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Photovoltaikanlagen: Betreiber profitieren von Steuererleichterungen

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Gut zu wissen für alle, die sich auf die Einkommensteuererklärung 2022 oder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres vorbereiten: Betreiber von Photovoltaikanlagen können seit dem 01.01.2023 von weitreichenden steuerlichen Erleichterungen profitieren. Insbesondere bei der Umsatz- und Einkommensteuer sind steuerliche und bürokratische Hürden gefallen:

  • Keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt neuerdings eine Umsatzsteuer von 0 % an. Diesem Nullsteuersatz unterliegen neben den Modulen auch die für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel, Stromspeicher sowie entsprechende Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe. Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die gemeinnützigen Zwecken dienen, installiert wird. Die Standortbedingung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Bei entsprechenden Umsätzen wird künftig keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt. Dennoch bleibt der Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage (z.B. Materialeinkäufe) erhalten, was für eine deutliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage sorgt. Bisher mussten Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung), um sich die Umsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer zurückzuholen. An diese Option waren sie mindestens fünf Jahre gebunden und mussten dementsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich, um eine Umsatzsteuerbelastung durch die Lieferung und Installation der Anlage zu verhindern.
  • Keine Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen: Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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