Umsatzsteuer: Leistungen von Verfahrensbeiständen sind steuerfrei
Neues zum Thema Steuern
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2021 in § 4 Nr. 25 Satz 3 Umsatzsteuergesetz ein neuer Buchstabe d eingefügt. Danach werden Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.
Der Gesetzgeber folgte damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019. Danach besteht an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen.
Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. werden. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2021 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2023)