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Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens

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Neues zum Thema Steuern

Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.


Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz in einem anderen Bereich – und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen – auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen.


Der BFH erklärte damals, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden.

Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen. Der BFH erklärte weiter, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen sei. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren.

Der V. Senat des BFH hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erklärt, dass an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge festzuhalten sei, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstünden.


Hinweis: Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass Steuerzahler sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung selbst kein zinsgünstiges Darlehen einräumen sollen. Die Zuschläge sollen höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:53Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens

Rundfunkgebühr: Mehrwertsteuer auf ORF-Gebühr zulässig?

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erheben einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich nicht gegen das EU-Recht verstößt.


Im Ausgangsverfahren beantragte eine Rundfunkteilnehmerin bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) die Rückerstattung der ihrer Meinung nach unrechtmäßig erhobenen Mehrwertsteuer auf das Programmentgelt. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach EU-Recht nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Die GIS lehnte diese Forderung ab. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, legte die Teilnehmerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser verwies den Fall zur Klärung an den EuGH.


Der EuGH stellte klar, dass die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich im Einklang mit dem EU-Recht steht. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, so die EU-Richter. Das Urteil bestätigt, dass die Besteuerungspraxis in Österreich mit den europäischen Vorschriften vereinbar ist.


Hinweis: In einem Fall aus Tschechien urteilte der EuGH 2016 anders. Danach stellt die tschechische Rundfunkgebühr kein Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL dar, weil es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr ergibt sich nach tschechischem Recht allein aus dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Nach österreichischer Rechtslage wird im Gegensatz dazu ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis fingiert.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:53Rundfunkgebühr: Mehrwertsteuer auf ORF-Gebühr zulässig?

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Ministerium gibt Datensatz und Schnittstelle bekannt

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.11.2023 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) bekanntgegeben.


Plattformbetreiber müssen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen abgeben. Mit aktuellem Schreiben gibt das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekannt.


Es erläutert die Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder. DIP (Digitaler Posteingang) ist die neue Massendatenschnittstelle für die Plattform OZG BZSt (PoSt). Sie ersetzt mittelfristig die bisherige Massendatenschnittstelle ELMA. Die Anlage zum BMF-Schreiben enthält die Datensatzbeschreibung für den Aufbau der zu meldenden Daten.


Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt grundsätzlich bis zum 31.01.2024 zu übermitteln sind.


Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Dort findet man im Kommunikationshandbuch „Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber DAC7/DPI“ auch nähere Informationen zur Datenübermittlung.


Hinweis: Plattformbetreiber wie Ebay, Vinted, Amazon, Airbnb, Handwerkerplattformen etc. müssen ab 30 Verkäufen pro Jahr oder 2.000 EUR Vergütung verpflichtend dem Fiskus alle Verkäufe und Dienstleistungen digital melden. Betroffene Plattformbetreiber sollten genau prüfen, ob sie einer Meldepflicht unterliegen und welche Informationen genau zu melden sind.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:53Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Ministerium gibt Datensatz und Schnittstelle bekannt

Operative Fettabsaugung: Kosten sind auch ohne amtsärztliches Attest absetzbar

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Kosten für übliche Heilbehandlungen werden vom Finanzamt in der Regel ohne besonderen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Strenger sind die Nachweishürden aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden – diese sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig war; dieser Nachweis muss zudem vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.


Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Der BFH hat diese strenge Einordnung mittlerweile jedoch revidiert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen.


Hinweis: Grund für diesen Richtungswechsel war, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht.


In einem neuen Fall hat der BFH nun seine gelockerte Rechtsansicht bestätigt und einer Frau aus Thüringen den Kostenabzug für eine Fettabsaugung an den Armen eröffnet. Die Frau hatte vor der Operation kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, sondern erst danach. Der BFH sah die medizinische Notwendigkeit jedoch als hinreichend nachgewiesen an.


Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind also ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung eines Lipödems.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Duales Studium: Ausbildungsaufwand kann als Werbungskosten abgerechnet werden

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Immer mehr Abiturienten entscheiden sich für ein duales Studium: Während im Jahr 2014 noch 95.000 junge Leute dual studierten, stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Neben der Vorbereitung auf das eigentliche Arbeitsleben und der Integration in ein Unternehmen mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz ist die feste Vergütung während des Studiums ein großer Vorteil.


Auch steuerlich bieten sich dualen Studenten weitreichende Vorteile: Da das duale Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb erfolgt, können dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmer sämtliche beruflich bedingte Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können; daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, ist hier kein Hindernis.

Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel. Werden für das Studium ein leistungsfähiger PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, lassen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb werden anerkannt.

Hinweis: Abziehbar sind aber nur selbstgetragene Ausgaben und nicht diejenigen, die vom Arbeitgeber übernommen wurden.


Steuerlich abgerechnet werden können ferner die Bewerbungskosten im Vorfeld des Studiums sowie Kopiergeld und Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Für Umzüge aufgrund des Studiums kann eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 177 EUR geltend gemacht werden, sofern der einzige Hausstand vorher im Elternhaus lag.


Duale Studenten können für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb zudem die Entfernungspauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten abziehen. Die Fahrten zur Hochschule zählen indes als Auswärtstätigkeit, so dass Reisekosten und – bei entsprechender Aufenthaltsdauer – die Verpflegungspauschalen angesetzt werden dürfen. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, können auch Übernachtungskosten (für die ersten drei Monate) steuerlich abgezogen werden; nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist sogar erneut. Dies gilt auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebs.


Hinweis: Andere Studierende im Bachelorstudiengang sowie außerbetriebliche Auszubildende können die Kosten ihrer ersten Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abziehen. Dies bringt in der Praxis jedoch regelmäßig keinen Cent an Steuerersparnis ein, da keine oder niedrige Einkünfte erzielt werden (kein Verrechnungspotential für Kosten). Bei Sonderausgaben ist kein Verlustvortrag möglich, die angefallenen Kosten können ausschließlich mit den Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Recht auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Papierakten nicht als Daten-CD bereitstellen

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In einem finanzgerichtlichen Prozess haben Prozessbeteiligte das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die Akten des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet ist, in Papierform vorliegende Akten zu digitalisieren und auf einer Daten-CD bereitzustellen.


Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger beim FG Münster beantragt, ihm die vorliegenden Papierakten des beklagten Finanzamts als Daten-CD zur Verfügung zu stellen. Das FG lehnte ab und bot nur einen Termin auf (Papier-)Akteneinsicht in den Diensträumen an. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und verwies darauf, dass der Anspruch auf Akteneinsicht keinen zusätzlichen Anspruch auf Digitalisierung und Bereitstellung einer Daten-CD auslöse.


Nach der FGO kann ein Gericht zwar auf besonders zu begründenden Antrag hin auch einen Datenträger mit dem Akteninhalt übermitteln, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Diese Regelung ist aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts und betrifft nur elektronisch geführte Prozessakten. Für Papierakten wie im vorliegenden Fall sieht die FGO die Übermittlung einer Daten-CD aber nicht vor.


Hinweis: Der BFH ließ offen, ob im Einzelfall nicht doch eine Daten-CD bereitgestellt werden könnte, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran nachweisen würde. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger lediglich erklärt, dass er sich ohne Daten-CD nicht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehren könne. Der BFH sah darin kein berechtigtes Interesse, denn es war nicht ersichtlich, warum ihm nur elektronische Daten hierbei helfen konnten, nicht aber Papierakten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:51Recht auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Papierakten nicht als Daten-CD bereitstellen

Apotheken: Maskenpauschale ist steuerbar

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Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit zwei Urteilen über die Steuerbarkeit der sogenannten Schutzmaskenpauschale nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung entschieden. Apotheken haben mit der Abgabe von Schutzmasken an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür eine Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten, so das FG. Strittig war das Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs.


