense Steuerschaden gewertet.


Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und Erfolg haben wird.

 

 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Anja Holzapfel


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