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Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Dienstleistungen: Kuchenbasar kann steuerfrei bleiben

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Das Finanzministerium Thüringen (FinMin) gibt in einer Pressemitteilung Hinweise zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Dienstleistungen.


Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage nun umsatzsteuerlich relevant.


In der Pressemitteilung wird klargestellt, dass die Leistungen für Schulveranstaltungen (z.B. Kuchenbasar, Sommerfest) nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig werden. Da die Ausrichter von Schulveranstaltungen regelmäßig Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern sind, greifen die neuen Regelungen hier nicht. Sofern die Leistungen von öffentlichen Einrichtungen selbst erbracht werden, greift jedoch die erweiterte Umsatzsteuerpflicht (wenn z.B. die Schule selbst die Leistung erbringt). Es komme darauf an, wer den Kuchen verkaufe, so das FinMin.


Durch die Neuregelung werden im Ergebnis mehr Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, diese sind jedoch im Einzelfall genau zu prüfen. Es besteht die Möglichkeit, für bestimmte Leistungen eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, so dass der Schulträger am Ende keine Umsatzsteuer abführen muss.


Einen Vorteil bietet hier die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die steuerpflichtigen Umsätze einer öffentlichen Einrichtung im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.


Hinweis: Die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen soll ab dem 01.01.2025 gelten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2023)

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Anja Holzapfel


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