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Steuerfreie Zuwendung an eine Stiftung: Fragliche Erbschaftsteueraufhebung

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Neues zum Thema Steuern

Wenn man etwas erbt, fällt Erbschaftsteuer an. Jedoch kann diese in manchen Fällen rückwirkend aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Geschenk wieder zurückgegeben werden muss. Oder auch, wenn Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall zum Beispiel an den Bund oder eine inländische gemeinnützige Stiftung übertragen werden. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erbschaftsteuer vorlagen.


Die Klägerin war eine inländische gemeinnützige Stiftung. Sie wurde aufgrund notariellen Erbvertrags Alleinerbin der am 21.11.2017 verstorbenen X. X wiederum war Alleinerbin ihres am 09.03.2016 verstorbenen Ehemannes Y. Aufgrund der Erbschaftsteuererklärung von X setzte das Finanzamt gegen sie am 23.08.2017 Erbschaftsteuer in Höhe von 468.635 EUR fest. Der Bescheid wurde zum 27.03.2019 geändert und darin Erbschaftsteuer in Höhe von 458.090 EUR gegen die Klägerin festgesetzt. Gegen keinen der Bescheide wurde Einspruch eingelegt. Am 02.11.2020 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben, da die Voraussetzungen für das Erlöschen der Erbschaftsteuer erfüllt seien. Dies wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25.11.2020 abgelehnt.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz erlischt die Steuer rückwirkend, wenn die erworbenen Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten einer inländischen gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Dies traf im Streitfall zu. Allerdings war im Streitfall bereits ein Bescheid ergangen. Zur Aufhebung dieses Bescheids muss ein rückwirkendes Ereignis eingetreten sein. Das Ereignis muss also nachträglich, das heißt erst nach dem Steueranspruch, entstanden sein. Demzufolge konnte der Bescheid vom 27.03.2019 nicht mehr geändert werden. Das Ereignis „Erwerb des Nachlasses des Y durch die Stiftung“ war nicht erst nach Ergehen des Bescheids vom 27.03.2019 eingetreten, sondern bereits mit dem Tod der X am 21.11.2017. Eine Änderung war also aufgrund der Bestandskraft des Bescheids nicht mehr möglich. Es hätte rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden müssen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:362023-12-13 15:29:38Steuerfreie Zuwendung an eine Stiftung: Fragliche Erbschaftsteueraufhebung

BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen herausgegeben. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.


Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift. Nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 gilt diese Rechtsprechung des BFH jedoch zwischenzeitlich als überholt.


Laut EuGH können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG. Noch in 2019 schloss sich der BFH dieser EuGH-Rechtsprechung an.


Die Grundsätze des BFH-Urteils aus dem Jahr 2019 sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den oben genannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.


Hinweis: Die Grundsätze der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2017 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 geändert wurde, nicht anzuwenden.

 

 

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:352023-12-13 15:29:39BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen

Sozialversicherungspflicht: Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst ist abhängig beschäftigt

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Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbständigen Tätigkeit nach, weil er mit dieser Tätigkeit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor. Maßgebend sind nach Gerichtsmeinung vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Urteil führte zu einem Prozesserfolg für den klagenden Zahnarzt, der seine Tätigkeit als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wissen wollte, damit die Kassenärztliche Vereinigung für ihn Sozialversicherungsbeiträge (nach-)zahlt.


Der Zahnarzt hatte seine Praxis im Jahr 2017 verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er aber immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert worden waren. Die Vereinigung betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell je Patient ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbständig tätig an, so dass sie keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung annahm.


Das BSG ging jedoch von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus und verwies auf die Eingliederung des Zahnarztes in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe. Der Arzt hatte auf diese Abläufe keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Vielmehr hatte er eine von dritter Seite organisierte Struktur vorgefunden, in die er sich fremdbestimmt einfügte. Auch war er unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt worden und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Arzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel für das BSG nicht entscheidend ins Gewicht. Im Ergebnis unterlag der Zahnarzt mit seiner Notdiensttätigkeit daher der Versicherungspflicht.

