Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Duales Studium: Ausbildungsaufwand kann als Werbungskosten abgerechnet werden

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Immer mehr Abiturienten entscheiden sich für ein duales Studium: Während im Jahr 2014 noch 95.000 junge Leute dual studierten, stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Neben der Vorbereitung auf das eigentliche Arbeitsleben und der Integration in ein Unternehmen mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz ist die feste Vergütung während des Studiums ein großer Vorteil.


Auch steuerlich bieten sich dualen Studenten weitreichende Vorteile: Da das duale Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb erfolgt, können dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmer sämtliche beruflich bedingte Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können; daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, ist hier kein Hindernis.

Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel. Werden für das Studium ein leistungsfähiger PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, lassen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb werden anerkannt.

Hinweis: Abziehbar sind aber nur selbstgetragene Ausgaben und nicht diejenigen, die vom Arbeitgeber übernommen wurden.


Steuerlich abgerechnet werden können ferner die Bewerbungskosten im Vorfeld des Studiums sowie Kopiergeld und Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Für Umzüge aufgrund des Studiums kann eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 177 EUR geltend gemacht werden, sofern der einzige Hausstand vorher im Elternhaus lag.


Duale Studenten können für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb zudem die Entfernungspauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten abziehen. Die Fahrten zur Hochschule zählen indes als Auswärtstätigkeit, so dass Reisekosten und – bei entsprechender Aufenthaltsdauer – die Verpflegungspauschalen angesetzt werden dürfen. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, können auch Übernachtungskosten (für die ersten drei Monate) steuerlich abgezogen werden; nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist sogar erneut. Dies gilt auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebs.


Hinweis: Andere Studierende im Bachelorstudiengang sowie außerbetriebliche Auszubildende können die Kosten ihrer ersten Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abziehen. Dies bringt in der Praxis jedoch regelmäßig keinen Cent an Steuerersparnis ein, da keine oder niedrige Einkünfte erzielt werden (kein Verrechnungspotential für Kosten). Bei Sonderausgaben ist kein Verlustvortrag möglich, die angefallenen Kosten können ausschließlich mit den Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:54Duales Studium: Ausbildungsaufwand kann als Werbungskosten abgerechnet werden

Recht auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Papierakten nicht als Daten-CD bereitstellen

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

In einem finanzgerichtlichen Prozess haben Prozessbeteiligte das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die Akten des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet ist, in Papierform vorliegende Akten zu digitalisieren und auf einer Daten-CD bereitzustellen.


Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger beim FG Münster beantragt, ihm die vorliegenden Papierakten des beklagten Finanzamts als Daten-CD zur Verfügung zu stellen. Das FG lehnte ab und bot nur einen Termin auf (Papier-)Akteneinsicht in den Diensträumen an. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und verwies darauf, dass der Anspruch auf Akteneinsicht keinen zusätzlichen Anspruch auf Digitalisierung und Bereitstellung einer Daten-CD auslöse.


Nach der FGO kann ein Gericht zwar auf besonders zu begründenden Antrag hin auch einen Datenträger mit dem Akteninhalt übermitteln, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Diese Regelung ist aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts und betrifft nur elektronisch geführte Prozessakten. Für Papierakten wie im vorliegenden Fall sieht die FGO die Übermittlung einer Daten-CD aber nicht vor.


Hinweis: Der BFH ließ offen, ob im Einzelfall nicht doch eine Daten-CD bereitgestellt werden könnte, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran nachweisen würde. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger lediglich erklärt, dass er sich ohne Daten-CD nicht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehren könne. Der BFH sah darin kein berechtigtes Interesse, denn es war nicht ersichtlich, warum ihm nur elektronische Daten hierbei helfen konnten, nicht aber Papierakten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:51Recht auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Papierakten nicht als Daten-CD bereitstellen

Apotheken: Maskenpauschale ist steuerbar

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit zwei Urteilen über die Steuerbarkeit der sogenannten Schutzmaskenpauschale nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung entschieden. Apotheken haben mit der Abgabe von Schutzmasken an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür eine Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten, so das FG. Strittig war das Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs.


Die klagenden Apotheker vertraten die Auffassung, dass sie die Schutzmaskenpauschale unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten. Sie hätten die Zahlung in der sogenannten Phase 1 (vom 15.12.2020 bis 06.01.2021) auch ohne die Abgabe von Schutzmasken erhalten. Somit sei ein Leistungsaustausch zu verneinen.


