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Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

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Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Erhaltene Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 EUR erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird.


Das Finanzamt besteuerte das Sterbegeld im Einkommensteuerbescheid der Tochter und erkannte die Beerdigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es insoweit auf eine Verrechnung mit dem (höheren) Sterbegeld verwies. Der BFH gestand der Tochter nun jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung zu und urteilte, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.


Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen nach Gerichtsmeinung hingegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen, da eine Vorteilsanrechnung schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden soll. Das Sterbegeld im vorliegenden Fall war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, würde es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten) kommen.


Hinweis: Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von maximal 7.500 EUR an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:12Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind

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Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.


Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR (ab 2024: 1.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt.


Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind insbesondere:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000 EUR brutto und im laufenden Jahr über 50.000 EUR brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Liegen die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Ware ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt für alle Einkünfte zusammen aber ein steuerfreier Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. Die Steuer ist aber teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:09Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind

Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen

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Viele Senioren lassen sich ihr Essen nach Hause liefern, da ihnen das Einkaufen und Kochen schwer von der Hand geht oder gar nicht mehr möglich ist. Wenngleich die Essenslieferung damit alters- bzw. häufig krankheitsbedingt ist, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die belieferten Senioren über einen Pflegegrad verfügen, sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen können und damit auf die Essenslieferungen angewiesen sind.


Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheitert daran, dass Essenslieferungen mittlerweile nicht mehr außergewöhnlich sind. Auch Berufstätige müssen die Kosten für eine auswärtige Mittagsverpflegung schultern, Eltern die Kosten für die Kita- und Schulmensaverpflegung ihrer Kinder. Nach der Rechtsprechung gehören diese Kosten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die nicht steuerlich abgesetzt werden dürfen. Aufwendungen des täglichen Lebens, wie für die Versorgung mit Essen, sind generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten.


Hinweis: Auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann bei Kosten für Essenslieferungen nicht in Anspruch genommen werden, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt des Steuerzahlers zubereitet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:10Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen

Kindergartengebühren: Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern

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Wenn Ihr Kind den Kindergarten besucht oder vielleicht nach der Schule die Hausaufgabenbetreuung, müssen Sie dafür sicherlich Gebühren bezahlen. Diese Gebühren können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Jedoch ist der Abzug nicht unbeschränkt möglich. So können pro Kalenderjahr und Kind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 EUR abgezogen werden. Aber was gilt, wenn die Eltern getrennt leben und mal der Vater, mal die Mutter die Betreuungskosten trägt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.


Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist nicht mit dem Kläger verheiratet und lebt von ihm getrennt in einer eigenen Wohnung. Beide sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter war zeitweise beim Vater und hatte dort ein eigens für sie eingerichtetes Kinderzimmer. Gemeldet war sie im gesamten Jahr 2018 bei der Mutter. Der Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge an zwei Kitas. Außerdem überwies er weitere Kita-Beiträge an die Mutter und leistete Kindesunterhalt als Barunterhalt. Das Finanzamt versagte dem Vater für das Jahr 2018 den Abzug der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mangels Haushaltszugehörigkeit.


Die Klage des Vaters vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten lagen nicht vor, da es tatsächlich an der Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters mangelte. Diese würde voraussetzen, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt. Im Streitfall war das Kind aber zum Haushalt der Mutter zugehörig. Hierfür sprechen insbesondere auch die melderechtliche Situation und der Umstand, dass das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wurde.


Zwar hat auch der Kläger die Tochter betreut. Der Betreuungsanteil der Mutter betrug jedoch deutlich mehr als 50 %. Der Lebensmittelpunkt des Kindes lag daher im Haushalt der Mutter. Nach Ansicht des FG handelte es sich bei den Aufenthalten der Tochter beim Kläger eher um zeitlich begrenzte Besuche.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Steuertermine Januar 2024

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10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Vorteil aus Dienstwagenüberlassung: Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden

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Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss dieser geldwerte Vorteil entweder nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuert werden. Zahlt jedoch der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil, da insoweit keine Bereicherung des Arbeitnehmers eintritt. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Kosten für die private Garage eines Arbeitnehmers aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers bestand, das Fahrzeug darin abzustellen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen, der die Abschreibung seiner privaten Garage als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte lediglich vorgeschrieben, dass Geschäftsfahrzeuge sorgfältig zu behandeln waren – zum Abstellen in der Garage bestand aber keine Pflicht.


Der BFH erklärte, dass Nutzungsentgelte nur vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens zu leisten sind. Dies traf auf die Garagenabschreibung nicht zu. Es fehlte an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Fahrzeug in einer Garage unterstellen zu müssen. Auch lag keine Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten vor, da die Kosten für die Garage gerade nicht von der Nutzung des Dienstwagens abhängig waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:252023-10-12 13:29:50Vorteil aus Dienstwagenüberlassung: Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden

Selbstbewohnte Baudenkmäler: Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt

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Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-%-ige jährliche Absetzung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.


Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigung ist auch zur erhöhten Abschreibung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig.


Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass Steuerzahler diese Abschreibung „nur bei einem Gebäude“ (Wortlaut) in Anspruch nehmen dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass die Steuervergünstigung damit nur einmal im Leben jedes Steuerzahlers abgezogen werden darf. Eheleute dürfen die Denkmalabschreibung insgesamt nur zweimal im Leben in Anspruch nehmen. Dies ergab für das Gericht bereits die Auslegung des Gesetzeswortlauts („einem“ ist als Zahlwort gemeint).


Der BFH lehnte damit die Interpretation ab, dass der Gesetzgeber mit seiner einschränkenden Regelung nur eine parallele Abschreibung von mehreren Gebäuden in einem Veranlagungszeitraum verhindern wollte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Immobilien: Wann begründen Erschließungsmaßnahmen einen gewerblichen Grundstückshandel?

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Wenn Sie als Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte kurz nach dem Erwerb verkaufen, geht das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Das bedeutet zugleich, dass für den Gewinn Gewerbesteuer anfällt. Allerdings kann diese Vermutung auch widerlegt werden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster ging es zwar ebenfalls um Grundstücksverkäufe, doch waren die Grundstücksflächen ursprünglich Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und mussten erst noch erschlossen werden.


Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Kläger umfasste diverse Grundstücksflächen, die im neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiet der Kommune lagen. Die Kommune beauftragte einen privaten Erschließungsträger, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelte. Dieser wiederum schloss Verträge mit den Klägern, in denen die vollständige Übernahme der Kosten geregelt wurde. Die Kläger veräußerten die Baugrundstücke, wobei die Erschließungskosten im Gesamtpreis enthalten waren. Die hieraus resultierenden Gewinne erklärten sie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Des Weiteren bildeten sie (anteilig) Rücklagen. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch ein der Gewerbesteuer unterliegender gewerblicher Grundstückshandel vor, für den keine Rücklagen gebildet werden durften.


Die Klage gegen diese Einschätzung des Finanzamts war erfolgreich. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehöre, stelle ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft dar. Grundstücksveräußerungen seien erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfalte, die darauf gerichtet seien, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.


Werde ein Dritter mit der Erschließung beauftragt, so könnten dessen Aktivitäten dem Landwirt nicht zugerechnet werden, wenn Letzterer sich darauf beschränke, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu ermöglichen. Folglich wurde im Streitfall die Grenze zum Grundstückshandel nicht überschritten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Werbungskosten: Gegenrechnung von Kosten und Aufwandsentschädigung

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Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Dann erhöhen sich Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Wenn Sie jedoch eine diesbezügliche Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist diese den Aufwendungen gegenzurechnen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ebenfalls gegenzurechnen ist. Darüber zu entscheiden hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).


Die Kläger (Eheleute) hatten einen Wohnsitz in A. Daneben hatte die Klägerin einen Wohnsitz in X bei B. Sie war Ortsvorsteherin in B und Bürgermeisterin in C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig nach A zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt. In der Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in X geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen Teil der Kosten. Den vom Arbeitgeber der Klägerin steuerfrei übernommenen Dienstaufwand verrechnete es gegen die geltend gemachten Werbungskosten.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Fahrtkosten sind grundsätzlich Werbungskosten. Sie sind ihr im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung entstanden. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind hier allerdings vom Abzug ausgeschlossen, da sie mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier auch keine Beeinträchtigung von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: Welche Reisekosten der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf

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Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerlich gilt:


Nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten können dem Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale (0,30 EUR pro Kilometer für Pkw) abgerechnet werden.


Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, die steuerfrei erstattet werden können. Je nach Dauer des Aufenthalts und dem Zielort der Reise sind die Pauschalen unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 EUR. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 EUR. Für An- und Abreisetage werden 14 EUR gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft hingegen Mahlzeiten während der Dienstreise zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt – und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für das Mittag- bzw. Abendessen. Stellen Arbeitgeber alle drei Mahlzeiten zur Verfügung, entfällt die Pauschale somit komplett.


Nicht zu den erstattungsfähigen Reisekosten zählen beispielsweise Kosten für Reisegepäck oder den Verzehr aus der Minibar.


Hinweis: Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings sind aufgrund des jeweils unterschiedlichen landes- oder städtespezifischen Preisniveaus die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung abweichend hoch.


Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu müssen sie die entsprechenden Nachweise sammeln. Unter gewissen Voraussetzungen kann die durch die Reisekosten tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)Rechnungen zu beachten.


Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu sollten sie die wichtigsten Eckdaten wie Anlass, Strecke und Reisedauer schriftlich festhalten, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Anja Holzapfel


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