Geschäftsführer-Haftung
Vor der notariellen Beurkundung der GmbH-Satzung
1. Hat jemand für eine existente Gesellschaft gehandelt, haftet er persönlich für alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
Vor der GmbH-Eintragung im Handelsregister
2. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn in der Zeit vor der GmbH-Eintragung im Handelsregister Geschäfte abgeschlossen wurden; insbesondere solche, bei denen nicht nachzuweisen ist, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind.
3. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn falsche Aussagen zur Eintragung bei Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung gemacht wurden; insbesondere falsche Angaben wer welche Geschäftsanteile übernommen hat sowie über den Einlagegegenstand und dass dieser der Geschäftsführung endgültig zur freien Verfügung steht.
4. Die Einzahlung des Stammkapitals ist so zu dokumentieren, dass sie auch noch in vielen Jahren nachgewiesen werden kann.
Während der GmbH-Tätigkeit
5. Bei allen Handlungen für die GmbH ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu wahren.
6. Jeder Geschäftsführer hat auch die Geschäftsbereiche der anderen Geschäftsführer zu überwachen.
7. Es ist sicherzustellen, dass die Buchführung weder manipuliert noch vernachlässigt wird.
8. In jeder öffentlichen Mitteilung ist die Vermögenslage der Gesellschaft richtig darzustellen.
9. Ein Geschäftsführer nimmt besonderes Vertrauen bei Vertragsverhandlungen für sich in Anspruch, sodass er evtl. dafür haftet, wenn ein in Aussicht gestellter Erfolg ausbleibt.
10. Der Geschäftsführer hat Dritten gegenüber stets offenzulegen, dass er namens und für Rechnung der GmbH handelt.
11. Gelder, die das Stammkapital der GmbH bilden, sind nicht an die Gesellschafter auszuzahlen.
12. Auf gekaufte Anteile an einer eigenen GmbH, werden nicht die vollen Geschäftsanteile eingezahlt.
13. Ein Geschäftsführer hat keine unerlaubten Handlungen vorzunehmen.
14. Alle steuerlichen Pflichten, insbesondere die Abführung von Umsatz- und Lohnsteuer sowie die Abgabe von Steuererklärungen sind zu beachten.
15. Alle Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger sind abzuführen.
16. Der Geschäftsführer hat die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der GmbH zu wahren.
17. Dem Handelsregister hat eine aktuelle Gesellschafterliste vorzuliegen.
18. Forderungen und Gegenleistungen müssen immer vollwertig sein vollwertig, insbesondere nach der Begründung eines „Cash-Pools“.
19. Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals, ist den Gesellschaftern sofort mitzuteilen.
20. Die Nettolöhne werden ausgezahlt, für die auch die Lohnsteuer und zumindest die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen ist.
21. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, besteht drohende Zahlungsunfähigkeit oder ist eine Überschuldung eingetreten, muss ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.
22. Zahlungen an Gesellschafter, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, dürfen nicht vorgenommen werden.
23. Bei eingetretener Insolvenzlage darf der Gesellschaft kein Gesellschaftsvermögen entzogen werden, die Übersicht über die Vermögenssituation ist immer zu gewährleisten und es dürfen keine Schleuderverkäufe kreditierter Waren getätigt werden.