Sozialleistung: Anspruch auf Kindergeld wegen seelischer Behinderung
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In der Regel haben Sie bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld. Über diesen Zeitraum hinaus besteht dieser Anspruch beispielsweise dann, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Auch bei einer Behinderung des Kindes erhalten Sie über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Kindergeld. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) ging es darum, ob eine seelische Behinderung vorlag und ob diese tatsächlich von einer fachlich geeigneten Person festgestellt wurde.
Die Klägerin hat eine volljährige Tochter D. Diese schloss die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur ab. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Entfernung mehrerer Tumore) konnte D keine Ausbildung beginnen. Die Klägerin hatte Kindergeld für D beantragt und auch erhalten. Im April 2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 aufgehoben. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt, woraufhin die Mutter Klage erhob.
Da D laut der Klägerin auch an Depressionen litt, sich aber nicht in fachärztliche Behandlung begeben hatte, ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten an. Darin sollte geklärt werden, ob eine sich möglicherweise auf die Fähigkeit zum Selbstunterhalt auswirkende Behinderung vorliegt. Das Gutachten erfolgte durch einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten. Die Familienkasse war jedoch der Ansicht, dass ein Gutachten zur Feststellung einer Behinderung nur durch einen Arzt erstellt werden kann.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für D für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Oktober 2017. Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form erbracht werden – zum Beispiel durch das Gutachten eines Sachverständigen.
Der gesundheitliche Zustand von D wich im entsprechenden Zeitraum unzweifelhaft von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. D war folglich seelisch behindert. Dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten und nicht um einen Arzt handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Auswahl des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts.
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(aus: Ausgabe 11/2023)