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Nicht erfüllter Lohnanspruch: Fehlende Insolvenzsicherung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss

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Neues zum Thema Steuern

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie bei einer Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitslöhne erst dann dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch steuerlich zufließen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erhält. Fließt ihm noch kein Arbeitslohn zu, kann der Arbeitgeber auch noch nicht für einen unterlassenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden. Ein neues Urteil stärkt nun die Rechte von Arbeitgebern in Fällen, in denen offene und nicht gegen Insolvenz gesicherte Lohnansprüche der Belegschaft mit zeitlichem Verzug in Zeitwertkonten überführt werden.


Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen seit 2008 diverse Prämien und Weihnachtsgelder nicht mehr an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern mit ihnen vereinbart, dass die Lohnansprüche später in (insolvenzgesicherte) Zeitwertkonten eingezahlt würden, so dass eine ruhestandsnahe Arbeitsfreistellung möglich würde. Die Überführung in diese Konten fand tatsächlich erst im Jahr 2011 statt.


Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass den Arbeitnehmern die Arbeitslöhne steuerlich bereits vor 2011 zugeflossen waren. Die Behörde argumentierte, dass die Arbeitnehmer bis zum Jahr 2011 das Insolvenzrisiko hinsichtlich ihres nicht ausgezahlten Arbeitslohns getragen und sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne erlangt hätten.


Der Bundesfinanzhof nahm jedoch keinen Lohnzufluss an und lehnte dementsprechend eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer ab. Die Arbeitnehmer hatten auf die sofortige Auszahlung des Lohns verzichtet, so dass der Zufluss nach Gerichtsmeinung – ähnlich wie bei einer Stundung – hinausgeschoben worden war. Die Bundesrichter erklärten, dass eine fehlende Insolvenzsicherung und ein damit einhergehendes Risiko des Wertverlusts der Lohnansprüche nicht zum Lohnzufluss führten. Das Tragen eines solchen Risikos durch den Arbeitnehmer begründe bei ihm noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Sozialversicherungsprüfung: Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

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Neues zum Thema Steuern

Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist.


Unter welchen Voraussetzungen ein Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist, hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden diverse Einzel- und Gruppentrainingseinheiten sowie Fitnesskurse angeboten. Verschiedene Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Studios statt. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio anschließend Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.


Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Einordnung als freie Mitarbeit und stufte das Vertragsverhältnis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio zog in einem Eilverfahren vor das Sozialgericht, das den Antrag des Studios ablehnte. Das LSG bestätigte in zweiter Instanz nun die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht erklärte, dass es zur Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Eine Rolle spiele insbesondere die Eingliederung des Personals in den Betrieb des Auftraggebers, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten des Auftragnehmers sowie das von ihm zu tragende unternehmerische Risko und seine unternehmerischen Gewinnchancen.


Im vorliegenden Fall waren die Fitnesstrainer allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hatte das Angebot und die Durchführung der Kurse bestimmt und die Kunden akquiriert. Die Trainer hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm durchzuführen. Sie konnten das Kursangebot nicht verändern, mussten es in den Räumlichkeiten des Studios durchführen und hatten damit faktisch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Hinzu kam, dass die Trainer nach geleisteten Stunden bezahlt wurden. Sie hatten also kein unternehmerisches Risiko, da die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wurde.

Information für: Freiberufler
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:52Sozialversicherungsprüfung: Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

Homeoffice im Garten: Wann sich Kosten für Bauwagen und Gartenhaus absetzen lassen

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Neues zum Thema Steuern

Das Homeoffice ist für Beschäftigte vieler Branchen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Herrscht in den eigenen vier Wänden jedoch ein Platzproblem und ist die Arbeit am Küchentisch nicht mehr praktikabel, rücken ganz neue Überlegungen in den Fokus: Warum nicht ein Homeoffice im Garten errichten? Wer über einen eigenen Garten verfügt und dort in einem Gartenhaus oder Bauwagen sein Büro einrichtet, findet schließlich dort seine Ruhe, zusätzlichen Platz und sogar eine deutlichere Trennung vom Privatbereich vor.