Das sah das FG anders. Die Apotheken seien durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellten den gesetzlich Versicherten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung (Sachleistungsprinzip). Dieses Sachleistungsprinzip sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.

Die Apotheken hätten in der Phase 1 somit Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht, wofür sie die Schutzmaskenpauschale erhalten hätten. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Masken bestehe in der den Apotheken obliegenden Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:54Apotheken: Maskenpauschale ist steuerbar

Elster-Portal: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit).


Eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist zudem noch möglich, wenn einem Steuerzahler selbst bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Diese Korrekturvorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Dies ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach letzterer Vorschrift kein korrigierbarer Schreibfehler vorliegt, wenn der Steuerzahler sich beim Import von steuerlichen Daten in das Elster-Portal verklickt.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Einkommensteuererklärung 2018 authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht. Bei der Erstellung der Steuererklärung hatte es aber irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) von seiner Festplatte in das Elster-Portal hochgeladen, so dass es die falschen Erklärungswerte übermittelte. Das Finanzamt erkannte nicht, dass es sich um alte Erklärungswerte handelte und veranlagte für 2018 erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wollten die Eheleute eine Bescheidänderung aufgrund eines Schreibfehlers durchsetzen.


Der BFH lehnte aber ab und erklärte, dass Schreibfehler insbesondere Rechtschreibfehler und Wortverwechselungen seien, also Fehler, die beim Schreiben entstünden. Der vorliegende Fehler sei allerdings kein Schreibfehler, sondern lediglich ein „Irrtum über die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung“. Der Steuerbescheid 2018 konnte somit nicht mehr geändert werden.


Hinweis: Die Eheleute kostete ihr Klickfehler insgesamt 1.291,37 EUR, da die zugrunde gelegten Einkünfte aus 2017 höher waren als im Jahr 2018.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:55Elster-Portal: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

Während Insolvenzverfahren: Wer muss oder darf die Einkommensteuererklärung unterschreiben?

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Eigentlich ist es ja klar: Jeder muss seine Einkommensteuererklärung selbst unterschreiben, da er auch selbst für die Angaben verantwortlich ist. Wer aber muss die Steuererklärung unterschreiben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Reicht es, wenn der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung einreicht? Das Finanzgericht Münster musste darüber urteilen, ob eine durch den Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung wirksam ist.


Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 17.07.2020 reichte der Insolvenzverwalter beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Der Insolvenzschuldner erzielte demnach Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und zahlte auch Sozialabgaben. Der Insolvenzverwalter gab an, dass ihm keine Informationen über weitere Einkünfte vorliegen würden und diese gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Die Steuererklärung war allein von ihm unterschrieben.

Das Finanzamt erließ daraufhin am 27.07.2020 einen „Ablehnungsbescheid zur Einkommensteuer 2019“. Die nur vom Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung sei nicht wirksam und stehe daher einer Nichtabgabe gleich. Es fehle an der Unterschrift des Insolvenzschuldners.

Die Klage hiergegen war erfolgreich. Allein der Insolvenzverwalter war befugt, die Einkommensteuererklärung einzureichen. Eine Veranlagung war unter anderen Voraussetzungen nicht möglich, da nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorlagen. Die Möglichkeit, dass nichterklärte (insolvenzfreie) Arbeitseinkünfte vorlagen, stand der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Es reichte die Unterschrift des Insolvenzverwalters, die des Insolvenzschuldners war nicht notwendig. Dieser hätte auch nach Insolvenzeröffnung keine Einkommensteuererklärung einreichen können, soweit die Insolvenzmasse betroffen gewesen wäre. Und die Forderung auf Erstattung von überzahlter Lohnsteuer fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:55Während Insolvenzverfahren: Wer muss oder darf die Einkommensteuererklärung unterschreiben?

Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus – auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
  • Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Umschulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.

Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren
  • Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Außerdem sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben.
  • Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
  • Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial

Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:55Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

Mündliche Verhandlung: Terminverlegung kann bei längerer psychischer Erkrankung des Klägers geboten sein

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag erkrankt, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend zu wahren. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.


Eine Terminverlegung lässt sich bei Erkrankung eines Prozessbeteiligten allerdings schwerlich erwirken, wenn dieser ohnehin einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn so wäre ja auch im Krankheitsfall für fachkundige Vertretung gesorgt. Dass eine Terminverlegung in diesem Fall dennoch erreicht werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Kläger an einer länger dauernden psychischen Erkrankung litt. Sein Prozessbevollmächtigter hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mehrmals die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und ein ärztliches Attest eingereicht. Das FG verschob den Termin jedoch nicht und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.


