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Zuflussprinzip: Keine Vereinnahmung bereits am Wertstellungstag

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist.


Im Urteilsfall klagte ein Designer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer berechnet er nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um ca. 30.000 EUR, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben und somit vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen. Der Designer hingegen war der Ansicht, die Umsätze gehörten erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020, da er im Jahr 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese seien erst am 02.01.2020 gebucht worden.


Das FG folgte der Auffassung des Designers. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entstehe die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Vereinnahmt werde das Entgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhalte, über die er wirtschaftlich verfügen könne. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Zufluss. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahme dieser das Entgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung), sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Empfängerkonto, da vor diesem Zeitpunkt das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar sei. Dem Designer stehe das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Er habe folglich erst am 02.01.2020 über den gutgeschriebenen Betrag verfügen können.


Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Ausführungen des FG folgt. Es kommt hierbei darauf an, ob eine Vereinnahmung des Entgelts mit dem Wertstellungstag (hier: 31.12.2019) oder der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers (hier: 02.01.2020) erfolgt ist.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:36Zuflussprinzip: Keine Vereinnahmung bereits am Wertstellungstag

Klassische Irrtümer: Nicht alles, was absetzbar klingt, ist es auch

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Neues zum Thema Steuern

In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen – von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:

  • Heimfriseure: Obwohl ein mobiler Friseur in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Grund: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Ausnahme: Der Hundefriseur ist absetzbar, sofern er unbar bezahlt wurde.
  • Nachhilfeunterricht: Für die meisten Schüler kann Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
  • Arbeitskleidung: Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie auch in der Freizeit getragen werden kann. Dies gilt beispielsweise für den Anzug eines Bankers. Absetzbar ist nur spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze eines Kochs.
  • Führerschein: Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 EUR. Der Führerschein ist in aller Regel nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, zur Arbeit zu gelangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für den Beruf und nicht privat benötigt wird (Lkw- und Busführerschein). Stark geh- und stehbehinderte Menschen können den Erwerb ihres Führerscheins zudem als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Diätverpflegung: Da vom Arzt verschriebene Medikamente als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, könnte man vermuten, dass bei Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Nahrungsmittel gelten jedoch nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
  • Frei verkäufliche Arznei: Die Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel sind ohne ärztliche Verschreibung nicht absetzbar.
  • Beerdigungskosten: Kosten für eine Beerdigung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Kosten ausfällt. In diesem Fall wird allerdings nur die Differenz anerkannt – und hiervon auch noch eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
  • Scheidungskosten: Kosten einer Ehescheidung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, werden sie vom Steuergesetzgeber zum „Privatvergnügen“ gezählt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:36Klassische Irrtümer: Nicht alles, was absetzbar klingt, ist es auch

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Sonderregelungen für Gebietskörperschaften

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Neues zum Thema Steuern

Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind im Umsatzsteuergesetz (§ 18 Abs. 4f und 4g) Sonderregelungen für Gebietskörperschaften enthalten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in diesem Zusammenhang ein Anwendungsschreiben herausgegeben und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.


§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder. Sofern Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht begründen, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben einige Begrifflichkeiten und Verfahrensaspekte. Dabei nimmt es insbesondere Stellung zum Begriff der Organisationseinheit, zur Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten, zur Überschreitung von Betragsgrenzen, zur einheitlichen Ausübung von Wahlrechten, zum Verzicht auf die dezentrale Besteuerung und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten.


In § 18 Abs. 4g UStG sind Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der Abgabenordnung abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten geregelt. In Bezug auf diese Sonderregelungen enthält das Schreiben neben allgemeinen Ausführungen auch Erläuterungen zur Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes, zur Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes und zur Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund.


Hinweis: Zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:29Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Sonderregelungen für Gebietskörperschaften

Gewerbesteuer: Gelegentliche Unterkunftskosten sind nicht hinzuzurechnen

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Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.


Klägerin war eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen. Bei überregionalen Aufträgen mietete sie in den Streitjahren 2014 bis 2016 am Tätigkeitsort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Mitarbeiter an, um deren Fahrtzeiten zu reduzieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen verbuchte sie als Betriebsausgaben. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen seien.


Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aufwendungen für die Übernachtungen wurden zu Unrecht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Maßgeblich für die Hinzurechnung sei eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters. Zu klären sei also, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Im Streitfall sei dies nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Klägerin erfordere es nicht, im überregionalen Bereich tätig zu werden. Aufträge außerhalb ihres Einzugsgebiets hätte sie auch ablehnen können. Die Anmietung der Unterkünfte habe nur mittelbar dem Unternehmenszweck gedient. Ein ständiges Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten sei bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht notwendig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Mietzinsen für kurzfristige Hotelnutzungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen werden.


Hinweis: Im Streitfall war ein entscheidender Punkt, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehörte. Es kommt also oftmals auf Kleinigkeiten an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:36Gewerbesteuer: Gelegentliche Unterkunftskosten sind nicht hinzuzurechnen

Reine Grundstücksunternehmen: Schon eine Treppenhausreinigung bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

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Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.


Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem „fremden“ Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 EUR pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag.


