Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen
innerhalb der Europäischen Union (EU) ab dem 1. Januar 2010 (Reverse Charge)
Seit dem 1. Januar 2010 hat sich die Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung geändert, welche von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer (Auftragnehmer) an einen in der EU ansässigen Unternehmer (Auftraggeber) ausgeführt wird.
Voraussetzung: Auftraggeber und Auftragnehmer sind beides Unternehmen, welche die Leistung im Rahmen des Unternehmens erbringen und abnehmen. Dieses wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) dokumentiert. Diese Konstellation wird auch „b to b = business to business“ genannt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Ort der Leistung immer am Sitz des Unter-nehmens des Auftraggebers und zwar unabhängig davon, an welchem Ort die Leistung tatsächlich erbracht wird.
Beispiel:
Ein in Deutschland ansässiger Grafikdesigner (Auftragnehmer) erstellt eine Homepage für einen in den Niederlanden ansässigen Händler (Auftraggeber). Der Leistungsort ist in den Niederlanden. Der deutsche Grafiker stellt dem niederländischen Händler eine Netto-Rechnung, in welcher beide USt-ID-Nr. verzeichnet sind und der Hinweis:
„Die Umsatzversteuerung erfolgt am Ort des Leistungsempfängers gemäß § 3a UStG (Reverse Charge).“
„The taxation depends on the country of the providing service (Reverse Charge).“
Der niederländische Händler hat in seiner Umsatzsteuererklärung den Leistungsbezug der niederländischen Umsatzsteuer zu unterwerfen und gleichzeitig steht ihm der volle Vor-steuerabzug zu, wenn er auch sonst zu 100% vorsteuerabzugberechtigt ist.
Wird die Homepage für einen niederländischen Arzt erstellt, dann bleibt auf der Seite des deutschen Grafikdesigners alles gleich. Der niederländische Arzt hat im Gegensatz zu Händler zwar auch den Leistungsbezug der niederländischen Umsatzsteuer zu unterwer-fen, aber es besteht kein Anspruch auf Vorsteuererstattung. Der Arzt wird wie eine Pri-vatperson behandelt.
Die Ortsbestimmung über den Sitz des Auftraggebers kommt für folgende Leistungen in Betracht:
- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; hierunter fallen auch sämtliche Leistungen bezüglich Design und Gestaltung,
- die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
- sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerbera-ter, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachver-ständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaft-liche und technische Beratung.
Die Ortsbestimmung über den Sitz des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn es sich um folgende Leistungen handelt:
- Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Leistungsort liegt am Grundstück),
- Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Leistungsort liegt dort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird),
- Leistungen im Zusammenhang mit Vorführungen, Messen, Ausstellungen, Schu-lungen (Leistungsort ist am Ort der Tätigkeit = dort, wo z.B. die Schulung statt-findet),
- Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle (Leistungsort ist am Ort der Abgabe der Speisen und Getränke),
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturleistungen, Leis-tungsort dort, wo Reparatur erfolgt).