Die klagenden Apotheker vertraten die Auffassung, dass sie die Schutzmaskenpauschale unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten. Sie hätten die Zahlung in der sogenannten Phase 1 (vom 15.12.2020 bis 06.01.2021) auch ohne die Abgabe von Schutzmasken erhalten. Somit sei ein Leistungsaustausch zu verneinen.


Das sah das FG anders. Die Apotheken seien durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellten den gesetzlich Versicherten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung (Sachleistungsprinzip). Dieses Sachleistungsprinzip sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.

Die Apotheken hätten in der Phase 1 somit Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht, wofür sie die Schutzmaskenpauschale erhalten hätten. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Masken bestehe in der den Apotheken obliegenden Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:54Apotheken: Maskenpauschale ist steuerbar

Elster-Portal: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

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Neues zum Thema Steuern

Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit).


Eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist zudem noch möglich, wenn einem Steuerzahler selbst bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Diese Korrekturvorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Dies ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach letzterer Vorschrift kein korrigierbarer Schreibfehler vorliegt, wenn der Steuerzahler sich beim Import von steuerlichen Daten in das Elster-Portal verklickt.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Einkommensteuererklärung 2018 authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht. Bei der Erstellung der Steuererklärung hatte es aber irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) von seiner Festplatte in das Elster-Portal hochgeladen, so dass es die falschen Erklärungswerte übermittelte. Das Finanzamt erkannte nicht, dass es sich um alte Erklärungswerte handelte und veranlagte für 2018 erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wollten die Eheleute eine Bescheidänderung aufgrund eines Schreibfehlers durchsetzen.


Der BFH lehnte aber ab und erklärte, dass Schreibfehler insbesondere Rechtschreibfehler und Wortverwechselungen seien, also Fehler, die beim Schreiben entstünden. Der vorliegende Fehler sei allerdings kein Schreibfehler, sondern lediglich ein „Irrtum über die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung“. Der Steuerbescheid 2018 konnte somit nicht mehr geändert werden.


Hinweis: Die Eheleute kostete ihr Klickfehler insgesamt 1.291,37 EUR, da die zugrunde gelegten Einkünfte aus 2017 höher waren als im Jahr 2018.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Während Insolvenzverfahren: Wer muss oder darf die Einkommensteuererklärung unterschreiben?

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Eigentlich ist es ja klar: Jeder muss seine Einkommensteuererklärung selbst unterschreiben, da er auch selbst für die Angaben verantwortlich ist. Wer aber muss die Steuererklärung unterschreiben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Reicht es, wenn der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung einreicht? Das Finanzgericht Münster musste darüber urteilen, ob eine durch den Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung wirksam ist.


Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 17.07.2020 reichte der Insolvenzverwalter beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Der Insolvenzschuldner erzielte demnach Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und zahlte auch Sozialabgaben. Der Insolvenzverwalter gab an, dass ihm keine Informationen über weitere Einkünfte vorliegen würden und diese gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Die Steuererklärung war allein von ihm unterschrieben.

Das Finanzamt erließ daraufhin am 27.07.2020 einen „Ablehnungsbescheid zur Einkommensteuer 2019“. Die nur vom Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung sei nicht wirksam und stehe daher einer Nichtabgabe gleich. Es fehle an der Unterschrift des Insolvenzschuldners.

Die Klage hiergegen war erfolgreich. Allein der Insolvenzverwalter war befugt, die Einkommensteuererklärung einzureichen. Eine Veranlagung war unter anderen Voraussetzungen nicht möglich, da nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorlagen. Die Möglichkeit, dass nichterklärte (insolvenzfreie) Arbeitseinkünfte vorlagen, stand der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Es reichte die Unterschrift des Insolvenzverwalters, die des Insolvenzschuldners war nicht notwendig. Dieser hätte auch nach Insolvenzeröffnung keine Einkommensteuererklärung einreichen können, soweit die Insolvenzmasse betroffen gewesen wäre. Und die Forderung auf Erstattung von überzahlter Lohnsteuer fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

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Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus – auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
  • Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Umschulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.

Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren
  • Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Außerdem sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben.
  • Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
  • Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial

Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Anja Holzapfel


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