Information für: alle
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:352023-12-13 15:29:44Sozialversicherungspflicht: Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst ist abhängig beschäftigt

Ruhestandsbeamte: Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eröffnet Werbungskostenabzug

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Rentnern und Pensionären steht alljährlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, der im Normalfall in ihrem Steuerbescheid abgezogen wird, da zumeist keine höheren Werbungskosten angefallen sind. Zu den wenigen absetzbaren Kosten gehören bei Ruheständlern beispielsweise Kontoführungsgebühren (pauschal 16 EUR), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sowie Steuerberaterkosten, die anteilig auf die Erklärung des Ruhegehalts entfallen.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Ruhestandsbeamte auch die Kosten für eine fortgeführte ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen absetzen. Geklagt hatte eine pensionierte Landesbeamtin, die schon während ihrer aktiven Dienstzeit hauptamtlich für eine Gewerkschaft tätig war. Ab dem Ruhestandseintritt arbeitete sie für verschiedene Gremien der Gewerkschaft. Die Kosten dafür rechnete sie als Werbungskosten ab.


Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit ihren Versorgungsbezügen standen, da die Gewerkschaftsarbeit auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Ruhestandsbeamtin abzielte. Gewerkschaften sind solidarische Interessenvertretungen, deren Zweck auf die Verbesserung der beruflichen Bedingungen ihrer Mitglieder gerichtet ist. Der BFH verwies auf seine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei Kosten der Gewerkschaftsarbeit eines noch berufstätigen Steuerzahlers einen objektiven Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit bejaht.

Diese Grundsätze können nach Ansicht der Bundesrichter auch auf ehrenamtliche Gewerkschaftler im Ruhestand übertragen werden, denn Gewerkschaften vertreten nicht nur die beruflichen Interessen von berufstätigen Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch die Interessen von Pensionären.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:352023-12-13 15:29:39Ruhestandsbeamte: Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eröffnet Werbungskostenabzug

Steuertermine Februar 2024

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15.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
12.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.02. bzw. 19.02.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2024; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:352023-12-13 15:29:39Steuertermine Februar 2024

Gesellschaftsanteile: Berücksichtigung eines negativen Kapitalkontos bei Schenkung

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Wenn Sie etwas erben, muss für Erbschaftsteuerzwecke der Wert des Erbes ermittelt werden. Bei einem Geldbetrag ist das natürlich sehr einfach. Schwieriger wird es bei Gegenständen wie Kunstwerken oder einem Haus, bei dem ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Oder auch bei Anteilen an Gesellschaften. So muss beim Vererben oder der Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der Wert der gesamten Gesellschaft ermittelt werden, damit dann der anteilige Wert ermittelt werden kann. Welchen Einfluss auf die Bewertung hierbei ein negatives Kapitalkonto hat, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.


Der Kläger war Einzelunternehmer. Im Jahr 2012 wurde das Einzelunternehmen auf die X-KG ausgegliedert, deren einziger Kommanditist ebenfalls der Kläger war (Kommanditanteil 100.000 EUR). Die Kommanditeinlage wurde durch den Kläger vollständig erbracht. Es gab keine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht. Der Kläger war darüber hinaus noch Inhaber einer Forderung von gut 2,5 Mio. EUR gegenüber der X-KG, die als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurde. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 07.12.2015 transferierte der Kläger 90 % seines Festkapitalanteils an der KG mit Wirkung zum 31.12.2015 per Schenkung an seinen Neffen N. Des Weiteren übertrug er an N eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung von 1,5 Mio. EUR. Die Schenkungsteuer wollte der Kläger selbst tragen.


Mit Handelsregistereintrag vom 13.01.2016 wurde die Übertragung des Kommanditanteils auf N wirksam. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 27.05.2020 den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 1,5 Mio. EUR fest. Den gemeinen Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen setzte es mit 0 EUR an. Der sich rechnerisch ergebende negative Wert am Gesamthandsvermögen könne N nicht zugerechnet werden, da keine Nachschusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei.