Steuerlich interessant ist diese Idee vor allem für Erwerbstätige, die zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben (z.B. Journalisten oder IT-Fachleute), denn sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gartenhaus & Co. steuermindernd geltend machen können: Während die Kosten für einen beruflich genutzten Bauwagen über zwölf Jahre abgeschrieben werden können, lässt sich ein Gartenhaus über 33,3 Jahre abschreiben, sofern es als Immobilie gilt. Bei einer Einordnung als Schuppen ist eine Abschreibung über 16 Jahre möglich.


Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten ab 2023 nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde auf 6 EUR pro Arbeitstag (maximal 1.260 EUR pro Jahr) erhöht. Tatsächliche Kosten, wie für die Errichtung eines Gartenhauses, können bei Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale aber nicht abgesetzt werden.


Hinweis: Wer sich sein Homeoffice in einem Gartenhaus einrichten will, sollte beachten, dass ein solches Bauwerk auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein kann. Vor dem Bau eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten sich Arbeitnehmer deshalb mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Erbfallkosten: Kann auch ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen?

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Neues zum Thema Steuern

Haben Sie schon einmal etwas von der Erbfallkostenpauschale gehört? Erbfallkosten sind Kosten, die zum Beispiel für die Beerdigung oder die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Für diese Kosten kann man eine Pauschale in Höhe von 10.300 EUR geltend machen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich geringere Kosten hat. Es muss nichts nachgewiesen werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte eine Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Fraglich war, ob das Finanzamt diese zu Recht versagt hatte.


Die Klägerin hatte eine Tante in Großbritannien, welche verstarb. Vor Abzug der Kosten betrug der Wert des Nachlasses 247.605 £. Erbe war der Bruder der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte verfügt, dass die Klägerin aus dem Nachlass 50.000 £ erhält. Letztere hatte für die Erlangung des Erwerbs Kosten für eine Beglaubigung und für Porto getragen. Das Finanzamt berücksichtigte diese insgesamt 13,20 EUR als Nachlassverbindlichkeiten, nicht jedoch die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Erbfallkostenpauschale.


Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Nach dem Gesetz gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Erbfallkostenpauschale kann auch von Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Pauschbetrag der Klägerin nicht in voller Höhe zu. Er ist nur anteilig in der quotalen Höhe des Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse zu berücksichtigen. Die Erbfallkostenpauschale ist nämlich für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 EUR zu gewähren. Bei mehreren Erwerbern muss daher eine Aufteilung erfolgen – nach Ansicht des Senats in Höhe der Quote des zugeflossenen Vermögens zum Gesamtnachlass. Die Gewährung des vollen Pauschbetrags würde zu einer Überbegünstigung führen, da ein Teil des Nachlasses in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Eine lediglich quotale Berücksichtigung führt aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:46Erbfallkosten: Kann auch ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen?

Erbfall: Rechtsberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

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Neues zum Thema Steuern

Wenn man erbt, kann man von der Erbschaft unter bestimmten Umständen in Zusammenhang damit entstandene Kosten abziehen. So gibt es die Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind zum Beispiel Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass haben (z.B. Steuerschulden), oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung. Daneben gibt es noch steuerlich unbeachtliche Nachlassverwaltungskosten. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte im Streitfall zu entscheiden, welche Art von Kosten vorliegt und ob diese abgezogen werden können.


Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines verstorbenen Vaters. Nach dessen Tod zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, öffnete seine Post nicht und war für kaum jemanden erreichbar. Auch gesundheitlich ging es ihm nicht gut. Anfangs hatte der Kläger kaum Kenntnis vom Umfang des Nachlasses. Da das Verhältnis zum Bruder eher schwierig war, führten er und sein Bruder diverse Rechtstreitigkeiten. Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft geführt. Hierfür hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Aus den Teilungsversteigerungsverfahren ergaben sich mehrere Honorarrechnungen.


Der Bruder des Klägers reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein, die nicht vom Kläger unterschrieben war. Das Finanzamt schätzte daraufhin zunächst die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger. Während des Einspruchsverfahrens machte dieser unter anderem die Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.


Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Zu Unrecht wurden die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt. Die ihm entstandenen Kosten sind teilweise Nachlassverbindlichkeiten. Unter „Verteilung des Nachlasses“ sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verstehen. Dies ist bei den Anträgen auf Teilungsversteigerung der Fall. Irrelevant ist, dass der Kläger mit seinem Bruder zerstritten war und dass die Kosten nur deswegen anfielen.


