Grenzüberschreitende Lieferungen – Die Änderungen in der Übersicht
§ 9 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
Der Ausfuhrnachweis muss durch einen Ausgangsvermerk oder einen Alternativ-Ausgangsvermerk geführt werden.
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) wird nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt. Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss der Ausfuhrnachweis auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Enthält das Fahrzeug kein Ausfuhrkennzeichen, muss zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland geführt werden.
§ 10 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
Der Ausfuhrnachweis muss durch einen Ausgangsvermerk oder einen Alternativ-Ausgangsvermerk geführt werden.
Die Speditionsbescheinigung muss die sog. Movement Reference Number (MRN) enthalten.
Bei Verwendung eines handelsrechtlichen Frachtbriefs muss dieser vom Auftraggeber des Frachtführers bzw. seinem Vertreter unterschrieben sein.
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen gelten die Vorschriften für die Beförderungsfälle entsprechend.
§ 11 UStDV –Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
Die Regelungen zu Ausfuhrlieferungen gelten entsprechend.
§ 13 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Die Regelungen zu Ausfuhrlieferungen gelten entsprechend.
In allen Fällen muss die sog. Movement Reference Number (MRN) aufgezeichnet werden.
Bei Arbeiten im Zusammenhang mit Fahrzeugen ist der Gewerbezweig oder der Beruf des Abnehmers sowie der Verwendungszweck des Beförderungsmittels aufzuzeichnen.
§ 17 UStDV – Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr
Die Regelungen zu Ausfuhrlieferungen gelten entsprechend.
Zusätzlich ist eine Bestätigung der Grenzzollstelle erforderlich.
§ 17a UStDV – Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen.
Der Nachweis muss durch ein Doppel der Rechnung und eine Gelangensbestätigung geführt werden.
Die Gelangensbestätigung muss u.a. im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Bei einer Beförderung durch den Abnehmer muss der Ort und Tag des Endes der Beförderung ausgewiesen sein. Ferner muss die Unterschrift des Abnehmers enthalten sein.
Bei Versendung der Ware durch einen Spediteur muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung besitzen, dass die Gelangensbestätigung dem Spediteur vorliegt und bei Prüfung durch die Finanzbehörde dem Unternehmer zeitnah zur Verfügung gestellt wird.
Bei Fahrzeuglieferungen muss der Nachweis auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.
§ 17b UStDV – Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen.
Der Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die zusätzlich die in § 11 UStDV bezeichneten Angaben enthalten.
§ 17c UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Unternehmer hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. Weitere Angaben über den Abnehmer, die Lieferung etc. sind aufzuzeichnen.
Bei Fahrzeuglieferungen muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufgezeichnet werden.