Der BFH sah in diesem Vorgehen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG den Terminverlegungsantrag nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Prozessfähigkeit des Klägers hätte ablehnen dürfen. Durch das ärztliche Attest sei glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Letzterem sei somit kein fundierter Vortrag möglich gewesen. Das FG hätte sich beispielsweise durch Anhörung des behandelnden Arztes ein genaueres Bild von der Erkrankung machen müssen.


Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:53Mündliche Verhandlung: Terminverlegung kann bei längerer psychischer Erkrankung des Klägers geboten sein

Verspäteter Einspruch: Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Einspruchsweg per E-Mail hinweisen

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuer- oder Kindergeldbescheid) einlegen wollen, haben Sie hierfür im Regelfall einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn die erlassende Behörde eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden Verwaltungsakt abgedruckt hat. Wer seinen Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht hat, macht in der Praxis daher mitunter die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geltend, um seinem Rechtsbegehren noch unter Geltung der einjährigen Einspruchsfrist zum Erfolg zu verhelfen.


Dies machte auch eine Mutter, die von der Familienkasse 2021 zur Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 9.109 EUR aufgefordert worden war. Der Rückforderungsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Da die Mutter ihren Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist einlegte, wollte sie sich mit Hinweis auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung unter die einjährige Einspruchsfrist retten. Sie argumentierte, dass in der Belehrung nicht ausdrücklich gestanden hätte, dass der Einspruch auch mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden dürfe.


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass die Rechtsbehelfsfrist vollständig und richtig war, so dass die einmonatige Einspruchsfrist galt und der Einspruch der Mutter damit verfristet war. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.


Im vorliegenden Fall genügte der Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Hieraus musste der Empfänger nach Gerichtsmeinung nicht ableiten, dass die Familienkasse einen Einspruch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur akzeptiert. Ein klarstellender Hinweis, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail eingelegt werden kann, war nach Auffassung des BFH nicht notwendig. Hätte die Familienkasse jeden elektronischen Einspruchsweg (z.B. auch per Telefax, E-Mail-to-Fax, DE-Mail) einzeln aufgeführt, hätte dies eher für Verwirrung gesorgt und die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:56Verspäteter Einspruch: Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Einspruchsweg per E-Mail hinweisen

Steuertermine März 2024

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

11.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2024; ** für das I. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:162024-01-15 12:32:01Steuertermine März 2024

Aufteilungsmaßstab: Gewinnaufteilung bei länderübergreifender Wirtschaftstätigkeit

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuerhebesatz selbst fest. Das kann dazu führen, dass zwei Unternehmen mit gleich hohem Gewinn je nach Standort unterschiedlich hohe Gewerbesteuer zahlen. Wenn ein Unternehmen über mehrere Gemeinden hinweg tätig ist, muss der Gewinn auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt werden. Sind nicht nur unterschiedliche Gemeinden, sondern auch mehrere Länder beteiligt, kann das noch komplizierter werden, zumal wenn es hierbei auch um steuerfreie Gewinne geht. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es darum, die Gewinne aus einem länderübergreifenden Rohrfernleitungsnetz aufzuteilen.


Die Klägerin betreibt ein Rohrfernleitungsnetz. Außerdem erzielt sie ca. 1 % ihres Gesamtumsatzes durch die Betreuung fremder Rohrfernleitungen. Die Rohrleitungen verlaufen durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Bis auf ein Teilstück in Belgien steht diese Infrastruktur im Eigentum der Klägerin. Die Verwaltungszentrale befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung erfolgt durch eine „Betriebszentrale“ in den Niederlanden. Bei einer Betriebsprüfung bestimmte das Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Die Aufteilung der Einkünfte habe nach der direkten Methode zu erfolgen, da das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten.


Die Klage vor dem FG war begründet. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnaufteilung sei nicht konform mit den Doppelbesteuerungsabkommen. Der Gewinn der Klägerin sei daher anders aufzuteilen. Maßgeblich für die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Länder sei, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter – also die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen – als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Somit sei die Aufteilung danach vorzunehmen, mit welchem Teil des Rohrleitungsnetzes welcher Umsatz erzielt worden sei. Als Konsequenz hieraus ist im Streitfall der inländische Anteil des Gesamtgewinns zu reduzieren, wodurch sich der nach den Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Anteil erhöht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:41Aufteilungsmaßstab: Gewinnaufteilung bei länderübergreifender Wirtschaftstätigkeit
Seite 77 von 85«‹7576777879›»

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only