Hingegen sind die Kosten für die Rechtsvertretung zur Aufteilung der Mietkonten nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Kosten der Nachlassverwaltung.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:46Erbfall: Rechtsberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Zustellungsfiktion: Wann genau die Einspruchsfrist gegen einen Bescheid beginnt

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und dieser aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Aber woher weiß das Finanzamt eigentlich, wann Sie den Bescheid erhalten? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es im Gesetz die sogenannte Zustellungsfiktion, wonach man davon ausgeht, dass der Brief innerhalb eines Dreitageszeitraums bei Ihnen eingeht. In einem Streitfall wurden die Bescheide im Zentralversand der Finanzbehörde gedruckt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden, ob dann eine verlängerte Frist gilt.


Mit Bescheid vom 02.09.2021 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2020 für den Kläger gesondert fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.10.2021 über das Elster-Portal Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2021 als unzulässig. Grund: Die Frist sei bereits überschritten. Nach Ansicht des Klägers aber war der Einspruch nicht verfristet, da er den Bescheid erst am 07.09.2021 erhalten habe. Fünf Tage Postlaufzeit seien wahrscheinlicher als drei Tage. Auch sei der Tag der Aufgabe zur Post nicht nachgewiesen.


Das FG folgte der Ansicht des Klägers jedoch nicht. Der Einspruch sei zu spät eingegangen. Die Dreitagesbekanntgabefiktion greife nur dann, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Lasse sich das Aufgabedatum des Bescheids aber nicht feststellen, so sei die Fiktion nicht anwendbar. In den Fällen, in denen ein privater Postdienstleister oder ein Subunternehmer eingeschaltet werde, könne es eventuell einen längeren Postlauf geben.


Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass der Bescheid am 02.09.2021 zur Post aufgegeben worden sei. Beim Zentralversand sei sichergestellt worden, dass Bescheiddatum und Postaufgabedatum regelmäßig übereinstimmten. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Bescheid versehentlich nicht gedruckt oder an die Post übergeben worden sein könnte. Im Bereich des Drucks und Versands von Steuerbescheiden werde ein Vieraugenprinzip angewendet. Für das FG bestanden daher nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des Dreitageszeitraums zugegangen war.


Hinweis: Das Einhalten von Fristen ist essentiell, wenn es um Anträge, Erklärungen und Einsprüche geht. Wir behalten jedes Datum für Sie im Blick.

 

 

 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:47Zustellungsfiktion: Wann genau die Einspruchsfrist gegen einen Bescheid beginnt

Feste Niederlassung: Klarheit in Lohnveredelungsfällen

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Neues zum Thema Steuern

Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine feste Niederlassung eines anderen Unternehmers, liegt der Leistungsort dort, wo sich die feste Niederlassung befindet. Es ist jedoch häufig nicht leicht zu bestimmen, ob eine feste Niederlassung vorliegt. Dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bestehen einer festen Niederlassung lag ein Lohnveredelungssachverhalt zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers eine feste Niederlassung begründet, wenn der Auftragnehmer ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird.


Eine Tätigkeit im Ausland ist dann als feste Niederlassung einzustufen, wenn ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besteht, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Diese Struktur bzw. Ausstattung muss nicht unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehen. Es genügt, wenn das Unternehmen über diese so verfügen kann, als wäre es die eigene Struktur bzw. Ausstattung. Von ausländischen Finanzverwaltungen wurde häufig die Auffassung vertreten, dass den Unternehmen, die Lohnfertiger im Ausland einsetzen, automatisch eine feste Niederlassung im Ausland zugeschrieben wird.


In seinem Urteil hat der EuGH dieser Auffassung widersprochen. Er stellt klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger einen ausländischen Lohnveredler mit dem Ankauf von Rohstoffen, der anschließenden Verarbeitung, Zwischenlagerung einschließlich Verwaltung der hergestellten Produkte sowie der Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung des Produktionsverfahrens inklusive technischer Kontrollen und Bewertungen beauftragt, dies für den Steuerpflichtigen noch keine feste Niederlassung begründet. Der bloße Einsatz bzw. die Beauftragung von Lohnfertigern führt somit nicht automatisch zu einer festen Niederlassung im Ausland.


