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Verspäteter Einspruch: Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Einspruchsweg per E-Mail hinweisen

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Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuer- oder Kindergeldbescheid) einlegen wollen, haben Sie hierfür im Regelfall einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn die erlassende Behörde eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden Verwaltungsakt abgedruckt hat. Wer seinen Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht hat, macht in der Praxis daher mitunter die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geltend, um seinem Rechtsbegehren noch unter Geltung der einjährigen Einspruchsfrist zum Erfolg zu verhelfen.


Dies machte auch eine Mutter, die von der Familienkasse 2021 zur Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 9.109 EUR aufgefordert worden war. Der Rückforderungsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Da die Mutter ihren Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist einlegte, wollte sie sich mit Hinweis auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung unter die einjährige Einspruchsfrist retten. Sie argumentierte, dass in der Belehrung nicht ausdrücklich gestanden hätte, dass der Einspruch auch mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden dürfe.


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass die Rechtsbehelfsfrist vollständig und richtig war, so dass die einmonatige Einspruchsfrist galt und der Einspruch der Mutter damit verfristet war. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.


Im vorliegenden Fall genügte der Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Hieraus musste der Empfänger nach Gerichtsmeinung nicht ableiten, dass die Familienkasse einen Einspruch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur akzeptiert. Ein klarstellender Hinweis, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail eingelegt werden kann, war nach Auffassung des BFH nicht notwendig. Hätte die Familienkasse jeden elektronischen Einspruchsweg (z.B. auch per Telefax, E-Mail-to-Fax, DE-Mail) einzeln aufgeführt, hätte dies eher für Verwirrung gesorgt und die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Anja Holzapfel


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Steuerberaterin
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