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Regierungsentwurf: Umsatzsteuer-Ausblick auf das Wachstumschancengesetz

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Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt, der inzwischen den Status eines Regierungsentwurfs erlangt hat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Entwurf insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen: Die relevanteste Änderung besteht in der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern, die in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen soll. Diese Änderung soll am 01.01.2025 mit einer Übergangsregelung in Kraft treten, wonach im Jahr 2025 neben der neuen, strukturierten Rechnung auch noch die bisherigen sonstigen Rechnungen (Papier oder PDF-Datei in einer E-Mail) genutzt werden können.
  • Vereinfachungen und Änderungen im Besteuerungsverfahren unter anderem für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze für die Möglichkeit, die Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, soll ab dem 01.01.2024 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben werden.
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Vereinfachungsregelung in § 13b Umsatzsteuergesetz kann ab 01.01.2024 auch für die Übertragung von Emissionszertifikaten angewandt werden.
  • Steuersatz von 7 % auf Leistungen von Zweckbetrieben: Es wird klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 (nicht nach § 65) Abgabenordnung anzuwenden ist. Begünstigte Leistungen liegen auch dann vor, wenn die vom jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken (z.B. Inklusionsbetriebe).
  • Steuerbefreiung für Pflege- und Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen: Alle Verfahrenspfleger, die in Betreuungs- und Unterbringungssachen tätig sind, werden ab dem 01.01.2024 als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

Hinweis: Ziel ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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