Hinweis: Das Urteil des EuGH setzt die Reihe der Entscheidungen fort, die er zum Begriff der festen Niederlassung erlassen hat. Es betrifft zwar im zugrundeliegenden Fall einen Unternehmer in einem Drittland. Die Entscheidung sollte aber auch auf Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragbar sein. Die Thematik der festen Niederlassungen ist überaus komplex. Unternehmen sollten die Entwicklungen dazu unbedingt im Blick behalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:47Feste Niederlassung: Klarheit in Lohnveredelungsfällen

Entlastungen im Überblick: Pflegekosten in der Einkommensteuererklärung

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Neues zum Thema Steuern

Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.


Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 EUR und 7.400 EUR pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.


Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale (sog. Merkzeichen) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR pro Jahr beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.


Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen:

  • 600 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 2
  • 1.100 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 3
  • 1.800 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit)

Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.


Hinweis: Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen.


Wenn die Betreuung bzw. Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes von außergewöhnlichen Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. In diesem Fall können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:47Entlastungen im Überblick: Pflegekosten in der Einkommensteuererklärung

Inhaftierte Straftäter vor dem Finanzgericht: Hand- und Fußfesseln dürfen nicht pauschal angeordnet werden

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Neues zum Thema Steuern

Wenn das Finanzgericht (FG) einen lebenslang inhaftierten Straftäter zur mündlichen Verhandlung lädt, legt es ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheitsmaßnahmen im Gerichtssaal. Dass dabei jedoch nicht pauschal eine Fesselung an Händen und Füßen angeordnet werden darf, zeigt nun ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend hatte ein seit Jahrzehnten inhaftierter Straftäter ein Klageverfahren seiner verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger fortgeführt. Die zuständige Einzelrichterin hatte den Mann zur mündlichen Verhandlung geladen und die Justizvollzugsanstalt gebeten, den Kläger im Sitzungssaal zu bewachen und an Händen und Füßen zu fesseln. Der Kläger weigerte sich, unter diesen Voraussetzungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass das FG in seiner Abwesenheit verhandelte und seine Klage abwies.


Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG, da ein Verfahrensmangel vorlag. Nach Ansicht der Bundesrichter war der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zwar standen der Einzelrichterin sitzungspolizeiliche Befugnisse zu, um den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern, die Fesselungsanordnung ging jedoch über diese Befugnisse hinaus und war rechtswidrig. Die Fesselung eines Prozessbeteiligten ist der stärkste Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen und ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht. Sie kommt daher nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel möglich ist und konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Fesselung rechtfertigen. Hierzu können zum Beispiel frühere Auffälligkeiten im Justizvollzug wie Gewalttätigkeiten oder Fluchtversuche zählen oder erkennbare Suizidabsichten. Da solche konkreten Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden waren, durfte das FG pauschal keine Fesselung anordnen.


Hinweis: Im zweiten Rechtszug muss das FG nun also voraussichtlich ohne Fesselung verhandeln, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen. Um die Sicherheit im Gerichtssaal zu gewährleisten, wird dem Kläger dann aber wohl ein Platz neben einem oder zwischen zwei Justizwachtmeistern zugewiesen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:49Inhaftierte Straftäter vor dem Finanzgericht: Hand- und Fußfesseln dürfen nicht pauschal angeordnet werden

Einkommensteuererklärung: Schulkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

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Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.


Die Kläger haben eine Tochter. Diese besuchte in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Der Schülerin waren durch den Amtsärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Durch die ständige Unterforderung an ihrer bisherigen Schule seien bei ihr behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Aus gesundheitlichen Gründen wurde daher durch die Amtsärztin der Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung befürwortet. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder, die über den Sonderausgabenabzug hinausgingen, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.


Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Es handle sich hier nicht um Krankheitskosten, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur unter bestimmten Umständen als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Selbst bei einem infolge Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Erforderlich für einen Abzug wäre, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolge. Im Streitfall war allerdings nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert war, und im Internat wurde auch keine spezielle Heilbehandlung durchgeführt. Zudem erfolgte der Besuch des Internats im Hinblick auf die Hochbegabung – die aber keine Krankheit ist. Der Schulbesuch konnte somit nicht als Heilbehandlung angesehen werden.

 

 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:232023-10-12 13:29:47Einkommensteuererklärung: Schulkosten sind keine außergewöhnliche Belastung
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