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Werbungskosten: Fahrtkosten eines Piloten

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Neues zum Thema Steuern

Als Arbeitnehmer können Sie Kosten, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. So können Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Betrag je Entfernungskilometer angesetzt werden. Manchmal ist jedoch schwer festzustellen, ob es überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, kann jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht.


Der Kläger ist angestellter Pilot der Fluggesellschaft A und arbeitsrechtlich dem Flughafen B zugewiesen. Im Streitjahr 2018 flog er Langstrecke. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort online einchecken. Zum Flughafen fuhr er mit dem Auto. Dort traf er die anderen Piloten und Crewmitglieder, zog Updates der Flugdaten und druckte Flugunterlagen aus. Anschließend ging es zur Sicherheitskontrolle und dann mit dem Bus zum Flugzeug. Im Cockpit übertrug der Kläger die Flugdaten ins Flugzeugsystem, überwachte die Flugzeugbetankung und überprüfte das Flugzeug auf Flugsicherheit.


In der Steuererklärung 2018 machte er 73 Fahrten zum Flughafen B mit je 300 km (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungskilometer (150 km), da der Flughafen B die erste Tätigkeitsstätte sei.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich, da auch das Gericht von einer ersten Tätigkeitsstätte am Flughafen B ausging. Der Kläger war dem Flughafen B arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Er war auch in hinreichendem Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend in B tätig. Er musste ca. zwei Stunden vor Abflug am Flughafen online einchecken.


Da er bei der Hinfahrt auch immer eine Pufferzeit von ca. einer Stunde einplante, war er sogar fast drei Stunden vor Abflug am Flughafen. Vor dem Abflug führte der Kläger eine aufwendige Flugsicherheitsüberprüfung durch und überwachte die Betankung. Wurde bei der Sicherheitsüberprüfung ein Mangel festgestellt, hatte er zu entscheiden, ob der Flug noch durchgeführt werden konnte. Dies entspricht dem Berufsbild des Piloten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

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