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Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung

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Wissen Sie, was eine Antragsveranlagung ist? Antragsveranlagung bedeutet, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl Sie nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, sehr hohe Werbungskosten haben und sich durch die Veranlagung eine Steuererstattung ergibt. Aber Vorsicht: Auch für eine Antragsveranlagung gibt es Fristen! Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben waren.


Die Kläger sind je zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger nach der im März 2018 verstorbenen Erblasserin A. Sie reichten am 30.12.2020 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 für A ein, in denen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalerträge aus inländischen und ausländischen Quellen erklärten. Die Kläger beantragten in beiden Streitjahren die Günstigerprüfung. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da es sich um eine Antragsveranlagung handele, bei der die Frist bereits abgelaufen sei. Die Kläger hätten das Wahlrecht innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ausüben müssen, um eine Hemmung des Fristablaufs zu bewirken.


Die dagegen gerichtete Klage war unbegründet. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2014 endete am 31.12.2018 und die für 2015 am 31.12.2019. Daher erfolgte die Einreichung der beiden Erklärungen am 30.12.2020 zu spät. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Veranlagung daher nicht mehr zulässig. Im Streitfall bestand keine Steuererklärungspflicht. Auch aus dem Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich keine Pflichtveranlagung. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Günstigerprüfung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingetreten sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:09Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung

Druckmittel der Finanzbehörde: Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen

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Neues zum Thema Steuern

Wenn sich beispielsweise eine Steuernachzahlung gegen Sie richtet und Sie die Forderung des Finanzamts nicht begleichen, setzt die Behörde nach Ablauf des Fälligkeitsdatums Säumniszuschläge fest. Diese sind für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Ihre Höhe wird nicht vom Finanzamt festgelegt, sondern ist im Gesetz niedergeschrieben. Der Säumniszuschlag beträgt pro Monat 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, wobei auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Aus Billigkeitsgründen kann ein Säumniszuschlag auch ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Voraussetzungen hierfür hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden.


Ende 2018 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 der Kläger, eines Ehepaars, aufgrund einer Außenprüfung geändert. Das Finanzamt hatte von Amts wegen die Vollziehung der am 07.01.2019 fälligen Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesetzt. Am 27.12.2019 wurde an das Finanzamt die berichtigte Bilanz zum 31.12.2012 einer Gesellschaft, der C Ltd., übermittelt. An ihr ist die Ehefrau beteiligt. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde im Jahr 2020 erneut geändert und die Steuer erhöht. Die Erhöhungsbeträge waren zum 06.03.2020 fällig. Gleichzeitig endete die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Schreiben vom 30.03.2020 beantragten die Kläger einen Erlass der Säumniszuschläge ab dem 07.01.2019 aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte dies ab.


Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme liegt im Ermessen des Finanzamts und nicht des Gerichts. Das Gericht kann nur darüber entscheiden, ob die Ermessensgrenzen eingehalten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Säumniszuschläge können aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Bescheids zu erreichen, der Antrag jedoch erfolglos war. Im Streitfall war dies nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.


Das Stellen eines gerichtlichen Antrags auf AdV ist nicht unzumutbar. Und falls dem Steuerpflichtigen die finanziellen Mittel dafür fehlen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Fazit: Es gibt keinen Grund, dass ein Steuerpflichtiger nach einer ablehnenden Aussetzungsentscheidung des Finanzamts den gerichtlichen Weg einschlägt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Druckmittel der Finanzbehörde: Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen

Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

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Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.


In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 18 % der Einsprüche geblieben – in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,3 % der eingelegten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.


Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstanden, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärte.


Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern generell akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt. Geht der Bescheid – wie üblich – mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.


Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren „anhängen“, indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.


Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2022 insgesamt 51.245 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,6 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:09Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

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Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Erhaltene Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 EUR erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird.


Das Finanzamt besteuerte das Sterbegeld im Einkommensteuerbescheid der Tochter und erkannte die Beerdigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es insoweit auf eine Verrechnung mit dem (höheren) Sterbegeld verwies. Der BFH gestand der Tochter nun jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung zu und urteilte, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.


Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen nach Gerichtsmeinung hingegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen, da eine Vorteilsanrechnung schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden soll. Das Sterbegeld im vorliegenden Fall war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, würde es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten) kommen.


Hinweis: Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von maximal 7.500 EUR an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:12Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind

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Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.


Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR (ab 2024: 1.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt.


Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind insbesondere:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000 EUR brutto und im laufenden Jahr über 50.000 EUR brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Liegen die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Ware ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt für alle Einkünfte zusammen aber ein steuerfreier Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. Die Steuer ist aber teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen

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Viele Senioren lassen sich ihr Essen nach Hause liefern, da ihnen das Einkaufen und Kochen schwer von der Hand geht oder gar nicht mehr möglich ist. Wenngleich die Essenslieferung damit alters- bzw. häufig krankheitsbedingt ist, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die belieferten Senioren über einen Pflegegrad verfügen, sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen können und damit auf die Essenslieferungen angewiesen sind.


Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheitert daran, dass Essenslieferungen mittlerweile nicht mehr außergewöhnlich sind. Auch Berufstätige müssen die Kosten für eine auswärtige Mittagsverpflegung schultern, Eltern die Kosten für die Kita- und Schulmensaverpflegung ihrer Kinder. Nach der Rechtsprechung gehören diese Kosten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die nicht steuerlich abgesetzt werden dürfen. Aufwendungen des täglichen Lebens, wie für die Versorgung mit Essen, sind generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten.