Das FG entschied wie folgt: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der X-KG sei zutreffend negativ. Jedoch sei bei der Wertberechnung des übertragenen Anteils ein Wert von 0 EUR anzusetzen. Das Gesetz sei so auszulegen, dass dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden könne, wenn er seine Kommanditeinlage bereits vollständig erbracht habe und soweit er nicht nachschusspflichtig sei. Dies sei hier der Fall, so dass der Wert des Anteils mit 0 EUR anzusetzen sei.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

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Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.


Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden.


Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.


Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren.


Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %). Dies gilt nicht nur für die Module, sondern auch für die Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:12Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

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Neues zum Thema Steuern

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:

  • Neue lineare Abschreibung: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bislang über 50 bzw. 40 Jahre).
  • Wieder eingeführte Sonderabschreibung: Bereits im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt, und dies muss durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 EUR).
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:12Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Entgeltersatzleistung: Sind Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld steuermindernd zu berücksichtigen?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie dann später Ihre Rente versteuern. Jedoch können nicht alle Rentenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. So dürfen Versicherungsbeiträge aus steuerfreien Einnahmen nicht angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob Rentenversicherungsbeiträge aus Krankengeld vielleicht doch steuerlich berücksichtigt werden können.


Die Klägerin erzielte Anfang 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Infolge einer Erkrankung wurde sie dann arbeitsunfähig und erhielt daraufhin Krankengeld. Vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Bei der Veranlagung für 2018 wurde das Krankengeld einschließlich der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge zutreffend dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klägerin begehrte, die Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen oder sie bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts abzuziehen.


Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich zwar um Sonderausgaben, jedoch können sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Aufgrund des Krankengeldbezugs war die Klägerin zur Beitragszahlung verpflichtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Krankengeld eine Kompensationsleistung für nichtbezogenen Arbeitslohn darstellt. Darüber hinaus ist es nicht rechtswidrig, dass das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde, ohne hiervon die geleisteten Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Der besondere Steuersatz ist unter Berücksichtigung der bezogenen Leistungen zu ermitteln. Sonderausgaben gehören nicht zu den bezogenen Leistungen. Daher können die Beiträge auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:13Entgeltersatzleistung: Sind Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld steuermindernd zu berücksichtigen?

Investmentfonds: BMF beleuchtet Übertragung von Assets durch Abspaltung

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Neues zum Thema Steuern

Werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen, spricht man von der Bildung sogenannter „Side Pockets“ (wörtlich Seitentaschen). Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist ferner möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen (abgespaltenen) Investmentfonds übertragen werden. Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds.


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben dargelegt, welche Besteuerungsgrundsätze bei Assetübertragungen im Rahmen einer Abspaltung zu beachten sind. Danach gilt:

  • Die Anteilseinräumung am abgespaltenen Investmentfonds stellt eine zu versteuernde Sachausschüttung dar.
  • Der Anteilserwerb am abgespaltenen Investmentfonds stellt beim Anleger einen Anschaffungsvorgang dar.
  • Wird der Investmentfonds mit illiquiden Assets abgewickelt und erfolgen dabei Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht. Sofern die Gesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds mit illiquiden Assets absieht, müssen die Ausschüttungen – vorbehaltlich einer Teilfreistellung – in voller Höhe versteuert werden.

Die angeführten Besteuerungsregeln würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Das BMF lässt daher folgende Vereinfachungsregelung zu:

  • Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 EUR zu bewerten.
  • Wenn die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die illiquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, gelten die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten des Anlegers für diese Investmentanteile sind mit 0 EUR anzusetzen.
  • Wenn hingegen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, dann gelten die bisherigen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds als Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds. Für die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds sind die Anschaffungskosten mit 0 EUR anzusetzen und der Zeitpunkt der Abspaltung gilt als Anschaffungsdatum.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:08Investmentfonds: BMF beleuchtet Übertragung von Assets durch Abspaltung
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