Der BFH urteilte gleichwohl, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige „Betreuung von Wohnungsbauten“ war in der Tätigkeit nach Gerichtsmeinung ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:29Reine Grundstücksunternehmen: Schon eine Treppenhausreinigung bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

Mietaufwendungen: Wie werden Übernachtungskosten bei der Gewerbesteuer berücksichtigt?

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In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.


Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sie mietete an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Die Aufwendungen für Wohnungen rechnete sie bei der Ermittlung des Gewinns für die Gewerbesteuer hinzu, die Aufwendungen für Pensionen und Hotelzimmer jedoch nicht. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu qualifizieren sind. Es wurden daher geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die relevanten Jahre erlassen.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen haben den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Eine Gewinnabsetzung liege dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehe. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Die Aufwendungen wurden als Personalaufwand erfasst. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Der Geschäftszweck der Klägerin lag gerade darin, eigenes Personal in verschiedenen Filialen der Auftraggeber (Supermärkte) einzusetzen, und zwar flexibler und günstiger, als wenn die Auftraggeber selbst eigenes Personal eingesetzt hätten. Das Vorhandensein der Übernachtungsmöglichkeiten war essentiell für die Anwerbung des Personals, da dieses aufgrund der vergleichsweise niedrigen Entlohnung nicht täglich zur Arbeit hätte anreisen können. Das verdeutlicht, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können.


Hinweis: Als Fazit lässt sich festhalten: Ein ähnlicher Sachverhalt, jedoch mit anderem Ergebnis. In beiden Streitfällen war der Unternehmenszweck des Klägers entscheidend für das jeweils getroffene Urteil.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:36Mietaufwendungen: Wie werden Übernachtungskosten bei der Gewerbesteuer berücksichtigt?

Repräsentationszwecke: Aufwendungen für einen Supersportwagen sind nicht angemessen

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Neues zum Thema Steuern

Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.


Die Klägerin ist eine GmbH. Am 26.03.2012 erwarb sie einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 EUR. Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin insgesamt einen Betrag von 235.000 EUR. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Durch solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen sollte ein Netzwerk mit anderen Unternehmen geknüpft werden. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50 %.


Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht des FG fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot. Es sei auch keine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.


Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Das Fahrzeug sei seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich bei ihm um einen sogenannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das Fahrzeug sei zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt worden und habe der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege gedient. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schließe das Abzugsverbot nicht aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:30Repräsentationszwecke: Aufwendungen für einen Supersportwagen sind nicht angemessen

Rechtswidrige Lieferung bzw. Abnahme: Stromdiebstahl ist steuerbar

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Neues zum Thema Steuern

Die Lieferung von Elektrizität stellt, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns ist, eine Lieferung gegen Entgelt dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die widerrechtliche Abnahme (Diebstahl) von Strom durch eine Privatperson in Belgien und die nachträgliche Abrechnung durch den Netzbetreiber.


Der Netzbetreiber hatte unter anderem die Aufgabe, Strom bis zu den einzelnen Abnehmern zu transportieren, und war für die Installation, Inbetriebnahme und Ablesung der Zähler verantwortlich. Im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2019 verbrauchte eine Privatperson unrechtmäßig Strom. Nachdem der Netzbetreiber den unrechtmäßigen Verbrauch durch den Abgleich der Zählerstände festgestellt hatte, rechnete er ihn gegenüber dem Stromverbraucher ab und verklagte diesen später auf Zahlung der Rechnung. Das Friedensgericht in Antwerpen verurteilte die Person daraufhin, die Kosten für den unrechtmäßig entnommenen Strom zu ersetzen, äußerte jedoch Zweifel an der Entstehung eines Mehrwertsteueranspruchs. Es wies darauf hin, dass vor dem 01.05.2018 keine Rechtsvorschrift ausdrücklich die Frage behandelt habe, ob auf die Entschädigung, die derjenige schulde, der rechtswidrig Energie entnommen habe, Mehrwertsteuer erhoben werden könne. Ab dann sei diese Lücke durch einen Energieerlass geschlossen worden.


Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Elektrizität (auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist) eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung verbiete eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Aus der Vorlageentscheidung gehe eindeutig hervor, dass der Netzbetreiber die Privatperson mehr als zwei Jahre mit Strom versorgt habe. Gleichzeitig habe sich der Stromempfänger wie ein Kunde verhalten, da er den gelieferten Strom verbraucht habe.


Hinweis: Der EuGH hatte bereits in einem früheren Urteil den Anwendungsbereich der steuerbaren Umsätze erweitert. Dies setzt er nun auch im Fall eines Diebstahls fort.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:30Rechtswidrige Lieferung bzw. Abnahme: Stromdiebstahl ist steuerbar

Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
  • Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
  • Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.


Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).


Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 EUR steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 EUR).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:32Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Erzeugergenossenschaft: Behandlung von Vorkosten und Vermarktungsgebühren

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 11.10.2022 entschieden, dass Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellen. Vorkosten führen auch nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz.


In einem weiteren Beschluss vom 13.09.2022 hatte der BFH zu einer Erzeugergenossenschaft, die Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, entschieden: Zieht die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis sogenannte Marktgebühren ab, sind diese nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung einzustufen. Das BMF hat diesen Fall in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass behandelt worden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:35Erzeugergenossenschaft: Behandlung von Vorkosten und Vermarktungsgebühren
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