Hinweis: Auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann bei Kosten für Essenslieferungen nicht in Anspruch genommen werden, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt des Steuerzahlers zubereitet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:10Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen

Kindergartengebühren: Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern

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Wenn Ihr Kind den Kindergarten besucht oder vielleicht nach der Schule die Hausaufgabenbetreuung, müssen Sie dafür sicherlich Gebühren bezahlen. Diese Gebühren können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Jedoch ist der Abzug nicht unbeschränkt möglich. So können pro Kalenderjahr und Kind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 EUR abgezogen werden. Aber was gilt, wenn die Eltern getrennt leben und mal der Vater, mal die Mutter die Betreuungskosten trägt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.


Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist nicht mit dem Kläger verheiratet und lebt von ihm getrennt in einer eigenen Wohnung. Beide sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter war zeitweise beim Vater und hatte dort ein eigens für sie eingerichtetes Kinderzimmer. Gemeldet war sie im gesamten Jahr 2018 bei der Mutter. Der Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge an zwei Kitas. Außerdem überwies er weitere Kita-Beiträge an die Mutter und leistete Kindesunterhalt als Barunterhalt. Das Finanzamt versagte dem Vater für das Jahr 2018 den Abzug der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mangels Haushaltszugehörigkeit.


Die Klage des Vaters vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten lagen nicht vor, da es tatsächlich an der Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters mangelte. Diese würde voraussetzen, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt. Im Streitfall war das Kind aber zum Haushalt der Mutter zugehörig. Hierfür sprechen insbesondere auch die melderechtliche Situation und der Umstand, dass das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wurde.


Zwar hat auch der Kläger die Tochter betreut. Der Betreuungsanteil der Mutter betrug jedoch deutlich mehr als 50 %. Der Lebensmittelpunkt des Kindes lag daher im Haushalt der Mutter. Nach Ansicht des FG handelte es sich bei den Aufenthalten der Tochter beim Kläger eher um zeitlich begrenzte Besuche.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:10Kindergartengebühren: Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern

Jahresendspurt 2023: Steuern sparen durch gezielte Kostensteuerung

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Kurz vor dem Jahresende können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2023 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen steuerlichen Mehrwert. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten – sofern möglich – jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die im Jahr 2023 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln oder die Einrichtung eines Homeoffice).
  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist es in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die 2023 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, könnte man noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass im Jahr 2023 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2024 zu verschieben.
  • Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein absetzbarer Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2023 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:10Jahresendspurt 2023: Steuern sparen durch gezielte Kostensteuerung

Fraglicher Zeitpunkt: Wie verlässlich und verbindlich ist eine Postzustellungsurkunde?

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Haben Sie schon einmal einen Brief von einer Behörde in einem gelben Umschlag bekommen? Das ist eine Postzustellungsurkunde, mit der die Behörden einen Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks erhalten. Vom Datum der Postzustellungsurkunde hängt dann auch der Lauf etwaiger Fristen ab. Aber wie aussagekräftig ist so eine Postzustellungsurkunde, etwa wenn Mitarbeiter eines Unternehmens der Meinung sind, dass eine fristgerechte Zustellung nicht erfolgt ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.


Die Klägerin ist eine GmbH. Im März 2019 führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei ihr durch und erließ in deren Folge geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.05.2021 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Diese Entscheidungen wurden der damaligen steuerlich bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14.05.2021 (Freitag) wurden die beiden Schriftstücke zusammen in einem Umschlag – nachdem eine Übergabe nicht möglich war – an diesem Tag in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Uhrzeit wurde dabei nicht vermerkt. Die Steuerberatungsgesellschaft brachte auf der Einspruchsentscheidung einen Posteingangsstempel mit Datum 17.05.2021 an. Am 17.06.2021 wurde Klage erhoben.


Die Klage wurde jedoch vom FG als unzulässig abgewiesen. Sie wurde erst nach der am 14.06.2021 abgelaufenen Klagefrist erhoben. Laut Postzustellungsurkunde wurde die Einspruchsentscheidung am 14.05.2021 zugestellt. Dass die Uhrzeit auf der Urkunde nicht vermerkt wurde, spielt keine Rolle. Ein solcher Vermerk erfolgt nur bei Auftrag des Zustellenden. Es wurden keine Gründe vorgetragen, die eine unmittelbare Feststellung der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde erlauben. So auch nicht der Verweis der Klägerin darauf, dass ein Zustellversuch am 14.05.2021 zwischen 7 Uhr und 19 Uhr ausnahmslos erfolgreich gewesen wäre. Eine Ersatzzustellung wäre auch möglich gewesen, wenn dem Postzusteller nach dem Klingeln die Tür nicht hinreichend schnell geöffnet worden wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher im Streitfall nicht zu gewähren.


Hinweis: Die Einhaltung von Fristen ist in Steuerangelegenheiten äußerst wichtig. Wir unterstützen Sie dabei, nichts zu versäumen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Fraglicher Zeitpunkt: Wie verlässlich und verbindlich ist eine Postzustellungsurkunde?

Für Paare: Welche Veranlagungsvariante steuerlich günstiger ist

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Wenn Paare keinen Trauschein haben, werden sie vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert – und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln nach dem Grundtarif versteuern muss.


Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung. Hierzu addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.


Ehepaare zahlen bei einer Zusammenveranlagung in der Regel weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen.


Beispiel: Ehepartnerin A hat im Jahr 2022 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B eines von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.354 EUR.


Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner hingegen für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem sogenannten Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um 413 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann auch eine Einzelveranlagung günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Anja Holzapfel


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