Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen
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Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden.
Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Für Einzelspenden bis 300 EUR gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht – das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder als klassische Briefpost versandt werden und sollte zu Hause aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf konkrete Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).
Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen mitunter falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt.
Hinweis: Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden; die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 EUR). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden – ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)