Handwerkerleistungen: Steuerbonus gilt auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung
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Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Sowohl Mieter als auch Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren sogar Steuerzahler, die ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich nutzen. Es muss also nicht zwangsläufig Eigentum oder ein Mietverhältnis gegen Entgelt bestehen, um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen absetzen zu können. Der BFH verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse eingeschränkt werden dürfe. Erforderlich sei lediglich, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein Haushalt geführt werde.
Hinweis: Wer also unentgeltlich ein Haus oder eine Wohnung bewohnt, ist nicht von vornherein vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Für den steuerlichen Abzug ist es aber wie bei allen anderen Nutzungsverhältnissen wichtig, dass über die Leistung eine Rechnung ausgestellt wurde, und die Zahlung unbar erfolgte.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2023)