Pendlerpauschale versus Homeoffice: Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genauer hin
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Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen. Bislang war es übliche Praxis, dass die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannten.
Seit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt aber geändert: Viele Arbeitnehmer arbeiten mittlerweile tageweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne Weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Ämter bei der Angabe zahlreicher Arbeitstage im Betrieb verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich dort abgeleisteten Arbeitstage anfordern. Kritisch hinterfragen werden die Finanzämter die Anzahl der eingesetzten Arbeitstage zudem, wenn ein Arbeitnehmer hohe Fortbildungskosten abrechnet oder Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass der Arbeitnehmer seltener am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat.
Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag (ab 2023: 6 EUR pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 EUR begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 EUR). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Zwar wäre ein Abzug der Pendlerpauschale für Homeofficetage bereits ab einer Entfernung von 17 km (ab 2023: 21 km) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich günstiger, Arbeitnehmer würden aber dann tatsächlich nicht unternommene Fahrten steuermindernd abrechnen, was im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann.
Hinweis: Fährt ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2023)