Fristsache: Schnell droht ein Verspätungszuschlag
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Wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, gibt es hinsichtlich der Verspätungszuschläge seit dem Veranlagungsjahr 2018 strengere Regelungen. Früher konnte das Finanzamt noch im Rahmen seines Ermessens darüber entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht. Hat es nun tatsächlich keinen Spielraum mehr? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG).
Die Kläger im Besprechungsfall sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und haben die Steuerklassenkombination III/V. Am 02.06.2022 erinnerte das Finanzamt die Kläger an die Abgabe der Steuererklärung 2019, und zwar bis zum 08.07.2022. Auf einen Verspätungszuschlag wurde hingewiesen. Die Kläger reichten die Steuererklärungen 2018 und 2019 am 07.07.2022 ein. Die Erklärungen wurden antragsgemäß veranlagt. Für beide Jahre wurde jeweils ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Die Kläger beantragten dessen Aufhebung. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Verspätung sei nicht entschuldbar gewesen.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge war rechtmäßig. Die Kläger waren gesetzlich verpflichtet, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 abzugeben, was erst verspätet geschah. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags war im Streitfall keine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt war per Gesetz verpflichtet, für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 jeweils einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Von der Festsetzung ist nur abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Die Kläger konnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Abgabepflicht für sie nicht erkennbar gewesen sei. Nicht das Schreiben des Finanzamts hatte die Erklärungspflicht ausgelöst, sondern die gesetzliche Regelung.
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(aus: Ausgabe 10/2023)